TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/24 2001/07/0181

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Alfred G in L, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber, Rechtsanwaltspartnerschaft in 4040 Linz, Rudolfstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. November 2001, Zl. Wa-600922/21-2001-Kes/Pir, betreffend Wiederverleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Ludwig M in L), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrags des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. Eckhard Pitzl sowie des Vertreters der belangten Behörde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes U ist unter Postzahl 2445 zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Wasserbenutzungsrecht zur Speisung einer Fischteichanlage auf dem Grundstück 914/8 KG L, Stadtgemeinde B, aus einem unbenannten Grabengerinne und zur Ableitung des Überwassers bzw. Abwassers in den S-Bach (Maß der Wasserbenutzung jeweils 5 l/s) eingetragen. Dieses Wasserbenutzungsrecht wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) vom 27. September 1976 erteilt und bis 1. November 1996 befristet.

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schriftsatz vom 26. März 1996 um die Verlängerung dieses Wasserrechtes.

Nachdem sowohl die Amtssachverständige für Biologie als auch der Amtssachverständige für Fischerei ein negatives Gutachten (wegen der Gefährdung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers) abgegeben hatten, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein dem Stand der Technik angepasstes Projekt vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer im März bzw. Oktober 1998 nach (ein Projekt war im vorgelegten Verwaltungsakt allerdings nicht auffindbar).

Daraufhin beraumte die BH für den 5. November 1998 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend die Wiederverleihung des Wasserrechtes des Beschwerdeführers an.

Die zur mündlichen Verhandlung vom 5. November 1998 erschienenen Eigentümer benachbarter Grundstücke und der Grundstücke im Bereich des Gerinnes erklärten übereinstimmend, dass sie dem Beschwerdeführer für die Errichtung und den Weiterbestand eines Einlaufbauwerkes ihre Grundflächen nicht (mehr) zur Verfügung stellten. Eine Neuvermessung der Grundgrenzen hätte ergeben, dass das bisher bestandene Einlaufbauwerk (Einlaufschacht) im Bereich der Westgrenze des Grundstückes Nr. 914/4 (Eigentümer ist die mitbeteiligte Partei) nicht ausschließlich auf diesem Grundstück, sondern auch auf dem Nachbargrundstück Nr. 916 (Eigentümer Wolfgang N.) liege, welcher als Grundeigentümer die Entfernung dieses Einlaufschachtes fordere. Eine weitere Einlaufmöglichkeit (neuer Einlaufschacht), und zwar unmittelbar gerinneaufwärts der Überbrückung der Zufahrtsstraße auf Grundstück Nr. 914/4, habe der Beschwerdeführer ohne wasserrechtliche Bewilligung und nach Aussage des Grundeigentümers auch ohne dessen Zustimmung errichtet, sodass dieser auch die Entfernung des neu geschaffenen Einlaufbauwerkes fordere. Dadurch bestehe derzeit nicht die Möglichkeit, Wasser aus dem Gerinne zu beziehen, und sei eine Zustimmung der Grundeigentümer auch nicht zu erwarten.

Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin im Laufe der mündlichen Verhandlung am 5. November 1998, seinen Antrag vom 26. März 1996 auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes in der Weise aufrecht zu erhalten, als die Teichanlage in der vorliegenden Form bestehen bleiben solle, er jedoch auf die Entnahme aus dem Gerinne verzichte und die Teichanlage künftig nur mehr aus den auf dem eigenen Grundstück aufgehenden Quellen und Drainwässern zu speisen sei.

Auf Grund dieser Änderung des Antrages erstatteten die anwesenden Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Geologie und Fischerei ihre Gutachten, in denen sie gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bei Einhaltung näher angeführter Auflagen keinen Einwand erhoben. Der Beschwerdeführer selbst nahm das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis und erklärte, er werde die Anlage nicht mehr als Fischteichanlage, sondern als Biotop nutzen.

