Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des 1. F G sen. und 2. F G jun., beide in E, sowie 3. E G in H, alle vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Walterstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Juni 2002, Zl. 680.328/06-I 6/02, betreffend Feststellung über die Wiederherstellung einer zerstörten Anlage gemäß § 28 Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1. H K in W, und 2. K S in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
In einem Verfahren zur Wiederherstellung des durch die Kriegsereignisse zerstörten Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk G (im Folgenden kurz: Wasserbuch) wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G (BH) vom 8. Oktober 1955 erlassen, in dem festgestellt wurde, dass die "E-wehr-Teichanlage der Gutsinhabung S aufgenommen" worden sei, der auf dem Grundstück Nr. 508/2 der EZ. 60, KG E, befindliche Teich durch Aufstauung des B-baches entstanden sei, dieser Fischzuchtzwecken diene und im alten Wasserbuch (unter Pz. 349) eingetragen gewesen sei und gleichzeitig zum Betrieb der Mühle und Säge in E Nr. 3 (Eigentümer: A und M Sch) verwendet werde, wobei auch das diesbezügliche Wasserrecht im alten Wasserbuch (unter Pz. 123) eingetragen gewesen sei. Diese Teichanlage, das sogenannte Ewehr, im Ausmaß von 1,6346 ha auf der Grundparzelle Nr. 508/2 wie auch die "Wasserkraftanlage Sch" bestünden seit mindestens 300 Jahren. Weiters stellte die BH in ihrem Bescheid fest, dass der vorgefundene Bestand im Allgemeinen dem seinerzeitigen Konsens entspreche und im Zuge dieses Verfahrens von mehreren an den Teich anrainenden Grundbesitzern Beschwerde wegen Überflutung bzw. Versumpfung ihrer Wiesen erhoben worden sei, und erteilte sie der "S'schen Gutsinhabung H" (R S) die wasserrechtliche Bewilligung für eine Teichanlage nach Maßgabe der in diesem Bescheid vorstehenden Beschreibung, wobei sie aussprach, dass diese wasserrechtliche Bewilligung mit dem Eigentum am Grundstück Nr. 508/2 verbunden sei. Dieses unbefristete Wasserbenutzungsrecht wurde sodann auf Grund des Wasserbuchbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 17. März 1956 im Wasserbuch unter Pz. 349 (neuerlich) eingetragen.
Im Zuge des Verfahrens zur Wiederherstellung des Wasserbuches wurde mit weiterem Bescheid der BH vom 8. Oktober 1955 A und M Sch die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserkraftanlage zum Antrieb einer Mühle und Säge nach Maßgabe der in diesem Bescheid vorstehenden Beschreibung erteilt und diese wasserrechtliche Bewilligung mit dem Eigentum an den Grundstücken Nr. 37/2 und 38 der EZ. 3, KG E, verbunden sowie auf Grund des Wasserbuchbescheides des LH vom 25. September 1956 auch dieses unbefristete Wasserbenutzungsrecht im Wasserbuch unter Pz. 123 (neuerlich) eingetragen. Dieses Recht stellte ein Mitbenutzungsrecht zu dem unter Pz. 349 eingetragenen Wasserbenutzungsrecht dar.
Rechtsnachfolger im Eigentum am Grundstück Nr. 508/2 (Gewässer (Teich(), und somit Wasserberechtigter in Bezug auf das im Wasserbuch unter Pz. 349 eingetragene Wasserbenutzungsrecht waren nach der "Gutsinhabung S" (R S) seit etwa 1964 C und J K (vgl. den in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden Bescheid der BH vom 17. August 1965), seit 1976 E S sen. (vgl. den in den Verwaltungsakten erliegenden diesbezüglichen Grundbuchsauszug vom 28. April 1976 und den Wasserbuchbescheid des LH vom 28. November 1977) und seit 1990 die beiden am vorliegenden Beschwerdeverfahren Mitbeteiligten (MP; vgl. den in den Verwaltungsakten erliegenden, bei der BH am 21. Mai 1991 eingelangten Grundbuchsbeschluss).
Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer als Rechtsnachfolger von A G sind gemeinsam Eigentümer (u.a.) des Grundstückes Nr. 147, EZ. 10, KG E. Der Drittbeschwerdeführer ist auf Grund des Schenkungsvertrages vom 18. Dezember 1997 Eigentümer (u.a.) der - vor ihm dem Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer gehörigen - Grundstücke Nr. 150, 154/2, 154/3, 154/4, 155, 224 und 225, EZ. 160, KG E (vgl. die in den Verwaltungsakten erliegende, mit dem Schriftsatz des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers vom 9. März 1995 vorgelegte Kopie des Grundbuchsauszuges vom 21. Februar 1994 und die beiden weiteren Grundbuchsauszüge vom 25. Oktober 2000).
Mit Bescheid vom 24. Mai 1973 stellte die BH (in Spruchpunkt I.) fest, dass das unter Pz. 123 im Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen sei und aus öffentlichen Rücksichten und im Interesse der Anrainer die Wasserberechtigten H und I Sch verpflichtet seien, als letztmalige Vorkehrungen den Zulauf zur Wasserkraftanlage staubereichseitig mit einer standsicheren Mauer zu schließen und den verbleibenden Zwischenraum Mauer - Objekt Säge zu hinterfüllen (§ 27 Abs. 1 lit. g und § 29 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959). Ferner stellte die BH (in Spruchpunkt II.) fest, dass die genannten Wasserberechtigten nach Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen und mit Rechtskraft des diesbezüglichen gemäß § 121 leg. cit. zu erlassenden Überprüfungsbescheides von der Verpflichtung zur Erhaltung des Teichdammes, des Schleusenwehres und der Gehsteige über den B-bach beim Wehre und über den Oberwerkskanal befreit seien und die laufende, den wasserrechtlichen Vorschriften entsprechende Erhaltung dieser Anlagenteile ab diesem Zeitpunkt den Gutbesitzern C und J K als Inhabern des unter Pz. 349 im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb eines Fischteiches obliege (§ 29 Abs. 4 und § 50 leg. cit.).
