RS Vwgh 2004/3/25 2003/07/0131

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;

Rechtssatz

Für die Beeinträchtigung auch eines nicht ausgeübten Wasserrechts ist Voraussetzung, dass dieses überhaupt (noch) besteht. Ist das Wasserrecht dagegen erloschen, so wird eine Beeinträchtigung dieses Rechtes unmöglich.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070131.X07

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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