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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Rechtssatz
Wenn die bewilligte Anlage durch die Auswirkung eines vor ihrer Errichtung und Fertigstellung eingetretenen Naturereignisses (hier: eines Murenabganges) in der bewilligten Gestalt nicht mehr errichtet werden kann, stellt dies keinen Sachverhalt dar, welcher der Erlöschensbestimmung des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 unterstellt werden kann. Diese Norm stellt nämlich auf den Wegfall oder die Zerstörung bereits errichteter Anlagen ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070163.X03Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016