Den von mehreren Anrainern, darunter dem Erstbeschwerdeführer, gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurde mit Bescheid des LH vom 1. August 1974 insofern Folge gegeben, als der Bescheid der BH vom 24. Mai 1973 dahingehend zu ergänzen sei, dass das Staumaß neu festgesetzt werde, was in einem zusätzlichen Verfahren zu erfolgen habe.
Im weiteren Verfahren erließ die BH den Bescheid vom 20. Juni 1977 mit folgendem Spruch:
"Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 24.5.1973, Zl. (....(, mit welchem das Erlöschen des unter Postzahl 123 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk G eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Wasserkraftanlage für den Antrieb einer Mühle und Säge für A und M Sch (....( festgestellt wurde, wird wie folgt ergänzt:
Aus öffentlichen Rücksichten und insbesondere im Interesse der Anrainer werden H und I Sch gemäß § 29 Abs. 1 des WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 207/1969, verpflichtet, zusätzlich nachstehende letztmalige Vorkehrung bis spätestens 31.10.1977 zu treffen:
Absenkung des Stauzieles um 20 cm durch Absenkung der Oberkante bei den Schützen. Eine neue Staumaßsetzung muss daher so angebracht werden, dass die Oberkante des waagrechten Balkens 20 cm unter dem im Wasserbuch eingetragenen Staumaß, das ist Oberkante des bestehenden Staumaßes sowie Kerbe im schweren Quaderstein, zu liegen kommt.
Die Einwendung des E S, dass sein Teich sehr seicht wäre und dass durch ein weiteres Absenken eine zu große Verminderung der Ertragsfähigkeit eintrete, wird als unbegründet abgewiesen.
(....(."
Dieser Bescheid ist u.a. an H und I Sch, E S sowie den Erstbeschwerdeführer und A G (zu Handen deren Rechtsvertreters) ergangen und wurde ihnen zugestellt.
Mit Schreiben vom 30. Mai 1984 teilte E S der BH unter Anschluss von acht Beilagen mit, dass er beabsichtige, die auf den Parzellen Nr. 508/2 und 37/2, KG E, liegende baufällige Wehranlage zu sanieren, und er gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. die Erteilung eines Bescheides zur Feststellung, ob sein Vorhaben dem früheren Zustand entspreche, beantrage.
In der Folge sprachen sich der Erstbeschwerdeführer und A G bzw. deren Rechtsnachfolger, der Zweitbeschwerdeführer, wiederholt gegen diesen Antrag aus. So brachten der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer etwa in dem Schriftsatz vom 9. März 1995 (u.a.) vor, dass ihre Grundstücke Nr. 147, 150, 154/3, 154/4, 224 und 225 unzulässigerweise eingestaut seien, sie vom genannten Vorhaben daher nachteilig betroffen seien und die erfolgte Wiederherstellung der Wehranlage nicht dem früheren Zustand entspreche und nicht zulässig sei.
Mit dem (insoweit) im Instanzenzug ergangenen Bescheid des LH vom 1. September 1992 war (in Spruchpunkt I.) festgestellt worden, dass der Erstbeschwerdeführer und A G (die Rechtsvorgängerin des Zweitbeschwerdeführers) im Feststellungsverfahren über die Wiederherstellung der im Wasserbuch unter Pz. 349 eingetragenen Wasserbenutzungsanlage Parteistellung besäßen, und (in Spruchpunkt III.) auf Grund der von diesen Parteien gegen den Bescheid der BH vom 7. August 1986 - darin hatte die BH festgestellt, dass die im Zuge der Wiederherstellung dieser Wasserbenutzungsanlage beabsichtigten und näher beschriebenen Änderungen bei Einhaltung der ebenso näher genannten Auflagen und Bedingungen vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig seien - erhobenen Berufung dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH zurückverwiesen worden.
Die von den MP gegen den Bescheid des LH vom 1. September 1992 an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 92/07/0183, u.a. im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes I. zurückgewiesen und im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes III. als unbegründet abgewiesen.
Mit dem gegenüber den beiden MP erlassenen Bescheid vom 12. September 1995 ordnete die BH gemäß § 10 VVG unter Bezugnahme auf die (ihrer Ansicht nach) im vorgenannten Bescheid vom 20. Juni 1977 getroffene Einschränkung des unter Pz. 349 im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes durch Vorschreibung hinsichtlich der Stauhaltung ("Absenkung des Stauzieles um 20 cm durch Absenkung der Oberkante bei den Schützen ....") die mit Schreiben der BH vom 20. März 1995 angedrohte Ersatzvornahme an. Der von den MP dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des LH vom 21. November 1996 gemäß § 10 Abs. 2 VVG stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben. Begründend führte der LH im Wesentlichen (u.a.) aus, dass im "Erlöschensbescheid aus 1977" H und I Sch zur Absenkung des Stauzieles verpflichtet worden seien und, weil sich die Vollstreckungsverfügung gegen die Inhaber des unter Pz. 349 im Wasserbuch eingetragenen Wasserrechtes richte, die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimme. "Möglicherweise - eine Prüfung dieser Frage erübrigte sich im gegenständlichen Verfahren - wurde durch den Erlöschensbescheid in das Wasserrecht Postzahl 349 eingegriffen und dieses eingeschränkt. Es wurde aber jedenfalls nur eine Leistungspflicht für die ehemaligen Wasserberechtigten Sch festgelegt und kann daher der Erlöschensbescheid nur gegen diese vollstreckt werden. Inwieweit die Wasserberechtigten Postzahl 349 diese Vollstreckung dulden müssen (§ 72 WRG ?) oder sich der Bescheid überhaupt als nicht vollstreckbar erweist, müsste von der Behörde I. Instanz noch einmal geprüft werden."
