RS Vwgh 2002/4/25 2001/07/0064

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §17;
WRG 1959 §21 Abs4 idF 1990/252;
WRG 1959 §21 Abs5;
WRG 1959 §27 Abs1 lith;

Rechtssatz

Nach § 21 Abs 5 WRG 1959 in der Stammfassung(vor der Novelle 1990/252)führte der Wegfall oder die eigenmächtige Veränderung des Zweckes nur dann zum Erlöschen des Wasserrechtes, wenn dieser Zweck seinerzeit für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder für die Entscheidung eines Widerstreitverfahrens (§ 17) maßgebend war. Darauf stellt § 21 Abs. 4 WRG 1959 idF 1990/252, auf den § 27 Abs.1 lit. h WRG 1959 nunmehr verweist, aber nicht mehr ab. Relevant ist nunmehr ausschließlich, ob das Wasserbenutzungsrecht "im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 WRG" an einen bestimmten Zweck gebunden wurde; auf eine wegen dieses Zweckes erfolgte Zwangsrechtseinräumung oder Entscheidung eines Widerstreitverfahrens kommt es nicht mehr an (siehe dazu die Ausführungen im Erkenntnis betreffend die Erläuterungen zur WRG-Nov 1990 (1152 BlgNR XVII GP) im Zusammenhang mit der Novellierung des § 21 WRG 1959).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070064.X04

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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