TE Bvwg Beschluss 2020/10/5 W257 2183906-1

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Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W257 2183886-1/10Z

W257 2183906-1/9Z

W257 2183908-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerden von

Name

Geb.Datum

Abk.

Gz.: W 257 …

IFA-Zahl

Familienstand

XXXX

XXXX

BF1

2183886-1

XXXX

Vater

XXXX

XXXX

BF2

2183906-1

XXXX

Mutter

XXXX

XXXX

BF3

2183908-1

XXXX

Tochter

alle Staatsbürger von Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in Wien, 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 15, gegen die oben erwähnten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, die obigen Zahlen betreffend, beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2020, sowie das dazu ergangene verkürzte Erkenntnis vom 16.09.2020, die obigen Zahlen betreffend, dahingehend berichtigt, dass der Familienname der Personen nicht wie in dem Erkenntnis angegeben XXXX lautet, sondern XXXX lautet und wird das Erkenntnis insofern abgeändert.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Zu A)

Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Zum gegenständlichen Verfahren

Im gegenständlichen Fall wurde der Familienname in dem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 28.08.202 falsch festgehalten. Der Familienname lautet richtigerweise XXXX und nicht XXXX . Dieser Irrtum XXXX wurde auch in das gekürzte Erkenntnis gem § 29 Abs. 5 VwGVG vom 16.09.2020 übernommen.

Es handelt sich um einen unrichtigen Familiennamen, welche gemäß § 62 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist, zumal an der Identität der Beschwerdeführer kein Zweifel besteht.

Die Unrichtigkeit (der Tippfehler) ist aus der Aktenlage offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2183906.1.00

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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