Mit Schreiben vom 30. Jänner 1997 stellten der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer an die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Wiederherstellung des "E-Wehres".
Die BH führte in der Folge mehrere wasserrechtliche Verhandlungen durch. Zu der am 9. November 2000 anberaumten Verhandlung wurde u.a. auch der Drittbeschwerdeführer "als betroffener Eigentümer mit den Gst. Nr. 150, 154/2, 154/3, 154/4, 155, 224 und 225, alle KG E, und als Wasserberechtigter mit der Teichanlage, Wasserbuch-Postzahl 1701, sowie unter Hinweis auf das anhängige Wasserrechtsverfahren betreffend konsenslose Teichanlagen in der KG E" geladen (vgl. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2000).
Mit Schreiben vom 19. März 2002 teilte die belangte Behörde (u.a.) den Beschwerdeführern und den MP mit, dass auf Grund des genannten Devolutionsantrages vom 30. Jänner 1997 die Zuständigkeit in der Sache betreffend die Wiederherstellung der unter Pz. 349 im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsanlage bei ihr (und nicht bei der BH) liege, und fasste sie die Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens mit der Aufforderung zusammen, dass den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. April 2002 nach.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom 5. Juni 2002 stellte die belangte Behörde (in Spruchpunkt I.) gemäß §§ 9, 24, 28, 32, 98 Abs. 1 und § 105 WRG 1959 fest, dass die Wiederherstellung der zerstörten, unter Pz. 349 im Wasserbuch zum Zwecke der Fischzucht eingetragenen Wasserbenutzungsanlage ("E-wehrteich") mit den in der - in Punkt I. A. dieses Bescheidspruches näher angeführten - Projektsbeschreibung genannten Änderungen (Ausbau von drei Schützenfeldern statt bisher fünf, Sanierung der Wehrwangen, Einsetzen von eisernen Halbträgern zur Schützenbefestigung) nach Maßgabe der Einreichunterlagen "Bestandsaufnahme der Teichanlage Ewehr in der KG E" vom 13. Oktober 2000, erstellt vom Büro Hydro Ingenieure Umwelttechnik GmbH, K, und bei Einhaltung der im Bescheid nachstehend - unter Punkt I. B. im Einzelnen - genannten Auflagen vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sei. (In Spruchpunkt II. dieses Bescheides verpflichtete die belangte Behörde "die Wasserberechtigten" zur Bezahlung von näher genannten Verfahrenskosten).
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Anzeige des seinerzeitigen Wasserberechtigten E S sen. vom 30. Mai 1984 über die Wiederherstellung der Wassernutzungsanlage am 4. Juni 1984 innerhalb der in § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 normierten Frist und somit rechtzeitig bei der Behörde eingelangt sei. Die für die Beurteilung der angezeigten Wiederherstellung erforderlichen Unterlagen seien erst am 17. Oktober 2000 bei der Behörde eingelangt und Grundlage der mündlichen Verhandlung am 9. November 2000 gewesen. Da es im Hinblick auf den Devolutionsantrag vom 30. Jänner 1997, der bisher (nur) teilweise erledigt worden sei, in der Zuständigkeit der belangten Behörde liege, über die Wiederherstellung der genannten Anlage zu entscheiden, sei die BH zur Durchführung der mündlichen Verhandlung am 9. November 2000 und zur Erlassung ihres Bescheides vom 31. Jänner 2001 - mit diesem Bescheid hatte die BH (u.a.) festgestellt, dass die Wiederherstellung der genannten Wasserbenutzungsanlage zulässig sei - unzuständig gewesen. Die Ergebnisse des von der BH durchgeführten Ermittlungsverfahrens hätten jedoch von der belangten Behörde vollständig übernommen werden können.
Durch die auf die Wehranlage beschränkte Wiederherstellung der Wasserbenutzungsanlage (Pz. 349) sei weder eine Veränderung des Festpunktes noch insbesondere auch des Staumaßes erfolgt. Im Zuge des seit 1984 anhängigen Verfahrens sei der im Bescheid der BH vom 8. Oktober 1955 angeführte Festpunkt aus dem Jahre 1910 (Haimzeichen), der offenbar nach dem Jahr 1955 im Zuge von Bauarbeiten unter Putz gelegt worden sei und daher über mehrere Jahre nicht mehr habe vorgefunden werden können, im Herbst 1990 von E S sen. gemeinsam mit den nunmehr Wasserberechtigten, den MP, an der genannten Stelle freigelegt worden. Bei diesem wieder aufgefundenen Festpunkt handle es sich, wie aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. G. und Ing. C. hervorgehe, um jenen, der im Wasserbuch bzw. in der Verhandlungsschrift vom 20. Juli 1953 beschrieben sei, und es sei somit eindeutig nachgewiesen, dass das Haimzeichen - entgegen den Behauptungen des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers - nicht verändert worden sei.
Bei Bedachtnahme auf diese Tatsache sei es offenkundig, dass zumindest seit Anbringung des genannten Haimzeichens im Jahr 1910 bei Vollstau Fremdgrundstücke vom Wasser benetzt würden, und es sei im gegenständlichen Verfahren nach § 28 WRG 1959 nie vorgebracht worden, dass die Beeinträchtigungen fremden Grundeigentums durch Maßnahmen, die im Zuge der Wiederherstellung der Wehranlage durchgeführt worden seien, verursacht würden. Die Tatsache, dass bei Vollstau seit jeher neben dem Grundstück Nr. 508/2 weitere Grundstücke betroffen worden seien, sei auch aus den Niederschriften, die im Zuge der Wiederherstellung des im Kriege verloren gegangenen Wasserbuches von 1953 bis 1955 aufgenommen worden seien, erwiesen. Dies werde auch durch die Berufung des Erstbeschwerdeführers vom 20. Juli 1973 im Erlöschensverfahren hinsichtlich des in Pz. 123 im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes und durch Aussagen einiger betroffener Grundeigentümer in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2000 bestätigt.
