RS Vwgh 2002/4/25 2001/07/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs4 idF 1990/252;
WRG 1959 §21 Abs4;
WRG 1959 §21 Abs5;
WRG 1959 §27 Abs1 lith;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Aus den Erläuterungen zur WRG-Novelle 1990 (1152 BlgNR XVII GP) geht im Zusammenhang mit der Novellierung des § 21 WRG 1959 hervor, dass § 21 Abs. 4 WRG 1959 idF 1990/252 vorsieht, dass eine Änderung des Zweckes der Wasserbenutzung einer behördlichen Bewilligung bedarf. Solche Zweckänderungen sind etwa der Betrieb einer Stromerzeugungsanlage statt einer Mühle, der Betrieb eines Fischteiches statt eines Stauwerkes, die Kühlwasserversorgung statt einer Trinkwasserversorgung. Angesichts dieser Beispiele, bei denen sich jeweils die Art der Nutzung des Wassers geändert hatte, ergibt sich, dass auch die Änderung der Nutzung einer Badeanlage von einer der Öffentlichkeit gewidmeten Badeanstalt (Volksbad) zu einer rein privaten Nutzung als Änderung des Zweckes iSd § 21 Abs. 4 WRG 1959 idF 1990/252 anzusehen ist. Diese Änderung bzw. der Wegfall des ursprünglichen Zweckes ist durch die bloß private Nutzung der "Badeanstalt" eingetreten. Nach der Rechtslage vor der WRG-Nov 1990 war eine Zweckänderung iSd § 21 Abs. 4 WRG 1959 - wegen der Einschränkung in § 21 Abs. 5 WRG 1959 -

zwar nicht geeignet, zum Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung zu führen. Da der Zustand der Zweckänderung (oder des Wegfalls des Zweckes) jedoch weiterhin andauert(bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung), liegt er somit auch im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 idF 1990/252, für den § 21 Abs. 4 WRG 1959 idF 1990/252 maßgeblich ist, weswegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 lit. h iVm § 21 Abs. 4 WRG 1959 idF 1990/252 vorliegen. Daher konnte die belBeh ohne Rechtsirrtum vom Eintritt des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung für die Badeanstalt ("Volksbad") ausgehen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070064.X05

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten