Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: AVG), der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Entscheidung vom 03.04.2020, W162 2179701-2/14E, W162 2179703-2/15E und W162 2179702-2/14E, betreffend die Beschwerden der 1. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zahlen 1065128800-150392874, 1065128702-150392866, 1065128506-150393862 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und den BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Entscheidung vom 03.04.2020, W162 2179701-2/14E, W162 2179703-2/15E und W162 2179702-2/14E, betreffend die Beschwerden der 1. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zahlen 1065128800-150392874, 1065128702-150392866, 1065128506-150393862 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und den BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Entscheidung vom 03.04.2020, W162 2179701-2/14E, W162 2179703-2/15E und W162 2179702-2/14E, betreffend die Beschwerden der 1. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zahlen 1065128800-150392874, 1065128702-150392866, 1065128506-150393862 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und den BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG ... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: In einer Zusammenschau aus dem
Spruch: und der
Begründung: der korrigierten Bescheide ergibt sich, dass den beschwerdeführenden Parteien eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.4.2021 erteilt wurde. Aufgrund eines Übertragungs- bzw. Tippfehlers wurde im
Spruch: der Erkenntnisse jedoch das Jahr „2020“ angeführt. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steh... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: In einer Zusammenschau aus dem
Spruch: und der
Begründung: der korrigierten Bescheide ergibt sich, dass den beschwerdeführenden Parteien eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.4.2021 erteilt wurde. Aufgrund eines Übertragungs- bzw. Tippfehlers wurde im
Spruch: der Erkenntnisse jedoch das Jahr „2020“ angeführt. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steh... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: In einer Zusammenschau aus dem
Spruch: und der
Begründung: der korrigierten Bescheide ergibt sich, dass den beschwerdeführenden Parteien eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.4.2021 erteilt wurde. Aufgrund eines Übertragungs- bzw. Tippfehlers wurde im
Spruch: der Erkenntnisse jedoch das Jahr „2020“ angeführt. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steh... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: In einer Zusammenschau aus dem
Spruch: und der
Begründung: der korrigierten Bescheide ergibt sich, dass den beschwerdeführenden Parteien eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.4.2021 erteilt wurde. Aufgrund eines Übertragungs- bzw. Tippfehlers wurde im
Spruch: der Erkenntnisse jedoch das Jahr „2020“ angeführt. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steh... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: In einer Zusammenschau aus dem
Spruch: und der
Begründung: der korrigierten Bescheide ergibt sich, dass den beschwerdeführenden Parteien eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.4.2021 erteilt wurde. Aufgrund eines Übertragungs- bzw. Tippfehlers wurde im
Spruch: der Erkenntnisse jedoch das Jahr „2020“ angeführt. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steh... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: In einer Zusammenschau aus dem
Spruch: und der
Begründung: der korrigierten Bescheide ergibt sich, dass den beschwerdeführenden Parteien eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.4.2021 erteilt wurde. Aufgrund eines Übertragungs- bzw. Tippfehlers wurde im
Spruch: der Erkenntnisse jedoch das Jahr „2020“ angeführt. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, W123 2195581-1/9E, W123 2195679-1/10E, W123 2195681-1/9E, W123 2195684-1/8E, W123 2195688-1/9E, wurden den Beschwerden insoweit stattgegeben, als den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 21.03.2020 erteilt wurde. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Mit Schriftsatz vom 28.02.2020 beantragten die Antragsteller d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, W123 2195581-1/9E, W123 2195679-1/10E, W123 2195681-1/9E, W123 2195684-1/8E, W123 2195688-1/9E, wurden den Beschwerden insoweit stattgegeben, als den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 21.03.2020 erteilt wurde. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Mit Schriftsatz vom 28.02.2020 beantragten die Antragsteller d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, W123 2195581-1/9E, W123 2195679-1/10E, W123 2195681-1/9E, W123 2195684-1/8E, W123 2195688-1/9E, wurden den Beschwerden insoweit stattgegeben, als den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 21.03.2020 erteilt wurde. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Mit Schriftsatz vom 28.02.2020 beantragten die Antragsteller d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, W123 2195581-1/9E, W123 2195679-1/10E, W123 2195681-1/9E, W123 2195684-1/8E, W123 2195688-1/9E, wurden den Beschwerden insoweit stattgegeben, als den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 21.03.2020 erteilt wurde. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Mit Schriftsatz vom 28.02.2020 beantragten die Antragsteller d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, W123 2195581-1/9E, W123 2195679-1/10E, W123 2195681-1/9E, W123 2195684-1/8E, W123 2195688-1/9E, wurden den Beschwerden insoweit stattgegeben, als den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 21.03.2020 erteilt wurde. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Mit Schriftsatz vom 28.02.2020 beantragten die Antragsteller d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Der
