RS Vwgh 2005/12/22 2004/07/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Vor allem die auf Grund des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung wegfallende Instandhaltungsverpflichtung des bisher Wasserberechtigten gebietet es im öffentlichen Interesse der Reinhaltung der Gewässer, dass eine Anlage durch letztmalige Vorkehrungen in einen solchen Zustand versetzt wird, dass von ihr keine diesen Interessen zuwider laufenden Gefahren ausgehen (Hinweis E 24.2.2005, 2002/07/0120). (Hier: Derartige - dem öffentlichen Interesse der Reinhaltung der Gewässer widersprechende - Gefahren wären aber wegen der weiterhin gegebenen Zuleitungsmöglichkeit der Abwässer in den Vorfluter gegeben.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070209.X01

Im RIS seit

30.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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