Am 6. November 1998 erschien der Beschwerdeführer bei der BH und gab im Nachhang zur mündlichen Verhandlung vom 5. November 1998 zu Protokoll, dass er erforderliche Erkundigungen eingeholt habe und nunmehr die Auffassung vertrete, ihm stehe auf Grund des mit dem Mitbeteiligten, dem Eigentümer des Grundstückes Nr. 914/4 abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrages vom 11. November 1976 das Recht zu, aus dem offenen Gerinne im Bereich des Grundstückes Nr. 914/4 in einem dort befindlichen Sammelschacht das Wasser zu entnehmen, die bestehende Rohrleitung aufrecht zu erhalten und seiner Teichanlage zuzuleiten. Er sei daher nicht bereit, den dort befindlichen Sammelschacht, soweit diese Anlagenteile auf dem Grundstück 914/4 lägen, zu entfernen. Er nehme zur Kenntnis, dass jedoch die Entnahmemenge von der Behörde festgesetzt werde und auch kein Anspruch auf irgendeine bestimmte Wassermenge bestehe. Unter einem legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Dienstbarkeitsvertrages einschließlich des diesbezüglichen Grundbuchsbeschlusses des Bezirksgerichtes Bad Leonfelden vor.

Mit Schriftsatz vom 12. November 1998 zeigte der Beschwerdeführer seine rechtsfreundliche Vertretung im Verfahren an und brachte vor, er habe in der Verhandlung vom 5. November 1998 über behördliche Anleitung seinen Antrag irrtümlich eingeschränkt, weil vom Fehlen einer notwendigen Grundeigentümerzustimmung ausgegangen worden sei. Es liege aber - wie der Beschwerdeführer bereits am 6. November 1998 niederschriftlich dargelegt habe - die Grundeigentümerzustimmung insofern vor, als der Antragsteller auf Grund eines rechtswirksamen Dienstbarkeitsvertrages dienstbarkeitsberechtigt sei; die anlässlich der mündlichen Verhandlung erfolgte Antragseinschränkung sei bereits widerrufen worden. Er beantrage daher, über den nicht eingeschränkten Antrag zu entscheiden.

Mit Bescheid der BH vom 2. Februar 1999 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. 914/8, abgeändert im Zuge der mündlichen wasserrechtlichen Verhandlung vom 5. November 1998 auf die Betriebsart eines Biotops, dahingehend entschieden, dass unter Spruchpunkt I hinsichtlich des eingeschränkten Antrages das Wasserbenutzungsrecht unter Vorschreibung verschiedener Auflagen, Bedingungen und Befristungen "wieder" verliehen wurde; als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 21 und 21a WRG 1959 genannt. Unter Spruchpunkt II wurde der nicht eingeschränkte Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes der Fischteichanlage gemäß den §§ 12 Abs. 2 und 21 WRG 1959 abgewiesen. Der Grund für die Abweisung des nicht eingeschränkten Antrages lag darin, dass das bisher bestandene Einlaufbauwerk im Bereich der Westgrenze des Grundstückes Nr. 914/4 nicht nur auf diesem, sondern auch auf dem Grundstück Nr. 916 zu liegen gekommen sei und für eine Benutzung dieses Grundstückes keine Grundeigentümerzustimmung vorliege.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2001 wurde der Bescheid der BH vom 2. Februar 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BH mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer das Recht verliehen habe, seine Teiche nunmehr als Biotope weiter zu betreiben. Damit sei aber nicht ein bereits ausgeübtes Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959, sondern ein anderes Wasserbenutzungsrecht verliehen worden. Im erstbehördlichen Verfahren wäre zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die uneingeschränkte Wiederverleihung des bereits geübten Wasserbenutzungsrechtes vorlägen. Je nach Ergebnis dieser Prüfung wäre dann über den Antrag auf Wiederverleihung positiv oder negativ zu entscheiden gewesen. Die Wiederverleihung eines bisher nicht ausgeübten Rechten sei jedenfalls verfehlt. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben gewesen. Abschließend sei noch im Hinblick auf eine Weiterführung des Wasserrechtsverfahrens durch die BH u.a. darauf hinzuweisen, dass bezüglich des bisher bestandenen Einlaufbauwerkes nunmehr eine Mitteilung des Beschwerdeführers samt Vermessungsurkunde vorliege, wonach das Grundstück Nr. 916 nicht mehr berührt werde. Betreffend den konsenslos errichteten Einlaufschacht sei festzustellen, dass Inhalt einer wasserrechtlichen Bewilligung nur das sei, was im betreffenden bewilligten Einreichprojekt enthalten gewesen sei, soweit nicht im damaligen Verfahren konkrete projektsändernde oder projektsergänzende Feststellungen getroffen worden seien. Die zusätzliche Errichtung eines ursprünglich nicht bewilligten Anlagenteiles sei eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinn des § 138 WRG 1959.

