Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallg;WRG 1959 §27 Abs1 litg;
Rechtssatz: Kann eine Wasserkraftanlage ohne einen Teil der Anlage nicht betrieben werden, so handelt es sich dabei um einen wesentlichen Anlagenteil im Sinn des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959, dessen Wegfall oder Zerstörung nach dieser Gesetzesbestimmung dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung der Anlage ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §27 Abs1 litg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/07/0079 E 12. Juli 1988 RS 1 Stammrechtssatz Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ist im Grunde des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenützung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre ein einem betriebunfähigen Zustand befinden (Hinweis auf E 15.12.1972, 1257... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Wasserberechtigte der Wasserbenutzungsanlage "K-Bacher Wehr/K-Bach" an der X bei Flusskilometer 3,2 (Postzahl 6 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk M). Mit Bescheid vom 2. Jänner 1985 wurde von der Bezirkshauptmannschaft A unter Spruchpunkt a) der Republik Österreich und dem Bundesland Niederösterreich, beide vertreten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich (Bundeswasserbauverwaltung und NÖ Landesstraßenverwaltung) die wasserr... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §27 Abs1 lita;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs 1 lit a WRG 1959 ist lediglich, dass der Wasserberechtigte den Verzicht der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebracht hat (E 8.10.1987, 87/07/0091). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2007:2003070148.X05 ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwGG §34 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z1;VwRallg;WRG 1959 §109 Abs1;WRG 1959 §109 Abs2;WRG 1959 §111;WRG 1959 §17 Abs1;WRG 1959 §27 Abs1 lita;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, dass in einem Verfahren dessen Gegenstand die wasserrechtliche Bewilligung der Anlage einschließlich der damit verbundenen Wasserbenutzung, wie sie sich auc... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V (BH) vom 4. Juni 2002 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für die Objekte M. 3, 4 und 5 auf den Grundstücken .81/8, .81/1, .81/7 und 1302/1, alle KG S., und der Einleitung der gereinigten Abwässer in einen Vorfluter bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, längstens jedoch bis 31. Dezember 2003, erteilt. Als Baufertigstellungsfrist wurde der 30... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §21 Abs1;WRG 1959 §27 Abs1 litc;
Rechtssatz: Mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist erlischt zwar nach § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 das Wasserbenutzungsrecht. Das bedeutet aber nicht, dass damit auch gleichzeitig der Bewilligungsbescheid selbst rückwirkend aus dem Rechtsbestand beseitigt wird. Dies hätte nämlich die Folge, dass einem während der Bewilligungsdauer rechtmäßi... mehr lesen...
Index: L37162 Kanalabgabe KärntenL82302 Abwasser Kanalisation Kärnten40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §69 Abs1 Z2;GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;WRG 1959 §21 Abs1;WRG 1959 §27 Abs1 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/07/0017 E 27. Juli 2001 RS 2(Hier: Kenntnis der Wasserrechtsbehörde vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG bzw. von der fehlenden Anschlussmöglichkeit - l... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §27 Abs1 litc;WRG 1959 §29 Abs1;
Rechtssatz: Vor allem die auf Grund des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung wegfallende Instandhaltungsverpflichtung des bisher Wasserberechtigten gebietet es im öffentlichen Interesse der Reinhaltung der Gewässer, dass eine Anlage durch letztmalige Vorkehrungen in einen solchen Zustand versetzt wird, dass von ihr keine diesen... mehr lesen...
I. In einem Verfahren zur Wiederherstellung des durch die Kriegsereignisse zerstörten Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk G (im Folgenden kurz: Wasserbuch) wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G (BH) vom 8. Oktober 1955 erlassen, in dem festgestellt wurde, dass die "E-wehr-Teichanlage der Gutsinhabung S aufgenommen" worden sei, der auf dem Grundstück Nr. 508/2 der EZ. 60, KG E, befindliche Teich durch Aufstauung des B-baches entstanden sei, dieser Fischzuchtzwecken di... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §13 Abs3;WRG 1959 §27 Abs1 litg;WRG 1959 §28 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/07/0001 E 13. März 1990 VwSlg 13139 A/1990 RS 2
(Hier wurde die Wiederherstellungsanzeige unter Anschluss von
Planunterlagen zwar fristgerecht, jedoch derart mangelhaft
eingebracht, dass die Beh im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf
deren Ergänzung dringen musste.) St... mehr lesen...
