RS Vwgh 2003/12/11 2002/07/0158

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;

Rechtssatz

Wenn durch einen zeitlich nachfolgenden Bescheid eben jene Anlage wasserrechtlich bewilligt wird, hinsichtlich der mit Bescheid derselben Behörde derselben Partei aufgetragen worden war, den Betrieb einzustellen, so ist davon auszugehen, dass der (spätere) Bewilligungsbescheid dem (früheren), dieselbe Anlage betreffenden wasserpolizeilichen Auftrag zur Betriebseinstellung mit der Folge, materiell derogiert hat("lex posterior derogat legi priori"), dass dieser mit der Erlassung des Bewilligungsbescheides außer Wirksamkeit getreten ist. Somit hat der wasserpolizeiliche Auftrag mit dem Tag der Erlassung des die Anlage bewilligenden und mit diesem Tag rechtskräftig gewordenen Bescheides seine Rechtswirksamkeit endgültig verloren (Hinweis B 31. Jänner 1989, 87/07/0040).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070158.X01

Im RIS seit

28.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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