Begründung: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen j... mehr lesen...
Begründung: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen j... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem von der zuständigen Richterin am 28.01.2021 unterfertigten Erkenntnis, GZ W221 2231786-1/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aufgrund eines Versehens wurde im Erkenntnis eine falsche Geschäftszahl (W221 2231786-1/2E statt richtig W136 2231786-1/2E) angegeben. 2. Mit dem von der zuständigen Richterin am 28.01.2021 unterfertigten Erkenntnis, GZ W221 2232269-1/2E, hat das Bundesverwaltu... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem von der zuständigen Richterin am 28.01.2021 unterfertigten Erkenntnis, GZ W221 2231786-1/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aufgrund eines Versehens wurde im Erkenntnis eine falsche Geschäftszahl (W221 2231786-1/2E statt richtig W136 2231786-1/2E) angegeben. 2. Mit dem von der zuständigen Richterin am 28.01.2021 unterfertigten Erkenntnis, GZ W221 2232269-1/2E, hat das Bundesverwaltu... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem von der zuständigen Richterin am 28.01.2021 unterfertigten Erkenntnis, GZ W221 2231786-1/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aufgrund eines Versehens wurde im Erkenntnis eine falsche Geschäftszahl (W221 2231786-1/2E statt richtig W136 2231786-1/2E) angegeben. 2. Mit dem von der zuständigen Richterin am 28.01.2021 unterfertigten Erkenntnis, GZ W221 2232269-1/2E, hat das Bundesverwaltu... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch man... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2020 (in Folge: VwGVG) sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2021 (in Folge: B-VG) unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 AVG sowie ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im
Spruch: kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten bP 1 – 3 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.10.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die in Österrei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im
Spruch: kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten bP 1 – 3 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.10.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die in Österrei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im
Spruch: kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten bP 1 – 3 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.10.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die in Österrei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im
Spruch: kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten bP 1 – 3 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.10.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die in Österrei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im
Spruch: kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.07.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein bzw. wurde für die bP 4 am 29.1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im
Spruch: kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.07.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein bzw. wurde für die bP 4 am 29.1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im
Spruch: kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.07.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein bzw. wurde für die bP 4 am 29.1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im
Spruch: kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.07.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein bzw. wurde für die bP 4 am 29.1... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2020 (in Folge: VwGVG) sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: B-VG) unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 AVG sowie... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Am 14.12.2020 fand die mündliche Verhandlung über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Aufgrund eines Versehens wurde in dem am 14.12.2020 mündlich verkündeten und im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in der in weiterer Folge erlasse... mehr lesen...
Begründung: Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2020, Zl. XXXX (gekürzte Ausfertigung dieses Erkenntnisses vom 03.11.2020, Zl. XXXX ) wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.03.2017, Zl. XXXX stattgegeben und XXXX (richtig: XXXX ) XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Absatz 2 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass XXXX (richtig: XXXX ) XXXX damit kraft Gesetzes ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2020, GZ: I422 2163763-1/12E, wurde dem Beschwerdeführer unter anderem auf den Namen XXXX lautend der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 03.12.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht erstmals eine Kopie seines irakischen Reisepasses vorgelegt und darüber informiert, dass der Name des Beschwerdeführers auf ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis vom 09.09.2020, Zl. W169 2139646-3/2E, erledigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2020. Im
Spruch: des Erkenntnisses lautete der Vorname des Beschwerdeführers „ XXXX “. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten des Beschwerdeführe... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem vom zuständigen Richter am 08.10.2020 unterfertigten Erkenntnis, GZ W150 2198171-1/5E, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerde stattgegeben wird und der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird. Aufgrund eines Versehens bei der Textverarbeitung wurde eine falsche Geschäftszahl (GZ W150 2198171-1/5E) übernommen, während die korrekte bezugnehmende Geschäftszahl „W150 2198169-1 /5E“ zu lauten hat.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Grundbuchsgesuch vom 24.01.2018 beantragte die XXXX (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) beim BG XXXX die Einverleibung der Pfandrechte auf den Miteigentumsanteilen B-LNR2 und B-LNR3 der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , aufgrund zweier Einmalkredit- und Pfandurkunden vom 23.01.2018 für Darlehensforderungen im Höchstbetrag von a) EUR 130.000,00 und b) EUR 247.000,00. Dem Antrag angeschlossen war ein Schreiben des Amtes der XXXX L... mehr lesen...
Begründung: Seitens des BMI wurde das Gericht auf einen diesbezüglichen Schreibfehler hingewiesen. Das richtige Geburtsdatum ergibt sich aus dem Akt und den vorgelegten Personenstandsdokumenten. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Datumsberichtigung keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Schlagworte Berichtigung der Entscheidung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:BV... mehr lesen...
Begründung: Seitens des BMI wurde das Gericht auf einen diesbezüglichen Schreibfehler hingewiesen. Das richtige Geburtsdatum ergibt sich aus dem Akt und den vorgelegten Personenstandsdokumenten. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Datumsberichtigung keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Schlagworte Berichtigung der Entscheidung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:BV... mehr lesen...
Begründung: Seitens des BMI wurde das Gericht auf einen diesbezüglichen Schreibfehler hingewiesen. Das richtige Geburtsdatum ergibt sich aus dem Akt und den vorgelegten Personenstandsdokumenten. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Datumsberichtigung keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Schlagworte Berichtigung der Entscheidung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:BV... mehr lesen...
Begründung: Seitens des BMI wurde das Gericht auf einen diesbezüglichen Schreibfehler hingewiesen. Das richtige Geburtsdatum ergibt sich aus dem Akt und den vorgelegten Personenstandsdokumenten. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Datumsberichtigung keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Schlagworte Berichtigung der Entscheidung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:BV... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 11.11.2020, Zl. 2178602-1/14E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. XXXX , ab. In Spruchpunkt A) wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und der Aufenthaltstitel „Aufenthaltstitel plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde, und die Beschwerde... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2020 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. XXXX , stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Als Geburtsdatum wurde der XXXX festgestellt. 2. Mit Datum vom 06.10.2020, GZ W139 2162428-1/22E, wurde das mündlich verkündete Erkenntnis vom 17.09.2020 ... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt ... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt ... mehr lesen...