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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn durch einen zeitlich nachfolgenden Bescheid eben jene Anlage wasserrechtlich bewilligt wird, hinsichtlich der mit Bescheid derselben Behörde derselben Partei aufgetragen worden war, den Betrieb einzustellen, so ist davon auszugehen, dass der (spätere) Bewilligungsbescheid dem (früheren), dieselbe Anlage betreffenden wasserpolizeilichen Auftrag zur Betriebseinstellung mit der Folge, materiell derogiert hat("lex posterior derogat legi priori"), dass dieser mit der Erlassung des Bewilligungsbescheides außer Wirksamkeit getreten ist. Somit hat der wasserpolizeiliche Auftrag mit dem Tag der Erlassung des die Anlage bewilligenden und mit diesem Tag rechtskräftig gewordenen Bescheides seine Rechtswirksamkeit endgültig verloren (Hinweis B 31. Jänner 1989, 87/07/0040).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070158.X01Im RIS seit
28.01.2004