TE Bvwg Beschluss 2020/10/9 L507 2129137-1

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Veröffentlicht am 09.10.2020
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Entscheidungsdatum

09.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


L507 2129137-1/55Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack beschlossen:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2019, Zl. XXXX , wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass im Spruch der Name des Beschwerdeführers auf XXXX (anstelle von XXXX ) geändert wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit hg. Erkenntnis vom 14.08.2019, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2016,
Zl. XXXX , hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Die Erlassung einer Rückentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wurde auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben.

2. Mit Schreiben des BFA vom 18.08.2020 wurde um Richtigstellung des im genannten Erkenntnis angeführten Namens wie er in der hg. Verhandlung am 21.02.2019 protokolliert wurde, ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zur Berichtigung

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können neben Schreib- und Rechenfehlern auch offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigt werden. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 62 Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, deren Unrichtigkeit hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0041; BVwG 04.01.2019, W147 1259833-0).

Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Entscheidungsteile bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Einem Berichtigungsbescheid (im Falle einer Berichtigung durch ein Verwaltungsgericht: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Die zu § 62 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar (vgl. BVwG 11.01.2019, W109 2174626-1).

Aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 in Vorlage gebrachten irakischen Reisepass ergibt sich einwandfrei, dass der Name des Beschwerdeführers nicht wie im Erkenntnis vom 14.08.2019 angeführt XXXX , sondern richtig XXXX . Die Entscheidung war somit einer Berichtigung gemäß § 64 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG zugänglich.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher in Form eines Beschlusses zu erfolgen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L507.2129137.1.00

Im RIS seit

04.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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