RS Vwgh 2004/3/25 2003/07/0131

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §27 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0079 E 12. Juli 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ist im Grunde des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenützung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre ein einem betriebunfähigen Zustand befinden (Hinweis auf E 15.12.1972, 1257/72). Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070131.X05

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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