Im daraufhin von der BH weiter fortgesetzten Verfahren gab der Mitbeteiligte am 12. Juli 2001 zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück südlich des bestehenden und genehmigten Einlaufbauwerkes vor zwei bis drei Jahren einen zweiten Schacht ohne seine Zustimmung errichtet habe. Gegen dieses Bauwerk spreche er sich nach wie vor aus; eine Belassung dieses Bauwerkes (des zweiten Schachtes) könne er sich lediglich dann vorstellen, wenn der Beschwerdeführer das nördlich gelegene und genehmigte Einlaufbauwerk entferne.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2001 wandte sich der Beschwerdeführer an die BH und gab bekannt, er werde eine Neuvermessung der Situierung des bewilligten Einlaufschachtes auf dem Grundstück 914/4 (oder 916) in Auftrag geben. Unter Punkt II dieses Schriftsatzes beantragte er die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für den neuen (südlichen) Einlaufschacht und verwies darauf, dass dieser dem letzten technischen Stand derartiger Einlaufbauwerke entspreche. Durch den neuen Schacht trete eine Verminderung der Inanspruchnahme des Grundstückes 914/4 ein. Wie sich aus der Niederschrift mit dem Mitbeteiligten vom 12. Juli 2001 ergebe, sei dieser bereit, zum südlichen Einlaufbauwerk die Zustimmung zu erteilen, wenn das nördlich gelegene und genehmigte Einlaufbauwerk entfernt werde. Der Beschwerdeführer verpflichte sich hiermit, das nördlich gelegene und genehmigte Einlaufbauwerk zu entfernen, sobald die allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für das südliche Einlaufbauwerk und die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes rechtskräftig erteilt seien.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 26. September 2001 legte der Beschwerdeführer eine Vermessungsurkunde eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vom 23. August 2001 vor, aus welcher hervorgeht, dass der bewilligte Einlaufschacht nunmehr ausschließlich auf dem Grundstück des Mitbeteiligten (914/4) situiert ist und das Grundstück 916 nicht berührt wird.

