Entscheidungsdatum
06.10.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W274 2204648-1/30E
2. BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin XXXX , auch XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin, Ringstraße 9, 4600 Wels, belangte Behörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wegen internationalem Schutz, den
BESCHLUSS:
Über Antrag der belangten Behörde sowie der 2.-BF XXXX wird der Beschluß vom 1.10.2020 betreffend das Geburtsdatum der 2.-BF XXXX dahingehend berichtigt, dass dieses statt „ XXXX “ richtig: „ XXXX “ lautet.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das richtige Geburtsdatum ergibt sich bereits aus der Begründung des Beschlusses vom 1.10.2020. Die Angabe des Geburtsdatums im Spruch mit XXXX beruht auf einem Versehen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Datumsberichtigung keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2204648.1.01Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021