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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0017 E 27. Juli 2001 RS 2(Hier: Kenntnis der Wasserrechtsbehörde vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG bzw. von der fehlenden Anschlussmöglichkeit - länger befristete wasserrechtliche Bewilligung)Stammrechtssatz
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens (hier: die versäumte Einholung eines Privatgutachtens) zu sanieren.
Schlagworte
SachverständigengutachtenNeu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaVerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070209.X04Im RIS seit
30.01.2006Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011