TE Bvwg Beschluss 2020/10/1 L504 2147789-1

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Entscheidungsdatum

01.10.2020

Norm

AsylG 2005 §55
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

L504 2147789-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL von Amts wegen zur gekürzten Ausfertigung des am 24.08.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2020, XXXX , betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch Verein Menschenrechte, folgende Berichtigung beschlossen:

A) Spruchpunkt A wird dahingehend gem. § 17 VwGVG, § 62 Abs 4 AVG, berichtigt dass dieser zu lauten hat:

Der Beschwerde wird stattgegeben und gem. § 9 BFA-VG iVm § 52 FPG festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gem. § 55 Abs 1 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrenshergang

Das BVwG hat in der Beschwerdeverhandlung am 24.08.2020 mündlich verkündet, dass der Beschwerde stattgegeben wird und gem. § 9 BFA-VG iVm § 52 FPG festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gem. § 55 Abs 1 AsylG wurde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

In der gekürzten Ausfertigung des Erkenntnisses wurde im Spruch versehentlich falsch angeführt, dass die Beschwerde gem. § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen wird.

Mit Schriftsatz vom 29.09.2020 hat die beschwerdeführende Partei auf dieses Verschreiben hingewiesen und die Berichtigung begehrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt vorliegenden Verwaltungsaktes Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Siehe I. des hsg. Beschlusses.

Die Abweichung des Spruches der gekürzten Ausfertigung vom Spruch der mündlichen Verkündung in der Verhandlung beruht auf einem Versehen und wird vom BVwG amtswegig berichtigt.

2. Beweiswürdigung

Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich klar, dass das Erkenntnis in der nunmehr berichtigten Version mündlich verkündet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Im vorliegenden Fall führte das Bundesverwaltungsgericht in der gekürzten Ausfertigung des bereits mdl. verkündeten Erkenntnisses versehentlich eine falsche Rechtsgrundlage bzw. einen unvollständigen Spruch an. Dieser stand mit dem Spruch des bereits in der Verhandlung verkündeten Erkenntnisses in Widerspruch.

Das BVwG hat daher von Amts wegen eine Berichtigung durchgeführt.

Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2147789.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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