Spruch: des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses vom 02.05.2020 lautete entgegen den begründenden Ausführungen: „Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen“. Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schriftsatz vom 06.04.2020 auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) Spruchberichtigung: Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder dies... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Der
Spruch: des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses vom 02.05.2020 lautete entgegen den begründenden Ausführungen: „Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen“. Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schriftsatz vom 06.04.2020 auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) Spruchberichtigung: Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder dies... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Der
Spruch: des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses vom 02.05.2020 lautete entgegen den begründenden Ausführungen: „Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen“. Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schriftsatz vom 06.04.2020 auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) Spruchberichtigung: Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder dies... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Der
Spruch: des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses vom 02.05.2020 lautete entgegen den begründenden Ausführungen: „Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen“. Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schriftsatz vom 06.04.2020 auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) Spruchberichtigung: Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder dies... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Der
Spruch: des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses vom 02.05.2020 lautete entgegen den begründenden Ausführungen: „Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen“. Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schriftsatz vom 06.04.2020 auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) Spruchberichtigung: Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder dies... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Mit dem im
Kopf: genannten Erkenntnis wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) gegen ein Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) "[g]emäß § 28 Abs. 1 VwGVG" als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die BF "[g]emäß § 52 Abs. 1 und 2" einen näher genannten Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten habe. In der
Begründung: wurde unter II.3.1. unter anderem festgehalten: "Das B... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Mit dem im
Kopf: genannten Erkenntnis wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gegen ein Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) "[g]emäß § 28 Abs. 1 VwGVG" als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die BF "[g]emäß § 52 Abs. 1 und 2" einen näher genannten Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten habe. In der
Begründung: wurde unter II.3.1. unter anderem festgehalten: "Das ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Mit dem im
Kopf: genannten Erkenntnis wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gegen ein Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) "[g]emäß § 28 Abs. 1 VwGVG" als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die BF "[g]emäß § 52 Abs. 1 und 2" einen näher genannten Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten habe. In der
Begründung: wurde unter II.3.1. unter anderem festgehalten: "Das ... mehr lesen...
Begründung: Zu A) 1. Mit Beschluss vom 25.02.2020 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurück. In dem Beschluss fehlt eine abschließende Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof samt entsprechenden Hinweisen gemäß § 30 iVm § 31 Abs. 3 V... mehr lesen...
Begründung: Zu A) 1. Mit Beschluss vom 16.03.2020 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurück. In dem Beschluss fehlt eine abschließende Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof samt entsprechenden Hinweisen gemäß § 30 iVm § 31 Abs. 3 V... mehr lesen...
Begründung: Zu A) 1. Mit Beschluss vom 25.03.2020 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2019 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurück. In dem Beschluss fehlt eine abschließende Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof samt entsprechenden Hinweisen gemäß § 30 iVm § 31 Abs. 3 V... mehr lesen...
Begründung: Zu I. Zu A) Berichtigung der Nachnamen des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen... mehr lesen...
Begründung: Zu I. Zu A) Berichtigung der Nachnamen des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen... mehr lesen...
Begründung: Zu I. Zu A) Berichtigung der Nachnamen des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen... mehr lesen...
Begründung: Zu I. Zu A) Berichtigung der Nachnamen des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen... mehr lesen...