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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0001 E 13. März 1990 VwSlg 13139 A/1990 RS 2 (Hier wurde die Wiederherstellungsanzeige unter Anschluss von Planunterlagen zwar fristgerecht, jedoch derart mangelhaft eingebracht, dass die Beh im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf deren Ergänzung dringen musste.)Stammrechtssatz
Das statuierte Erfordernis, die beabsichtigte Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage unter Vorlage von Plänen anzuzeigen, kann nicht dahin verstanden werden, daß das Fehlen solcher Beilagen als nicht verbesserungsfähiger Mangel angesehen werden müßte. Das Fehlen derartiger Unterlagen stellt vielmehr einen gem § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Formmangel dar (Hinweis E 22.3.1988, 87/07/0084). AzF der Fristenhemmung gem § 28 Abs 1 WRG durch eine mangels Planvorlage nicht formgerechte Erklärung der Wiederherstellungsabsicht.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070094.X03Im RIS seit
13.10.2005