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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Für die Beeinträchtigung auch eines nicht ausgeübten Wasserrechts ist Voraussetzung, dass dieses überhaupt (noch) besteht. Ist das Wasserrecht dagegen erloschen, so wird eine Beeinträchtigung dieses Rechtes unmöglich.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070131.X07Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016