Entscheidungsdatum
01.10.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W274 2204648-1/26E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin XXXX , auch XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin, Ringstraße 9, 4600 Wels, belangte Behörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wegen internationalem Schutz, den
BESCHLUSS:
Anläßlich des Antrags der Beschwerdeführerin vom 29.09.2020 wird im Erkenntnis im Familienverfahren 2204646-1, 2204648-1 und 2204643-1 das Geburtsdatum betreffend die 2.-BF XXXX dahingehend berichtigt, dass dieses statt „ XXXX “ richtig: „ XXXX “ lautet.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Die 2.-BF gab zwar bei der Erstbefragung das Geburtsdatum mit „ XXXX “ an.
Vor dem BFA gab sie dieses sodann mit (umgerechnet) „ XXXX “ an (AS 63). Dieses Umrechnungsdatum ergibt sich auch aus dem von der 2.-BF vorgelegten, beglaubigt übersetzten Personalausweis (Kopie AS 87), der vom BFA als unbedenklich beurteilt wurde. Im bekämpften Bescheid nahm die belangte Behörde das Geburtsdatum insoferne richtig mit „ XXXX “ (S 16) an.
Die – amtswegige - Berichtigung hatte daher unter Berücksichtigung des tatsächlichen Geburtsdatums zu ergehen.
Das sich aus der Aufenthaltsberechtigungskarte ergebende Datum „ XXXX “ ist mit dem Geburtsdatum laut Personalausweis nicht zu vereinbaren. Das Ausstellungsdatum dieser Urkunde, 9.8.1976, liegt noch vor diesem Datum. Dieses Datum hat daher keinen Einfluß auf das im Erkenntnis anzuführende Geburtsdatum.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Datumsberichtigung keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2204648.1.02Im RIS seit
15.01.2021Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021