Entscheidungsdatum
03.11.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W139 2162428-1/23Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. 1057883507/150341862:
A)
Die gekürzte Ausfertigung des am 17.09.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2020, GZ W139 2162428-1/22E, wird gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass das im Spruch angeführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers anstelle von „ XXXX “ richtigerweise „ XXXX “ zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2020 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. 1057883507/150341862, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2. Mit Datum vom 06.10.2020, GZ W139 2162428-1/22E, wurde das mündlich verkündete Erkenntnis vom 17.09.2020 gekürzt ausgefertigt. Aufgrund eines Versehens wurde im Spruch des Erkenntnisses ein falsches Geburtsdatum des am XXXX geborenen Beschwerdeführers angegeben.
3. Am 15.10.2020 ersuchte der ausgewiesene Rechtsvertreter telefonisch um Berichtigung des im genannte Spruch angeführten Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf „ XXXX “.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A) – Berichtigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – jederzeit von Amts wegen u.a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei – wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat – „letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an“ (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtslage kann gesagt werden, dass das Versehen klar erkennbar ist; es ist offenkundig, dass das im Spruch der gekürzten Ausfertigung vom 06.10.2020 genannte Geburtsdatum „ XXXX “ nicht dem tatsächlichen Geburtsdatum des am XXXX geborenen Beschwerdeführers entspricht.
Die gekürzte Ausfertigung des am 17.09.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2020, GZ: W139 2162428-1/22E, war daher entsprechend zu berichtigen; das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers lautet XXXX .
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W139.2162428.1.01Im RIS seit
08.01.2021Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021