TE Bvwg Beschluss 2020/10/1 W274 2204648-1

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Entscheidungsdatum

01.10.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W274 2204648-1/26E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin XXXX , auch XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin, Ringstraße 9, 4600 Wels, belangte Behörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wegen internationalem Schutz, den

BESCHLUSS:

Anläßlich des Antrags der Beschwerdeführerin vom 29.09.2020 wird im Erkenntnis im Familienverfahren 2204646-1, 2204648-1 und 2204643-1 das Geburtsdatum betreffend die 2.-BF XXXX dahingehend berichtigt, dass dieses statt „ XXXX “ richtig: „ XXXX “ lautet.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Die 2.-BF gab zwar bei der Erstbefragung das Geburtsdatum mit „ XXXX “ an.

Vor dem BFA gab sie dieses sodann mit (umgerechnet) „ XXXX “ an (AS 63). Dieses Umrechnungsdatum ergibt sich auch aus dem von der 2.-BF vorgelegten, beglaubigt übersetzten Personalausweis (Kopie AS 87), der vom BFA als unbedenklich beurteilt wurde. Im bekämpften Bescheid nahm die belangte Behörde das Geburtsdatum insoferne richtig mit „ XXXX “ (S 16) an.

Die – amtswegige - Berichtigung hatte daher unter Berücksichtigung des tatsächlichen Geburtsdatums zu ergehen.

Das sich aus der Aufenthaltsberechtigungskarte ergebende Datum „ XXXX “ ist mit dem Geburtsdatum laut Personalausweis nicht zu vereinbaren. Das Ausstellungsdatum dieser Urkunde, 9.8.1976, liegt noch vor diesem Datum. Dieses Datum hat daher keinen Einfluß auf das im Erkenntnis anzuführende Geburtsdatum.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Datumsberichtigung keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2204648.1.02

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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