Mit Bescheid der BH vom 8. Oktober 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes einer Fischteichanlage auf Grundstück Nr. 914/8 gemäß § 21 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 11 und 12 WRG 1959 abgewiesen.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, das Wasserbenutzungsrecht für die Fischteichanlage könne deshalb nicht wieder verliehen werden, weil auf Grundstück Nr. 914/4 ohne wasserrechtliche Bewilligung ein zweites Einlaufbauwerk, und zwar unmittelbar gerinneaufwärts zur Überbrückung der Zufahrtsstraße, errichtet worden sei. Dieses Bauwerk sei von der ursprünglichen Bewilligung nicht umfasst gewesen, sodass sich seit der Bewilligung Neuerungen ergeben hätten. Eine Wiederverleihung sei somit deshalb nicht möglich, weil die Anlagen nicht mit der ursprünglichen Bewilligung übereinstimmten und fremde Rechte beeinträchtigt würden. Abgesehen davon hindere das anhängige Verfahren über die Wiederverleihung des Wasserrechts die Behandlung des nunmehr der Wasserrechtsbehörde vorliegenden Antrages vom 9. August 2001 auf wasserrechtliche Bewilligung für den neuen Einlaufschacht, weshalb das Wiederverleihungsverfahren auch aus diesem Grund ehemöglichst zum Abschluss zu bringen gewesen sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und wandte ein, bei einem Verfahren nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 sei nur mehr auf die öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen; Rechte der Grundeigentümer bei der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes würden vom Gesetz nicht mehr geschützt. Dem Gesetzgeber sei es ausreichend gewesen, Rechte der Grundeigentümer nur im ursprünglichen Bewilligungsverfahren zu schützen, die gegenteilige Ansicht der Rechtsprechung stehe im Widerspruch zum ausdrücklichen Gesetzeswortlaut. Die Eigentümerzustimmung sei sohin für die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nicht erforderlich. Darüber hinaus stehe dem Beschwerdeführer ein Wasserbezugsrecht aus dem Gerinne des Grundstückes 914/4 zu, weil auch die Errichtung der etwa 1997 vom Beschwerdeführer gebauten zweiten Einlauföffnung vom Dienstbarkeitsvertrag gedeckt sei. Diese Einlauföffnung entspreche dem letzten technischen Stand und bewirke eine Verminderung der Inanspruchnahme des Grundstückes 914/4. Im Übrigen bestehe zwar eine Bewilligungspflicht nach dem WRG 1959 für die gesamte Anlage, nicht aber für die beiden Einläufe im Einzelnen, insofern sei auch diesbezüglich eine Eigentümerzustimmung entbehrlich. Schließlich hindere auch der Umstand, dass für die Errichtung der zweiten Einlauföffnung allenfalls eine eigene wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, nicht die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes hinsichtlich der ursprünglichen Anlage, zumal diesfalls die Behörde die ursprüngliche Anlage zu prüfen bzw. zu bewilligen und nur hinsichtlich der Erweiterung gemäß § 138 WRG 1959 vorzugehen gehabt hätte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. November 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Wortlautes des § 21 Abs. 3 WRG 1959 befasste sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers und entgegnete seiner Behauptung, dass im Wiederverleihungsverfahren nicht auf fremde Rechte Rücksicht zu nehmen wäre, damit, dass der Beschwerdeführer mit dieser Auffassung einem Rechtsirrtum unterliege. Es könne wohl nicht angehen, dass ein Grundeigentümer, der einer Belastung durch eine Servitut im Hinblick auf eine deswegen eher kurz bemessene Bewilligungsfrist zugestimmt habe, nunmehr im Wiederverleihungsverfahren hinsichtlich der Wahrung seiner Rechte gänzlich ausgeschaltet werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen habe, hätten auch bei einer Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten die Vorschriften der §§ 11 ff WRG 1959 über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden. Ein Wiederverleihungsantrag löse demnach hinsichtlich fremder Rechte nicht andere Rechtswirkungen aus als ein erstmalig gestellter wasserrechtlicher Bewilligungsantrag.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, es bestünde keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Einzelbauwerke sei die Bestimmung des § 9 Abs. 2 WRG 1959 entgegen zu halten, wonach die Benutzung privater Tagwässer sowie die Errichtung oder die Änderung der hiezu dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedürfe. Die Speisung des Fischteiches und das dazu dienende Einlaufbauwerk und die Ableitung der Überlaufwässer bzw. Abwässer und das hiezu dienende Auslaufbauwerk seien jeweils Gegenstand der Bewilligung. Inhalt der wasserrechtlichen Bewilligung sei weiters nur das, was im ursprünglich bewilligten Einreichprojekt enthalten gewesen sei, soweit nicht im damaligen Verfahren konkrete projektsändernde oder projektsergänzende Festlegungen getroffen worden seien. Eine Änderung an den Anlagen bzw. die zusätzliche Errichtung eines nicht ursprünglich bewilligten Anlagenteiles bedürfe daher der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 9 Abs. 2 WRG 1959. Im konkreten Fall bedeute die Änderung der Anlage eine wesentliche Änderung der Wasserbenutzung, da die Wasserentnahme an einer anderen Stelle des Gewässers erfolge. Dies ziehe die Notwendigkeit der wasserrechtlichen Bewilligung dieser gänzlich neuen Wasserbenutzung nach sich.

Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 9. August 2001 die wasserrechtliche Bewilligung für das neue Einlaufbauwerk bei der BH beantragt. Da der Grundeigentümer der Teilfläche, auf welcher das konsenslos errichtete Einlaufbauwerk situiert sei, einer Bewilligung des Weiterbestandes dieses Bauwerkes laut seiner protokollierten Äußerung nur zustimme, wenn das ursprünglich bewilligte Bauwerk entfernt werde, habe der Beschwerdeführer gleichzeitig mit seinem Bewilligungsantrag erklärt, dieses Bauwerk zu entfernen. Das bedeute aber den konkludenten Verzicht des Beschwerdeführers auf das Recht zur Speisung des Fischteiches über das seinerzeit wasserrechtlich bewilligte Einlaufbauwerk. Um allfälligen Einwendungen bezüglich der Rechtsnatur dieser Erklärung vorzubeugen, sei hier bemerkt, dass es für die Eigenschaft als schlüssiger Verzicht unwesentlich sei, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, das bisher genehmigte Einlaufbauwerk erst zu entfernen, sobald das zur Zeit konsenslos bestehende Einlaufbauwerk rechtskräftig wasserrechtlich bewilligt sei, weil diese Erklärung lediglich als Festlegung der Abwicklungsmodalität der weiteren Vorgangsweise zu bewerten sei. Mit Kenntnisnahme des Verzichtes durch die Wasserrechtsbehörde sei das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht zur Speisung des Fischteiches daher gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ex lege erloschen. Der Wiederverleihungsantrag des Beschwerdeführers sei somit gegenstandslos geworden und hemme den Ablauf der Bewilligungsdauer nicht länger. Die Bewilligungsfrist sei aber nicht nur bezüglich der Speisung des Fischteiches, sondern auch hinsichtlich der Überwasserableitung bzw. Abwasserableitung abgelaufen. Da sich der Bewilligungsantrag vom 9. August 2001 jedoch nur auf die Speisung des Fischteiches bezogen habe, sei hinsichtlich der Überwasserableitung bzw. Abwasserableitung die Antragstellung zu ergänzen. Im konkreten Fall müsste Gegenstand einer künftigen wasserrechtlichen Bewilligung die Speisung des Fischteiches und die Ableitung der Überwässer bzw. Abwässer sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde im Wesentlichen auf die bereits in seiner Berufung vorgebrachten rechtlichen Argumente. So macht er geltend, die Eigentümerzustimmung sei für die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nicht erforderlich, die Errichtung des zweiten Einlaufschachtes sei durch den Dienstbarkeitsvertrag vom 11. Dezember 1976 gedeckt. Es sei rechtsirrig, von einem schlüssigen Verzicht auf das Recht zur Speisung des Fischteiches über das seinerzeit wasserrechtlich bewilligte Einlaufbauwerk auszugehen und es handle sich bei dem zitierten Erklärungszusatz nicht um eine bloße Abwicklungsmodalität, sondern um eine aufschiebende Bedingung. Erst nach Vorliegen allfällig erforderlicher wasserrechtlicher Bewilligungen für das südliche Einlaufbauwerk sei der Beschwerdeführer bereit, den nördlich gelegenen Einlauf zu entfernen, sodass im jetzigen Verfahrensstadium keinesfalls eine Verzichtserklärung des Beschwerdeführers anzunehmen sei. Im Übrigen sei zwar eine Bewilligungspflicht nach dem WRG 1959 für die gesamte Anlage festzustellen, nicht aber für die beiden Einläufe im Einzelnen, insofern sei eine Eigentümerzustimmung auch diesbezüglich entbehrlich. Schließlich werde eine Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des § 21 Abs. 3 WRG 1959 hinsichtlich der ursprünglichen Anlage auch nicht gehindert, zumal für den Fall der Notwendigkeit einer eigenen Bewilligung für die südlich gelegene Einlauföffnung die Behörde die ursprüngliche Anlage zu prüfen und zu bewilligen und nur hinsichtlich der Erweiterung gemäß § 138 WRG vorzugehen gehabt hätte.

Der Beschwerdeführer beantragte schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach antragsgemäß durchgeführter mündlicher Verhandlung erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass dahingestellt bleiben kann, ob in der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 5. November 1998 abgegebenen Erklärung ein Verzicht auf das (am 27. September 1976 erteilte) Wasserrecht zu erblicken ist. Ebenso wenig muss geklärt werden, ob damit der Wiederverleihungsantrag vom 26. März 1996 zurückgezogen und am nächsten Tag anlässlich der Vorsprache vor der BH neuerlich, diesfalls aber verfristet, gestellt wurde. Wenn man die Ansicht vertreten wollte, es läge ein rechtsgültiger Verzicht auf das Wasserrecht oder ein verfristeter Wiederverleihungsantrag vor - wovon im Verwaltungsverfahren aber weder die BH noch die belangte Behörde ausgingen - hätte dies zur Folge gehabt, dass der Wiederverleihungsantrag zurückzuweisen gewesen wäre. Durch die statt dessen erfolgte Abweisung dieses Antrages, die - wie zu zeigen sein wird - im Ergebnis zu Recht erfolgte, wird der Beschwerdeführer aber nicht in seinen Rechten verletzt.

