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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1.) des MJ, 2.) des FZ, 3.) der CZ, 4.) des JB sowie 5.) der JB, alle in Puchberg am Schneeberg, alle vertreten durch Dr. Marlene Klein, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Quellenstraße 137/2/5/34, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. November 2000, Zl. WA 1-W-36.456/10, betreffend ein Verfahren nach § 29 WRG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 9. März 2000, Zl. 99/07/0115, verwiesen.
Mit dem damals angefochtenen Bescheid war - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse - im Instanzenzug gemäß den §§ 27 Abs. 1 lit. g sowie 29 Abs. 1 und 5 WRG 1959 festgestellt worden, dass das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes N unter Postzahl 611 eingetragene Wasserrecht (zum Antrieb einer Säge - Schneebergersäge) erloschen sei. Gleichzeitig war ausgesprochen worden, dass damit auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen seien und dass das Erlöschen des Wasserrechtes weder öffentliche Interessen noch Interessen anderer Wasserberechtigter oder Anrainer beeinträchtige, weshalb keine Vorkehrungen vorgeschrieben werden müssten.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte im zitierten hg. Erkenntnis die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass auf Grund der insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides vom Erlöschen des genannten Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 auszugehen sei und dass im Hinblick auf den festgestellten Erlöschenszeitpunkt als bisher Berechtigte im Sinn des § 29 Abs. 1 WRG 1959 und damit als Adressaten des ausgesprochenen Erlöschens (nur) die Beschwerdeführer in Betracht kämen.
Die Rechtswidrigkeit des damaligen Berufungsbescheides lag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes allein darin, dass es der auf § 29 Abs. 5 WRG 1959 gestützten Spruchformulierung "Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten" an der gebotenen Deutlichkeit fehle, weil mit der Verwendung des Wortes "entbehrlich" nicht von vornherein davon ausgegangen werden könne, dass sämtliche mit dem als erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht eingeräumten bzw. bestellten Dienstbarkeiten erloschen seien, und mangels näherer Begründung im Bescheid auch nicht gesagt werden könne, ob und bejahendenfalls welche der von der Regelung des § 29 Abs. 5 WRG 1959 in Zusammenhang mit § 70 Abs. 1 erster Satz leg. cit. betroffenen Dienstbarkeiten noch aufrecht seien. Die belangte Behörde habe sich zudem auch nicht mit dem Berufungsvorbringen hinsichtlich eines von den Beschwerdeführern behaupteten bestehenden Dienstbarkeitsrechtes auseinander gesetzt.
Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde Ermittlungen zum Vorliegen von Dienstbarkeiten im Sinne des § 70 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 durch. Eine Anfrage der belangten Behörde vom 28. August 2000 an die Bezirkshauptmannschaft N (BH) über Bescheide, mit denen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes ein Zwangsrecht nach den §§ 63 bis 67 WRG 1959 eingeräumt worden sei, bzw. über die Existenz von Übereinkommen über die gegenständliche Wasserkraftanlage, gegebenenfalls auch in anderen Verwaltungsakten der BH, wurde mit Schreiben vom 14. September 2000 dahingehend beantwortet, dass trotz intensiver Nachsuche in den mit der gegenständlichen ehemaligen Wasserkraftanlage im Zusammenhang stehenden wasserrechtlichen Unterlagen kein Übereinkommen bzw. keine bescheidmäßige Einräumung von Dienstbarkeiten aufgefunden habe werden können. Hinsichtlich zweier benachbarter Wasserkraftanlagen (PZ 750 und PZ 582 des Wasserbuches), wurde zudem festgehalten, dass in dem einen Fall der Akt bereits skartiert und im anderen Fall das Erlöschen des diesbezüglichen Wasserrechtes mit Bescheid vom 16. November 1967 festgestellt worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt 3) wurde der Berufung der Beschwerdeführer insofern stattgegeben, als die Vorschreibung der Kosten sowie der Ausspruch über das Erlöschen der entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten zu entfallen habe. Aus Anlass der Berufung wurde der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz folgendermaßen abgeändert:
"Die Bezirkshauptmannschaft N stellt fest, dass das Wasserrecht, eingetragen im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes N, PZ 611, erloschen ist. Das Erlöschen des Wasserrechtes beeinträchtigt weder öffentliche Interessen noch die Interessen anderer Wasserberechtigter oder Anrainer und müssen daher keine Vorkehrungen vorgeschrieben werden."