Das Vorbringen, wonach die im "Löschungsbescheid der Wasserkraftanlage Sch (Postzahl 123)" gegenüber H und I Sch verfügte Absenkung des Stauzieles der Wasserkraftanlage auch gegenüber den Wasserberechtigten der Teichanlage (Postzahl 349) durchsetzbar sei, sei auf Grund des genannten, im Vollstreckungsverfahren ergangenen Berufungsbescheides vom 21. November 1996 nicht zu berücksichtigen. Ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche wiederholte Vorbringen der Anrainer G erübrige sich daher.
Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers in den Schriftsätzen vom 9. März 1995 bzw. 6. November 2000, wonach die Wiederherstellungsanzeige vom 30. Mai 1984 nicht ordnungsgemäß mit Plänen ausgestattet gewesen und daher keine Fristhemmung eingetreten sei, werde darauf hingewiesen, dass es sich hinsichtlich der einer Anzeige nach § 28 WRG 1959 anzuschließenden Unterlagen um einen Mangel handle, welcher verbesserbar sei, und das am 17. Oktober 2000 eingelangte Bestandsprojekt über die Teichanlage "E-wehr" als jene Unterlage anzusehen sei, welche zur Anzeige vom 30. Mai 1984 nachgereicht worden sei. Der Einwand, wonach diese Anzeige nach Erlöschen des Wasserrechtes eingebracht worden sei, sei, wie sich auf Grund der von der BH im Auftrag der Berufungsbehörde im Jahr 1991 durchgeführten umfangreichen Erhebungen (zeugenschaftliche Vernehmung von insgesamt 25 Personen) und der ergänzenden Zeugenvernehmungen im Jahr 1993 ergeben habe, nicht zutreffend, weil eine völlige Zerstörung der für die Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen im relevanten Zeitraum vom 4. Juni 1981 bis 4. Juni 1984 nicht habe nachgewiesen werden können.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass durch die Wiederherstellung der zerstörten Wehranlage in keiner über das bisherige Maß und die bisherige Art hinausgehenden Weise in fremde Rechte eingegriffen werde. Die Tatsache, dass früher bei fallweisem Vollstau eine Beeinträchtigung angrenzender Grundstücke durch Vernässung oder Überflutung eingetreten sei, sei im Verfahren zur Wiederherstellung des im Krieg verlorenen Wasserbuches (1953 bis 1955) vom Erstbeschwerdeführer bzw. vom Voreigentümer des Grundstückes Nr. 286 (Gemeinde E) nicht eingewendet worden. Alle betroffenen Grundeigentümer einschließlich des Erstbeschwerdeführers und insbesondere auch jener, die damals wegen Vernässung Beschwerde geführt hätten, hätten schließlich nach Protokollierung eines näher genannten Übereinkommens in der Niederschrift vom 4. August 1955 dem Vorhaben zugestimmt.
Die Behauptung, wonach die Beeinträchtigung fremder Rechte (Einstau fremder Grundstücke) durch die Wiederherstellung der Wehranlage in den Jahren 1985 bis 1987 herbeigeführt worden sei, habe nicht erwiesen werden können. Wie vom Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 9. November 2000 ausgeführt worden sei, seien für allfällige Änderungen der Teichfläche durch Aufschüttungen bzw. Abgrabungen, die im Zuge der mit Bescheid der BH vom 29. August 1985 bewilligten Räumung der Teichanlage getätigt worden seien - mit diesem Bescheid sei E S sen. die wasserrechtliche Bewilligung für die Räumung des Stauraumes des Ewehrteiches, Grundstück Nr. 508/2, rechtskräftig erteilt worden -, offenbar die Zustimmungen sämtlicher Grundeigentümer eingeholt worden. Da jedoch die Überprüfung des Bescheides noch offen sei, könne erst nach Durchführung des noch ausstehenden Überprüfungsverfahrens betreffend die in den Jahren 1985/1986 durchgeführte Teichräumung endgültig entschieden werden, welche Grundstücke im Detail nunmehr von der Teichanlage betroffen würden und ob Anhaltspunkte für ein noch erforderliches Bewilligungsverfahren für eine allfällige Erweiterung der Teichfläche vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch von den MP wurde eine Gegenschrift eingebracht.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde (vgl. darin IV.4.) vertritt den Standpunkt, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil die Person, die den Bescheid erlassen bzw. erstellt und genehmigt habe, diesen nicht unterschrieben habe. Die bloß in der Wortfolge "für die Richtigkeit der Ausfertigung: (mit anschließender leserlicher Unterschrift( W" bestehende Beglaubigungsklausel lasse im Sinn des § 18 Abs. 4 AVG nicht erkennen, dass die Urschrift des Geschäftsstückes vom Behördenorgan(walter) persönlich unterschrieben sei und somit die Genehmigung im Sinn des § 18 Abs. 2 AVG aufweise, sondern lasse lediglich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den Schluss zu, dass die den Beschwerdeführern zugestellte Ausfertigung "wort- und ziffernmäßig" mit der Urschrift übereinstimme.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
§ 18 Abs. 2 und 4 AVG in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden und daher für die gegenständliche Beurteilung maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 lautet:
"§ 18. (....(
(2) Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.
(....(
(4) Jede schriftliche Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(....(."