Die mitbeteiligte Partei suchte mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) um die wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt "ÖAMTC Fahrtechnikzentrum M, Oberflächenentwässerung und Bachwasserentnahme" auf den Grundstücken Nr. 2240/1, 3336/3 und 2240/2, alle KG M, an. In diesem Fahrtechnikzentrum sollen laut technischem Bericht den Fahrzeuglenkern durch theoretische Schulungen sowie durch praxisnahe Übungen die Reaktion von Kraftfahrzeugen in bestimmten... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §27 Abs1 litg;WRG 1959 §27 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/07/0079 E 12. Juli 1988 RS 1 Stammrechtssatz Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ist im Grunde des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenützung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre ein einem betriebunfähigen Zustand befinden (Hinweis auf ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallg;WRG 1959 §27 Abs1 litg;
Rechtssatz: Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung im Sinne des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 kann nur solange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw. ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben (Hinweis E 15.12.1972, 1257/72).... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallg;WRG 1959 §27 Abs1 litg;
Rechtssatz: Für die Beeinträchtigung auch eines nicht ausgeübten Wasserrechts ist Voraussetzung, dass dieses überhaupt (noch) besteht. Ist das Wasserrecht dagegen erloschen, so wird eine Beeinträchtigung dieses Rechtes unmöglich. Schlagworte Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsans... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 13. Dezember 1988 war dem beschwerdeführenden Verein die wasserrechtliche Bewilligung zur Beseitigung der beim Betrieb der Hütte auf dem Grundstück Nr. 950/6, KG G, anfallenden grauen Abwässer unter näher angeführten Auflagen erteilt worden. Das Wasserbenutzungsrecht war bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Als Baufertigstellungsfrist wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 der 15. Oktober ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §56;VwGG §33 Abs1;VwRallg;WRG 1959 §112 Abs2;WRG 1959 §121;WRG 1959 §138;WRG 1959 §27 Abs1 litf;
Rechtssatz: Wenn durch einen zeitlich nachfolgenden Bescheid eben jene Anlage wasserrechtlich bewilligt wird, hinsichtlich der mit Bescheid derselben Behörde derselben Partei aufgetragen worden... mehr lesen...
Im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes U ist unter Postzahl 2445 zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Wasserbenutzungsrecht zur Speisung einer Fischteichanlage auf dem Grundstück 914/8 KG L, Stadtgemeinde B, aus einem unbenannten Grabengerinne und zur Ableitung des Überwassers bzw. Abwassers in den S-Bach (Maß der Wasserbenutzung jeweils 5 l/s) eingetragen. Dieses Wasserbenutzungsrecht wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) vom 27. September 1976 erteilt... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallg;WRG 1959 §27 Abs1 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/07/0036 E 16. November 1993 RS 3 Stammrechtssatz Ein gemäß § 27 Abs 1 lit a WRG abgegebener Verzicht ist eine bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, doch ex post feststellungsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des "Berechtigten". (Hinweis Raschauer, Komment... mehr lesen...
Hermann H. errichtete und betrieb ein Kleinkraftwerk, welches die motorische Kraft des Wassers aus einem als "S-Bach" genannten Gewässer nutzt, und dessen Errichtung und Betrieb den Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt beschäftigt hat. Die Verlassenschaft nach Hermann H. ist die im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei; der Einfachheit halber werden im Folgenden sowohl die Verlassenschaft nach Hermann H. als auch Hermann H. selbst mit der Abkürzung "M... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 9. September 1997 wurde zu Spruchpunkt I. ein zwischen der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) und einem Dritten abgeschlossenes Übereinkommen beurkundet, zu Spruchpunkt II. unter Berufung auf § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in Verbindung mit § 29 leg. cit. die zufolge Verzichtes der Wasserberechtigten bewirkte Einschränkung bestehender Wasserberechtigungen der MP und des Partner... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §27 Abs1 litg;
Rechtssatz: Wenn die bewilligte Anlage durch die Auswirkung eines vor ihrer Errichtung und Fertigstellung eingetretenen Naturereignisses (hier: eines Murenabganges) in der bewilligten Gestalt nicht mehr errichtet werden kann, stellt dies keinen Sachverhalt dar, welcher der Erlöschensbestimmung des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 unterstellt werden kann. Die... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 9. März 2000, Zl. 99/07/0115, verwiesen. Mit dem damals angefochtenen Bescheid war - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse - im Instanzenzug gemäß den §§ 27 Abs. 1 lit. g sowie 29 Abs. 1 und 5 WRG 1959 festgestellt worden, dass das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes N unter Postzahl 611 eingetragene Wasserrecht (zum Antrieb einer Säge - Schneebergersäge) erloschen sei. Gleichzeitig war ausgesprochen worden, dass da... mehr lesen...