Dies wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, des Inhaltes des hg. Erkenntnisses vom 9. März 2000 und nach Wiedergabe des Wortlautes des § 70 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 damit begründet, dass die gesamten vorhandenen wasserrechtlichen Verfahrensakten betreffend das erloschene Wasserrecht, PZ 611, eingetragen im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft N, durchgesehen worden seien und keinerlei Bescheide, mit denen gemäß den §§ 63 bis 67 WRG 1959 eine Dienstbarkeit eingeräumt worden wäre, aufgefunden hätten werden können. Auch seien keine aus Anlass des seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten auffindbar; derartige Übereinkommen hätten den Akten nicht entnommen werden können. Somit ergebe sich für die belangte Behörde, dass der Ausspruch über das Erlöschen entbehrlich gewordener, nicht im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeiten im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom 21. März 1995 mangels Vorliegens derartiger Dienstbarkeiten zu unterbleiben habe.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers nur über die einem Dritten gehörigen Grundstücke erreichbar seien, werde auf das Notwegerecht nach den zivilrechtlichen Bestimmungen verwiesen. Die von den Beschwerdeführern angeführten außerbücherlichen Dienstbarkeiten des Zu- und Abfahrens, sowie des Lagerns von Holz bezögen sich offenbar auf die im § 72 Abs. 1 WRG 1959 normierten Benutzungsbefugnisse. Diese seien kraft Gesetzes für die in dieser Bestimmung näher angeführten Fälle eingeräumt; diesbezüglich sei gemäß § 70 Abs. 1 WRG 1959 ein Erlöschen nicht vorgesehen.
Zum Vorbringen, die Wasserrechtsbehörde erster Instanz hätte (durch die Durchführung des Erlöschensverfahrens) dem Ersuchen der Oberbehörde entsprochen, werde festgehalten, dass ein Verfahren nach § 29 WRG 1959 von Amts wegen durchzuführen sei und dieses so genannte Ersuchen lediglich eine Anregung zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für letztmalige Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 gewesen sei. Weiters werde von der Berufungsbehörde dem Berufungsvorbringen hinsichtlich der Art des Gewässers (Privatgewässer/öffentliches Gewässer) entgegen gehalten, dass dem Akt entnommen werden könne, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein öffentliches Gewässer handle. Schließlich könne die Feststellung der Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage nicht Gegenstand eines Erlöschensverfahrens sein, weil im Erlöschensverfahren nur das Erlöschen eines rechtskräftig bewilligten Wasserbenutzungsrechtes festgestellt werde. Angemerkt werde weiters, dass im Erlöschensverfahren lediglich Einwendungen betreffend letztmalige Vorkehrungen erhoben werden könnten.
Gegen den genannten, allein die Beschwerdeführer betreffenden Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides, und zwar nur hinsichtlich des Entfalls des Ausspruches über das Erlöschen entbehrlich gewordener und im Grundbuch nicht eingetragener Dienstbarkeiten, richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Inhaltlich stützen sie ihre Beschwerde vor allem darauf, dass die Feststellung der belangten Behörde, es handle sich im gegenständlichen Fall um ein öffentliches Gewässer, verfehlt sei; es handle sich vielmehr um ein privates Gewässer gemäß § 2 Abs. 2 WRG 1959. So ergebe sich auf Grund der Aktenlage nicht nur, dass die Wasserkraftanlage bereits seit 1720 bestehe, sondern darüber hinaus, dass die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1631 Besitzer dieser Säge gewesen seien. Dieser Privatrechtstitel werde durch ein weiteres Aktenstück vom 21. Oktober 1833 bestätigt. Am H-Bach sei daher ein besonderer, vor dem Jahr 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen und es sei daher gemäß § 2 Abs. 2 WRG 1959 entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde das Gewässer des H-Baches als Privatgewässer anzusehen. Die Relevanz dieser rechtswidrigen Feststellung sei "in der Differenz öffentlicher und privater Rechte" gelegen.
Weiters sei der Behörde entgegen zu halten, dass sich aus dem im Akt liegenden Bescheid der BH vom 12. April 1937 die Wasserzuleitung auf fremden Grundstücken zur Wasserkraftanlage PZ 611 ergebe, wobei der O-Graben in voller Länge noch immer vorhanden sei. Die belangte Behörde habe sich entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs. 5 WRG 1959 weder mit der Tatsache der teilweise noch bestehenden Wasserzuleitung (und zwar O-Graben) noch mit den weiteren Dienstbarkeiten des Fahrens, der Holzlagerung usw., welche fremde Grundstücke belasteten, auseinander gesetzt. Sie habe sich mit einer Verweisung auf das Notwegerecht begnügt. Diese Vorgangsweise sei unverständlich, weil Übereinkommen im Sinne des § 70 Abs. 1 WRG 1959 nicht der Schriftform bedürften, daher nicht ihren Niederschlag im Akt finden müssten und von der belangten Behörde alle Dienstbarkeiten entsprechend dem Gesetzesauftrag zu behandeln seien. Die Bestimmungen des § 72 Abs. 1 WRG 1959 beträfen das Betreten und die Benutzung fremder Grundstücke zu taxativ aufgezählten Zwecken, nicht aber Dienstbarkeiten im Sinne des § 70 Abs. 1 WRG 1959.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten:
"§ 29. (1) ...