§ 2 und § 4 der auf Grund des § 18 Abs. 4 AVG erlassenen Verordnung der Bundesregierung über die Beglaubigung der schriftlichen Erledigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei (Beglaubigungsverordnung), BGBl. II Nr. 494/1999, lautet:
"Gegenstand der Beglaubigung
§ 2. (1) Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Erledigungen in Betracht, denen ein Geschäftsstück der Behörde zu Grunde liegt, das durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (§ 18 Abs. 2 AVG) genehmigt wurde.
(2) Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(3) Eine Unterfertigung von Urkunden, für die eine besondere Art der Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, durch die Kanzlei ist unzulässig."
....
"Vornahme der Beglaubigung
§ 4. Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Erledigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung:" beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird."
Die von den Beschwerdeführern vorgelegte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides enthält (auf Seite 1) die Aufschrift "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft" und weist am Ende die maschinschriftliche Unterfertigungsklausel "Für den Bundesminister (und darunter die Bezeichnung als genehmigenden Organwalter( iV Dr. V" auf. Darunter ist die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung: (mit der Unterschrift( W" gesetzt. Aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde (vgl. die Unterfertigung auf Seite 1 des Aktes mit der Zahl 680.328/06-I 6/02) ergibt sich, dass der vorliegend angefochtene Bescheid (der dieselbe Zahl aufweist) am 5. Juni 2002 von Dr. V genehmigt wurde.
Der Beschwerdeeinwand, dass der Bescheid von der Person, die ihn erlassen bzw. erstellt und genehmigt habe, nicht unterschrieben worden sei, ist bereits deshalb nicht berechtigt, weil durch die oben dargestellte Vorgangsweise der Bestimmung des § 18 Abs. 2 AVG entsprochen wurde und auch die Beglaubigung der Kanzlei im angefochtenen Bescheid § 18 Abs. 4 AVG iVm § 4 der Beglaubigungsverordnung entspricht.
Es kann daher keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid nicht wirksam erlassen worden sei (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/07/0040).
2.1. Die Beschwerde (vgl. darin III.1. und 2.) bringt weiters vor, dass von der mit Bescheid der BH vom 8. Oktober 1955 bewilligten Anlage nichts mehr vorhanden bzw. sichtbar sei, weshalb das mit diesem Bescheid erteilte Wasserbenutzungsrecht erloschen sei und eine Wiederherstellung nicht mehr in Betracht komme. Dass die Wassernutzung mehr als drei Jahre unterbrochen gewesen sei, sei unstrittig und auch von S schriftlich bestätigt worden. (Der Wasserberechtigte selbst habe am 4. Juni 1984 der BH mitgeteilt, die "zerstörte Wehranlage" wieder zu errichten). Schon im Zuge der Entleerung im Oktober 1980 sei der mittlere Schützenbalken abgebrochen, die morschen Wehrreste seien abtransportiert worden, und aus den Kernrissen der Schützenbalken habe man mit dem Finger den Moder herauskratzen können. Jeder Teil der Wasserkraftanlage, ohne den diese nicht betrieben werden könne, - somit auch die Schützen für sich allein - sei ein wesentlicher Teil, und es komme im Anwendungsbereich des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 auf die Reparaturfähigkeit nicht an. Im Hinblick auf den jedenfalls gegebenen Unterbrechungszeitraum von Oktober 1980 bis 4. Juni 1984 sei die (am 4. Juni 1984 bei der BH eingelangte) Anzeige gemäß § 28 WRG 1959 nach Ablauf der dreijährigen Verfallfrist eingebracht worden und vom Erlöschen kraft Gesetzes auszugehen (§ 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959).
Außerdem seien die mit diesem Ansuchen vom 4. Juni 1984 vorgelegten Planunterlagen völlig unklar und ließen den Gegenstand des Vorhabens nicht erkennen, wobei auf die Ausführungen des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. G. im Schreiben vom 31. Jänner 1986 verwiesen werde. Die Eingabe vom 4. Juni 1984 sei daher nicht fristhemmend gewesen, und eine Wiederherstellung im Sinn des § 28 leg. cit. rechtlich nicht mehr möglich. Die belangte Behörde hätte den Zustand der Wasserbenutzungsanlage, insbesondere des eigentlichen Wehres, zum Stichtag 29. Mai 1981 ermitteln und insoweit das Ermittlungsverfahren im Sinn des Bescheides des LH vom 1. September 1992 ergänzen müssen.
2.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
§ 27 Abs. 1 lit. g, § 28 und § 29 Abs. 1 bis 3 WRG 1959 lauten:
"Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte
§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
(....(
g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
(....(."
"Wiederherstellung zerstörter Anlagen
§ 28. (1) Die Absicht der Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage hat der Wasserberechtigte unter Vorlage der Pläne innerhalb der in § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Frist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen; hiedurch wird der Ablauf dieser Frist gehemmt. Die Wasserrechtsbehörde hat bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorhaben dem früheren Zustand entspricht oder ob etwa beabsichtigte Änderungen durch die Art und Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind.
(2) Stehen der Wiederherstellung der Anlage öffentliche Interessen entgegen, sind im Bescheid (Abs. 1) die Abänderungen vorzuschreiben, deren Durchführung dem Wasserberechtigten billigerweise zugemutet werden kann. Darüber hinausgehende Abänderungen dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn die Leistung einer angemessenen Entschädigung (§ 117) an den Wasserberechtigten sichergestellt ist. Soweit erforderlich, kann auch eine entsprechende Verlängerung der Bewilligungsdauer zugestanden werden.
(3) Im Feststellungsbescheid ist eine Frist für die Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten zu bestimmen, bei deren Einhaltung die Wiederherstellung der Anlage keiner neuerlichen Bewilligung bedarf."
"Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten
§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
(2) In dem im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.
(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen, abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
(....(."