Die k.k. Bezirkshauptmannschaft S erteilte mit Bescheid vom 30. Juni 1909 MK vulgo P gemäß § 86 des Kärntner Wasserrechtsgesetzes und § 12 der Kärntnerischen Bauordnung die Bewilligung zur Errichtung einer Teichanlage auf der Parzelle Nr. 320/1 KG S und zur Rekonstruktion der auf Parzelle Nr. 309 gleicher KG befindlichen Hausmühle unter Vorschreibung näher genannter Bedingungen. Dieser Bescheid bildet im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft S (BH) unter Postzahl 1003 die mit Nr. 1 be... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §27 Abs1 litg;WRG 1959 §29 Abs5;WRG 1959 §70 Abs1;
Rechtssatz: Für die Rechtmäßigkeit des Entfalles eines Ausspruches nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 ist es ohne Belang, ob das nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschene Wasserrecht an einem Privatgewässer oder an einem öffentlichen Gewässer bestanden hat. European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallg;WRG 1959 §21 Abs4 idF 1990/252;WRG 1959 §21 Abs4;WRG 1959 §21 Abs5;WRG 1959 §27 Abs1 lith;WRG 1959 §29 Abs1;
Rechtssatz: Aus den Erläuterungen zur WRG-Novelle 1990 (1152 BlgNR XVII GP) geht im Zusammenhang mit der Novellierung des § 21 WRG 1959 hervor, dass § 21 Abs. 4 WRG 1959 idF 1990/252 vorsieht, dass eine Änderung des Zweckes der Was... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwGG §34 Abs1 impl;WRG 1959 §27 Abs1 lith;WRG 1959 §29 Abs1;
Rechtssatz: Ist eine Wasserbenutzungsart (hier: Wasserrecht zum Betrieb eines Eislaufteiches) von einer wasserrechtlichen Bewilligung gar nicht umfasst, so werden die Wasserberechtigten dadurch, dass ein solches, wasserrechtlich nicht existierendes Recht als erloschen festgestellt wird, au... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallg;WRG 1959 §17;WRG 1959 §21 Abs4 idF 1990/252;WRG 1959 §21 Abs5;WRG 1959 §27 Abs1 lith;
Rechtssatz: Nach § 21 Abs 5 WRG 1959 in der Stammfassung(vor der Novelle 1990/252)führte der Wegfall oder die eigenmächtige Veränderung des Zweckes nur dann zum Erlöschen des Wasserrechtes, wenn dieser Zweck seinerzeit für die Einräumung eines Zwangsrech... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §21 Abs4;WRG 1959 §27 Abs1 lith;WRG 1959 §29 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen zum Vorliegen einer Zweckbindung iSd § 21 Abs 4 WRG 1959 des Wasserbenutzungsrechtes an die Nutzung als Badeanstalt (Volksbad) in einem Verfahren gemäß § 27 Abs 1 lit h iVm § 29 Abs 1 WRG 1959. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2001070064.X02 ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 2. Juni 1980 hatte der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) dem Beschwerdeführer, gestützt u.a. auf § 32 WRG 1959 i.V.m. § 2 lit. c der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. April 1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke, BGBl. Nr. 126/1969, die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung eines Baggerteiches mit einer Gesamtfläche von ca. 16 ha auf näher genannten Grundstücken "zur Schotterentnahme von ... mehr lesen...