(5) Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.
§ 70. (1) Mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung erlöschen alle nach den §§ 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen.
(2) ..."
Unbestritten ist, dass das beschwerdegegenständliche Wasserbenutzungsrecht (zum Betrieb einer Säge) gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen ist. Gegenstand des (fortgesetzten) Ermittlungsverfahrens sowie des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage des Ausspruches nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 bzw. seines Entfalles.
Die belangte Behörde hat auf Grund von Erhebungen in den Akten der Wasserrechtsbehörde bzw. des Wasserbuches als entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt, dass weder nach den §§ 63 bis 67 WRG eingeräumte noch aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellte, nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten existierten und hat aus diesem Grund den ursprünglich im Erlöschensbescheid vorgesehenen Ausspruch nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 entfallen lassen.
§ 70 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 normiert eine mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung verbundene, von Gesetzes wegen eintretende Wirkung, nämlich das Erlöschen nicht im Grundbuch eingetragener, nach §§ 63 bis 67 WRG 1959 eingeräumter oder durch Übereinkommen bestellter, entbehrlich gewordener Dienstbarkeiten. Solche Dienstbarkeiten erlöschen somit ex lege. Nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 ist diese bereits eingetretene Wirkung im Erlöschensbescheid ausdrücklich festzustellen. Der Entfall eines solchen Ausspruches nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 hat auf den Eintritt der Erlöschenswirkung selbst aber keine Auswirkungen.
Bestehen Dienstbarkeiten im Sinne des § 70 Abs. 1 erster Satz WRG 1959, die trotz Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung nicht entbehrlich sind, so erlöschen diese nicht; in einen Ausspruch nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 wären solche Dienstbarkeiten daher auch nicht aufzunehmen. Insofern die Beschwerdeführer mit ihrem Beschwerdevorbringen die Ansicht vertreten, es lägen im vorliegenden Fall nicht entbehrlich gewordene Dienstbarkeiten vor, was die Behörde nicht berücksichtigt habe, sind sie darauf hinzuweisen, dass diesfalls die Erlöschenswirkung des § 70 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 nicht eingetreten wäre und folgerichtig bezüglich dieser Dienstbarkeiten auch kein Ausspruch nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 in den (die wasserrechtliche Bewilligung betreffenden) Erlöschensbescheid aufzunehmen wäre.
Eine - den Beschwerdeführern offenbar vorschwebende - Feststellung des Inhaltes, dass bestimmte Dienstbarkeiten mangels Entbehrlichkeit nicht erloschen seien, ist im WRG 1959 aber nicht vorgesehen. Bestünden nun tatsächlich solche Dienstbarkeiten, so wären sie weiterhin trotz Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes aufrecht. Der Entfall des Ausspruches nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 verletzte die Beschwerdeführer in diesem Fall nicht in ihren Rechten, weshalb sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die von den Beschwerdeführern genannten, nicht näher konkretisierten Dienstbarkeiten tatsächlich existieren bzw. ob es sich dabei um solche des § 70 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 handelt, erübrigt.
Nicht nachvollziehbar ist schließlich das Hauptargument der Beschwerde, wonach es sich im gegenständlichen Fall um ein privates und nicht um ein öffentliches Gewässer handle. Es ist nicht erkennbar, welche Relevanz diese unterschiedliche Kategorisierung in Hinblick auf den Ausspruch nach § 29 Abs. 5 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 haben sollte. Auch die Beschwerdeführer führen nicht näher aus, worin die von ihnen gesehene Relevanz "der Differenz öffentlicher und privater Rechte" nun konkret liegt. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer offenbar das mit dem Bescheid der BH vom 12. April 1937 gemäß § 125 WRG 1934 anerkannte und mit Hilfe alter Urkunden bis zum Jahr 1631 zurückzuverfolgende Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb der Säge mit einem Privatrechtstitel am Gewässer selbst verwechseln, ist es für die Rechtmäßigkeit des Entfalles eines Ausspruches nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 ohne Belang, ob das nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschene Wasserrecht an einem Privatgewässer oder an einem öffentlichen Gewässer bestanden hat.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. April 2002
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070004.X00Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008