RS Vwgh 2004/3/25 2003/07/0131

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;

Rechtssatz

Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung im Sinne des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 kann nur solange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw. ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben (Hinweis E 15.12.1972, 1257/72).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070131.X06

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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