Mit Bescheid der BH vom 7. August 1986 war (in Spruchpunkt I.) gemäß §§ 28, 55 Abs. 3, § 98 Abs. 1 und § 105 WRG 1959 festgestellt worden, "dass die - im Zuge der Wiederherstellung der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk G unter Postzahl 349 eingetragenen, zerstörten Wasserbenutzungsanlage - beabsichtigten (....( Änderungen bei Einhaltung der (....( angeführten Auflagen und Bedingungen" vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig seien. Dieser Bescheid wurde auf Grund der vom Erstbeschwerdeführer und A G erhobenen Berufung mit Bescheid des LH vom 1. September 1992 (in Spruchpunkt III.) gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH zurückverwiesen. Die von den MP gegen den Bescheid des LH an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde insoweit mit hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 92/07/0183, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.
Die in Spruch und Begründung eines rechtskräftigen Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde ist, solange die dafür maßgebliche Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, im weiteren Verfahren für die Administrativbehörden - wie auch abgeleitet im Rahmen der ihm obliegenden nachprüfenden Rechtmäßigkeitskontrolle für den Verwaltungsgerichtshof - bindend (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 20. Dezember 2001, Zl. 2001/08/0050, und vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/07/0181, mwN).
In der Begründung des obgenannten rechtskräftigen Bescheides des LH vom 1. September 1992 hat dieser (u.a.) ausgeführt, dass Voraussetzung für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 nicht nur die Unterbrechung der Wasserbenutzung sei, sondern auch, dass die zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen weggefallen oder zerstört worden seien. Die nötigen Teile für die "Wasserbenutzung der Postzahl 349" seien alle Anlagen zur Stauhaltung, sohin die Staubretter und Steher, in die diese gesetzt würden, sodass zu prüfen gewesen sei, ob diese Teile vor dem 3. Juni 1981 zerstört oder weggefallen seien. Es ergebe sich zwar auf Grund des Verfahrens, dass, weil im Herbst 1980 der Teich abgelassen und bis zum "Wiederherstellungsantrag" am 4. Juni 1984 nicht neuerlich aufgestaut worden sei, die Wasserbenutzung mehr als drei Jahre unterbrochen gewesen sei. Es sei jedoch (im weiteren Verfahren) zu ermitteln, ob die nötigen Stauvorrichtungen, nämlich die Staubretter und Steher, vor dem 3. Juni 1981 tatsächlich zerstört worden, d.h. unbrauchbar geworden, oder weggefallen seien. Ferner könne aus der Verlandung des Stauraumes ein Erlöschenstatbestand im Sinn des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 nicht entstehen. Ein (bloß) schlechter oder sehr schlechter Zustand einer Wehranlage bedeute (noch) kein Erlöschen des Wasserrechtes. Hiebei habe die Behörde zu beweisen, dass ein Erlöschenstatbestand vorliege, und nicht der Wiederherstellungswerber die Funktionsfähigkeit der Anlage. Aus den (bis zur Erlassung des Bescheides vom 1. September 1992) gewonnenen Ermittlungsergebnissen lasse sich eine Zerstörung der notwendigen Vorrichtungen der Stauanlage nicht ableiten. Im weiteren Verfahren sei daher zu prüfen, wo und wie die im Herbst 1980 entfernten Staubretter gelagert worden seien und ob nicht üblicherweise die Staubretter beim Ablassen und im Hochwasserfall lediglich gezogen und fixiert worden seien. Sollte das die übliche Betriebsweise gewesen sein, würde das Entfernen der Staubretter über drei Jahre ein Erlöschen bedeuten.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid (vgl. dort auf Seiten 8/9) traf die belangte Behörde unter Hinweis auf die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Vernehmung der Zeugen H und Sch (dieser konnte über den Zeitraum nach 1973 keine zweckdienlichen Angaben machen), F (danach sei zum Zeitpunkt der Abfischung im Jahr 1980 die Wehranlage funktionsfähig gewesen und seien bei der Abfischung nur die oberen losen Staubretter entfernt worden, während die restlichen Schützenfelder mittels Hebevorrichtung nur zwecks Entleerung gehoben worden seien) und P (danach seien bei der Abfischung im Herbst 1980 nur die Staubretter im mittleren Schützenfeld entfernt und im linken und rechten Feld lediglich jeweils das oberste Staubrett gezogen worden) die Feststellung, dass die Wehranlage im Herbst 1980 noch voll funktionsfähig gewesen sei und bei dieser Entleerung zumindest ein Teil der für die Stauhaltung nötigen Anlage belassen worden sei. Darüber hinaus ging die belangte Behörde offenkundig von der weiteren Sachverhaltsannahme aus, dass diese Funktionsfähigkeit auch noch drei Jahre vor dem Einlangen der Wiederherstellungsanzeige bei der BH am 4. Juni 1984 vorgelegen sei, und vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, dass der Erlöschenstatbestand nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 nicht eingetreten sei.
Mit dem obzitierten Vorbringen ist es der Beschwerde nicht gelungen, die vorgenannte Beweiswürdigung der belangten Behörde zu widerlegen. Mit der nicht näher konkretisierten Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte das Ermittlungsverfahren entsprechend ergänzen müssen, "d.h. also ergänzende Vernehmung sämtlicher Zeugen (und nicht bloß einiger), konkrete Fragestellung zwecks Erlangung konkreter Antworten zu den wesentlichen Sachverhaltselementen und keine Protokollierung subjektiver Meinungen wie seinerzeit", zeigt die Beschwerde nicht auf, welche Zeugen im Einzelnen noch zu vernehmen und welche Feststellungen auf Grund deren Aussagen zu treffen gewesen wären. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Verweisung auf den Inhalt eines im Verwaltungsverfahren (oder in einer anderen Beschwerdesache) erstatteten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Ausführung von Beschwerdegründen darstellt und daher unbeachtlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2005, Zl. 2002/07/0008, mwN).
