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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist erlischt zwar nach § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 das Wasserbenutzungsrecht. Das bedeutet aber nicht, dass damit auch gleichzeitig der Bewilligungsbescheid selbst rückwirkend aus dem Rechtsbestand beseitigt wird. Dies hätte nämlich die Folge, dass einem während der Bewilligungsdauer rechtmäßig ausgeübten Wasserbenutzungsrecht nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen würde. Eine solche Folgewirkung verbindet das Gesetz aber mit dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nicht. Es kann daher trotz des Erlöschens einer wasserrechtlichen Bewilligung das Bewilligungsverfahren selbst - bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen - auch wieder aufgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070209.X03Im RIS seit
30.01.2006Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011