Entscheidungsdatum
21.10.2020Norm
AVG §62 Abs4Spruch
I403 2235367-1/4Z
I403 2235363-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von (1.) XXXX , StA. Nordmazedonien, und (2.) XXXX , StA. Nordmazedonien, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern Saxhide SHEMI und Driton SHEMI, beide vertreten durch: Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin in 4600 Wels, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2020, Zl. (1.) XXXX und (2.) XXXX , beschlossen:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz werden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 20.10.2020, Zl. I403 2235367-1/3E und I403 2235363-1/2E dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat:
"In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zweiter Satz der angefochtenen Bescheide wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG bis zum 31.12.2020 vorübergehend unzulässig ist."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2020, Zl. (1.) XXXX und (2.) XXXX wurden die Anträge von XXXX und XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen und gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnissen jeweils vom 20.10.2020 zur Zl. I403 2235367-1/3E und I403 2235363-1/2E sprach das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt II. aus, dass in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. zweiter Satz der angefochtenen Bescheide eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG bis zum 31.12.2020 vorübergehend unzulässig ist. Die Bezugnahme auf Spruchpunkt II. zweiter Satz der angefochtenen Bescheide erfolgte hierbei auf Grund eines offensichtlichen Versehens, da eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX und XXXX vielmehr in Spruchpunkt I. zweiter Satz der angefochtenen Bescheide erlassen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Spruchpunkt II. zweiter Satz der angefochtenen Bescheide ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG bis zum 31.12.2020 vorübergehend unzulässig ist, obwohl eine solche vielmehr in Spruchpunkt I. zweiter Satz der angefochtenen Bescheide erlassen wurde.
Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können und ist sie überdies klar erkennbar, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Schreibfehler Spruchpunktkorrektur VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2235367.1.00Im RIS seit
25.01.2021Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021