Die obzitierten, von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsannahmen können somit nicht als tatsachenwidrig beurteilt werden. Damit kann auch die in rechtlicher Hinsicht vertretene Ansicht der belangten Behörde, dass am 4. Juni 1984 der Erlöschenstatbestand nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 nicht eingetreten gewesen sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass, weil die mit der Anzeige vom 4. Juni 1984 vorgelegten Pläne unklar gewesen seien, die Anzeige nicht fristhemmend gewesen sei, ist nicht zielführend. Aus § 28 Abs. 1 WRG 1959 kann nicht abgeleitet werden, dass die darin genannte Ablauffrist nicht gehemmt sei, wenn zwar die Wiederherstellungsanzeige unter Anschluss von Planunterlagen fristgerecht erfolgt ist, die Pläne jedoch derart mangelhaft sind, dass die Wasserrechtsbehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf deren Ergänzung dringen müsste. Das Fehlen derartiger Unterlagen stellt nämlich einen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu behebenden Mangel dar (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. März 1990, Zl. 89/07/0001, und vom 31. März 2005, Zl. 2004/07/0016, mwN). Dadurch, dass von den MP - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde - das Bestandsprojekt über die Teichanlage "E-wehr" (erst) am 17. Oktober 2000 zur Anzeige vom 30. Mai 1984 nachgereicht wurde, ist für die Beschwerde daher nichts gewonnen.
3.1. Die Beschwerde (vgl. darin III.1.) bringt weiters vor, dass durch den rechtskräftigen Bescheid der BH vom 20. Juni 1977 das unter Pz. 349 im Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungsrecht insoweit eingeschränkt worden sei, als damit dem Wasserbenutzungsberechtigten aufgetragen worden sei, künftig das Stauziel bei Betrieb der Wasserbenutzungsanlage um 20 cm gegenüber dem Staumaß aus dem Jahr 1955 abzusenken, dies mit Rücksicht auf die (eingestauten und vernässten) Grundstücke von Anrainern, darunter der Beschwerdeführer. So habe der damalige Wasserbenutzungsberechtigte laut dem wasserrechtlichen Verhandlungsprotokoll vom 15. Februar 1973 damals erklärt, dass er beabsichtige, den bisherigen Staubereich künftig als Fischteichanlage zu nutzen, und sei festgehalten worden, dass eine Neufestsetzung des Staumaßes erforderlich sein werde. Der damalige Wasserbenutzungsberechtigte habe sich dabei nicht auf das vorhandene Staumaß aus dem Jahr 1955 berufen. Es könne somit eine Wiederherstellung der Wasserbenutzungsanlage - sofern dies überhaupt noch zulässig sei - nur nach Maßgabe des Staumaßes laut Bescheid der BH vom 20. Juni 1977 durchgeführt werden. Da die Wiederherstellung jedoch auf Basis des alten Stauzieles aus dem Jahr 1955 erfolgt sei und auch auf dieses alte Stauziel aufgestaut werde, hätte die Wiederherstellung nicht für zulässig erklärt werden dürfen, stehe doch fest, dass auf Basis dieses Staumaßes die Grundstücke der Beschwerdeführer durch Einstau und Vernässung erheblich beeinträchtigt würden.
3.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Laut dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Protokoll über die wasserrechtliche Verhandlung der BH am 15. Februar 1973, deren Gegenstand die Feststellung, ob und inwieweit anlässlich des Erlöschens des unter Pz. 123 im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes (Inhaber Sch) letztmalige Vorkehrungen zu treffen seien, war vom Vertreter der damaligen Wasserbenutzungsberechtigten K (Pz. 349 des Wasserbuches) die Absicht erklärt worden, zur Erhaltung der Fischerei den bisherigen Staubereich als Fischteichanlage zu nutzen.
Mit Bescheid der BH vom 24. Mai 1973 wurde (in Spruchpunkt I.) gemäß § 27 Abs. 1 lit. g und § 29 Abs. 1 WRG 1959 das Erlöschen des unter Pz. 123 im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Wasserkraftanlage für A und M Sch festgestellt und diese Personen zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, nämlich zum Verschließen des Zulaufes zur Wasserkraftanlage durch eine standsichere Mauer und zur Hinterfüllung eines Zwischenraumes, verpflichtet sowie (in Spruchpunkt II.) u.a. ausgesprochen, dass C und J K als Inhabern des unter Pz. 349 im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb eines Fischteiches die laufende, den wasserrechtlichen Vorschriften entsprechende Erhaltung der Anlagenteile (Teichdämme, Schleusenwehr und Gehsteige) nach Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen und mit Rechtskraft des gemäß § 121 leg. cit. zu erlassenden Überprüfungsbescheides obliege. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen, darunter der vom Erstbeschwerdeführer erhobenen Berufung vom 20. Juli 1973 - darin wandte er sich gegen das Gleichbleiben der Stauhöhe unter Hinweis auf die Überflutung und Versumpfung der anrainenden Grundstücke - wurde mit Bescheid des LH vom 1. August 1974 insofern Folge gegeben, als der Bescheid vom 24. Mai 1973 dahingehend zu ergänzen sei, dass das Staumaß neu festgesetzt werde, was in einem zusätzlichen Verfahren zu erfolgen habe.
Nach Durchführung von weiteren wasserrechtlichen Verhandlungen ergänzte die BH mit Bescheid vom 20. Juni 1977 ihren Bescheid vom 24. Mai 1973 durch folgenden Ausspruch:
"Aus öffentlichen Rücksichten und insbesondere im Interesse der Anrainer werden H und I Sch gemäß § 29 Abs. 1 des WRG 1959, (....(, verpflichtet, zusätzlich nachstehende letztmalige Vorkehrung bis spätestens 31.10.1977 zu treffen:
Absenkung des Stauzieles um 20 cm durch Absenkung der Oberkante bei den Schützen. Eine neue Staumaßsetzung muss daher so angebracht werden, dass die Oberkante des waagrechten Balkens 20 cm unter dem im Wasserbuch eingetragenen Staumaß, das ist Oberkante des bestehenden Staumaßes sowie Kerbe im schweren Quaderstein, zu liegen kommt.
