TE Bvwg Beschluss 2020/10/6 W274 2204648-1

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Entscheidungsdatum

06.10.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W274 2204648-1/30E

2. BERICHTIGUNGSBESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin XXXX , auch XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin, Ringstraße 9, 4600 Wels, belangte Behörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wegen internationalem Schutz, den

BESCHLUSS:

Über Antrag der belangten Behörde sowie der 2.-BF XXXX wird der Beschluß vom 1.10.2020 betreffend das Geburtsdatum der 2.-BF XXXX dahingehend berichtigt, dass dieses statt „ XXXX “ richtig: „ XXXX “ lautet.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Das richtige Geburtsdatum ergibt sich bereits aus der Begründung des Beschlusses vom 1.10.2020. Die Angabe des Geburtsdatums im Spruch mit XXXX beruht auf einem Versehen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Datumsberichtigung keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2204648.1.01

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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