Entscheidungsdatum
13.10.2020Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
I415 2163373-1/31Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, Sackstraße 21, 8010 Graz gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 14.06.2017, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2020, Zl. I415 2163373-1/28E, dahingehend berichtigt, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2020, Zl. I415 2163373-1/28E, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt A II. der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 12.10.2020 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllen würde, da er das Modul I der Integrationsvereinbarung absolviert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.):
Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses dem Beschwerdeführer statt eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ versehentlich den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. Dass es sich dabei um ein Versehen handelt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Beschwerdeinbringung am 28.06.2017 ein ÖSD-Zeugnis über die Absolvierung einer Deutschprüfung Niveaustufe A2 und B1 in Vorlage gebracht hat.
Die Unrichtigkeit ist somit offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.
Zu Spruchpunkt II.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung plus Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2163373.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021