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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Kann eine Wasserkraftanlage ohne einen Teil der Anlage nicht betrieben werden, so handelt es sich dabei um einen wesentlichen Anlagenteil im Sinn des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959, dessen Wegfall oder Zerstörung nach dieser Gesetzesbestimmung dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung der Anlage gleichzuhalten ist.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070021.X05Im RIS seit
31.07.2007Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009