RS Vwgh 2005/9/15 2002/07/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §28 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0001 E 13. März 1990 VwSlg 13139 A/1990 RS 2 (Hier wurde die Wiederherstellungsanzeige unter Anschluss von Planunterlagen zwar fristgerecht, jedoch derart mangelhaft eingebracht, dass die Beh im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf deren Ergänzung dringen musste.)

Stammrechtssatz

Das statuierte Erfordernis, die beabsichtigte Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage unter Vorlage von Plänen anzuzeigen, kann nicht dahin verstanden werden, daß das Fehlen solcher Beilagen als nicht verbesserungsfähiger Mangel angesehen werden müßte. Das Fehlen derartiger Unterlagen stellt vielmehr einen gem § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Formmangel dar (Hinweis E 22.3.1988, 87/07/0084). AzF der Fristenhemmung gem § 28 Abs 1 WRG durch eine mangels Planvorlage nicht formgerechte Erklärung der Wiederherstellungsabsicht.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070094.X03

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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