RS Vwgh 2002/6/27 99/07/0163

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;

Rechtssatz

Wenn die bewilligte Anlage durch die Auswirkung eines vor ihrer Errichtung und Fertigstellung eingetretenen Naturereignisses (hier: eines Murenabganges) in der bewilligten Gestalt nicht mehr errichtet werden kann, stellt dies keinen Sachverhalt dar, welcher der Erlöschensbestimmung des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 unterstellt werden kann. Diese Norm stellt nämlich auf den Wegfall oder die Zerstörung bereits errichteter Anlagen ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070163.X03

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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