Entscheidungsdatum
05.10.2020Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W170 2218573-1/52Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch HOLZER KOFLER MIKOSCH KASPER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid (Disziplinarerkenntnis) der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, vom 20.03.2019, Zl. 02035/22-DK/11, beschlossen:
A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2020, Zl. W170 2218573-1/39E, wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, dahingehend berichtigt, dass folgender Vorspruch (zwischen „IM NAMEN DER REPUBLIK!“ und „A) I. …“) einzufügen ist:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den aus Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden, MRin Dr.in Anna ZAUNER als fachkundige Laienrichterin und MR Dr. Wolfgang SETZER als fachkundigen Laienrichter gebildeten Senat über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch HOLZER KOFLER MIKOSCH KASPER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid (Disziplinarerkenntnis) der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, vom 20.03.2019, Zl. 02035/22-DK/11, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu A)
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG) sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: B-VG) unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 AVG sowie des IV. Teiles des AVG, sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG und § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht daher Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Erkenntnissen jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Im vorliegenden Fall wurde der Vorspruch im Konzept irrtümlich gelöscht, es handelt sich also um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Erkenntnisses
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung Irrtum VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2218573.1.01Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021