Die Einwendung des E S, dass sein Teich sehr seicht wäre und dass durch ein weiteres Absenken eine zu große Verminderung der Ertragsfähigkeit eintrete, wird als unbegründet abgewiesen."
In der Begründung ihres Bescheides (vom 20. Juni 1977) führte die BH u.a. aus, dass eine Absenkung des Stauzieles um 20 cm eine deutliche Verbesserung bringe, insbesondere die Wachstumshemmung vermindert werde und auch eine deutliche Verbesserung des Oberbodens eintrete, und aus diesem Grund sowohl die Senkung des Stauzieles zu verfügen als auch den Einwendungen des E S - des damaligen Inhabers des unter Pz. 349 im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes und Rechtsvorgängers der MP - ein Erfolg zu versagen gewesen sei. Dieser Bescheid ist u.a. gegenüber E S sowie dem Erstbeschwerdeführer und A G ergangen und diesen zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen. Der in der Folge von E S an die BH gestellte Antrag vom 31. Oktober 1977, den Bescheid vom 20. Juni 1977 als nichtig zu erklären, wurde mit Bescheid der BH vom 14. März 1978 zurückgewiesen.
Bei der Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestand, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen (somit was Inhalt des Abspruches ist), ist vom Spruch und - zu dessen Deutung - auch von der Begründung des Bescheides, somit vom Bescheid als Ganzes, auszugehen (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 59 AVG E 33 zitierte hg. Judikatur). Die im obgenannten Bescheid vom 20. Juni 1977 getroffene Anordnung, das Stauziel um 20 cm durch Absenkung der Oberkante bei den Schützen der Wehranlage gegenüber dem im Wasserbuch (unter Pz. 349) eingetragenen Staumaß abzusenken, verbunden mit dem weiteren Ausspruch gegenüber E S, dessen Rechtsvorgängern C und J K als damaligen Inhabern des unter Pz. 349 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb eines Fischteiches die Erhaltung der Anlage aufgetragen worden war (vgl. insbesondere den Bescheid der BH vom 24. Mai 1973), dass dessen Einwendung hinsichtlich einer zu großen Verminderung der Ertragsfähigkeit des Teiches infolge eines weiteren Absenkens des Teiches abgewiesen werde, kann bei verständiger Würdigung und objektiver Betrachtung nicht anders verstanden werden, als dass E S die - wenn auch von den (früheren) Inhabern des unter Pz. 123 im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes Sch durchzuführende - Absenkung des Stauzieles durch Absenkung der Oberkante bei den Schützen in Hinkunft zu dulden habe und das ihm zukommende, unter Pz. 349 im Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungsrecht in Ansehung der Staumaßhöhe - aus öffentlichen Rücksichten und insbesondere im Interesse der Anrainer - damit abgeändert werde. Dass dieser Bescheid mangels Ausspruches einer Leistungsverpflichtung gegenüber dem Rechtsvorgänger der MP bzw. diesen nicht durch Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG vollstreckbar ist, wie dies vom LH in dessen Bescheid vom 21. November 1996 dargelegt wurde (darin führte der LH u.a. aus, dass "möglicherweise - eine Prüfung der Frage erübrigte sich in diesem Verfahren - durch den Erlöschensbescheid in das Wasserrecht Postzahl 349 eingegriffen und dieses eingeschränkt" worden sei), und die Änderung dieses Staumaßes im Zuge eines nach § 29 WRG 1959 geführten Verfahrens erfolgte, ändert nichts daran, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 20. Juni 1977 über den Umfang des E S zukommenden Wasserbenutzungsrechtes und über dessen Einwendung abgesprochen wurde und dieser Abspruch rechtsverbindlich geworden ist.
In dem nach § 28 Abs. 1 WRG 1959 durchzuführenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Anlage in der bisherigen Art wieder hergestellt wird und, falls Änderungen vorgenommen werden, ob dadurch fremde Rechte nicht oder nur unwesentlich berührt werden. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid (vgl. dort auf Seiten 6 und 32) von der insoweit unzutreffenden Auffassung ausgegangen, dass die mit Bescheid der BH vom 20. Juni 1977 (auch) gegenüber E S als Wasserberechtigtem hinsichtlich des unter Pz. 349 im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes rechtskräftig verfügte Absenkung des Stauzieles nicht rechtswirksam geworden sei, weil dieser Bescheid, wie sich auf Grund des Bescheides des LH vom 21. November 1996 ergeben habe, gegenüber seinen Rechtsnachfolgern, den MP, nicht vollstreckt werden könne, und hat daher die ebenso unzutreffende Auffassung vertreten, dass bei dem nach § 28 Abs. 1 leg. cit. durchzuführenden Vergleich auf die Staumaßhöhe laut Bescheid vom 8. Oktober 1955 abzustellen sei. Ob das der vorliegenden Beurteilung im angefochtenen Bescheid nach dieser Gesetzesbestimmung zu Grunde liegende, von den MP eingereichte Vorhaben unter dem Blickwinkel des (mit Bescheid vom 20. Juni 1977) geänderten Staumaßes dem früheren Zustand entspricht und die in der Projektsbeschreibung laut angefochtenem Bescheid genannten Änderungen unter dem genannten Blickwinkel vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig ist, kann auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.
Da somit die belangte Behörde, wie oben dargestellt wurde, die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. September 2005
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Besondere Rechtsgebiete Fertigungsklausel Formgebrechen behebbare Beilagen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070094.X00Im RIS seit
13.10.2005