Die belangte Behörde stützte die Abweisung der Berufung (und damit des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Wiederverleihung des Wasserrechts) auf zwei Argumentationslinien. Zum einen ging sie davon aus, dass im konkreten Fall eine wesentliche Änderung der Wasserbenutzung vorliege, weil die Wasserentnahme nun an einer anderen Stelle des Gewässers erfolge, somit die Wiederverleihung des ursprünglichen Wasserrechtes nicht mehr möglich sei. Darüber hinaus argumentiert die belangte Behörde gegen Ende des angefochtenen Bescheides aber auch damit, dass der Beschwerdeführer auf sein Recht zur Speisung des Fischteiches über das seinerzeit wasserrechtlich bewilligte Einlaufbauwerk und damit auf das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht zur Speisung des Fischteiches verzichtet habe. Aus diesem Grund sei der Wiederverleihungsantrag des Beschwerdeführers und seine Berufung "gegenstandslos" geworden.

Der zuletzt genannten Argumentationslinie der belangten Behörde ist nicht zu folgen. Der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe mit der Erklärung vom 9. August 2001 in rechtsgültiger Weise auf sein Wasserbenutzungsrecht verzichtet, liegt ein Rechtsirrtum zu Grunde. Der Beschwerdeführer hatte mit dieser Eingabe u.a. die Erklärung abgegeben, er werde das ursprünglich bewilligte Einlaufbauwerk entfernen, wenn hinsichtlich des konsenslos errichteten zweiten Einlaufbauwerkes eine wasserrechtliche Bewilligung und die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes rechtskräftig erteilt worden wäre. In dieser Erklärung erblickte die belangte Behörde einen unbedingten (konkludenten) Verzicht des Beschwerdeführers auf das Recht zur Speisung des Fischteiches über das seinerzeit wasserrechtlich bewilligte Einlaufbauwerk und damit auf das Wasserbenutzungsrecht selbst.

Damit übersieht die belangte Behörde aber, dass ein Verzicht nach § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959, so wie alle Prozesshandlungen, eine bedingungsfeindliche öffentlich-rechtliche Willenserklärung darstellt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 90/07/0036). Die Erklärung des Beschwerdeführers, er verpflichte sich für den Fall der Wiederverleihung des Wasserrechts und der wasserrechtlichen Bewilligung des bislang nicht bewilligten Einlaufbauwerkes zur Entfernung des bewilligten Einlaufbauwerkes, ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine bloße "Festlegung der Abwicklungsmodalität" sondern eine einer Prozesshandlung beigesetzte Bedingung. Nur im Fall ihres Eintritts wollte der Beschwerdeführer das erste Einlaufbauwerk entfernen, für den Fall der Nichterteilung bzw. der Nichtwiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes wollte er sich hingegen nicht in dieser Form verpflichten. Ein solcherart bedingter Verzicht löst aber die Rechtswirkungen des § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nicht aus, sodass auf die auf Grundlage der unzutreffenden Ansicht der belangten Behörde weiter aufgebauten rechtlichen Schlussfolgerungen nicht weiter einzugehen war.

Die belangte Behörde ist aber hinsichtlich der ersten Argumentationslinie im Recht.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederverleihung des 1976 (offenbar gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959) verliehenen Wasserrechts gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959. Der Beschwerdeführer legte im Verwaltungsverfahren ein Projekt vor, auf das sich diese neuerliche Bewilligung beziehen sollte und das sich offenbar - dies wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich bestätigt -

auf den in der Natur seit einigen Jahren vorhandenen Ausbau der Wasserbenutzungsanlage, somit auf das zweite Einlaufbauwerk, bezog; dafür sollte das Wasserbenutzungsrecht "wiederverliehen" werden.

§ 9 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 WRG 1959 lauten:

"§ 9. ...

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

§ 21. ...

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens 5 Jahre, spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16."

Unstrittig ist, dass sich die wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1976 auf ein Wasserbenutzungsrecht zur Speisung einer Fischteichanlage aus einem umbenannten Grabengerinne und zur Ableitung des Überwassers bzw. Abwassers in den S-Bach bezieht. Der in diesem Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag beschreibt unter Punkt 1. die Anlage im hier interessierenden Zusammenhang folgendermaßen:

"1. Es wird festgestellt, dass (Beschwerdeführer) mit Zustimmung des (Mitbeteiligten) auf dem diesem gehörigen Grundstück 914/4 ... ein offenes Gerinne nördlich des Grundstückes 914/10 in einem Sammelschacht gefasst und das Wasser von dort in einer Rohrleitung über die Grundstücke 914/10 und 914/9 zum herrschenden Grundstück 914/8 ..., auf welchem sich ein Fischteich befindet, leitet."

Die im vorliegenden Zusammenhang interessierenden weiteren Bestimmungen dieses Vertrages lauten:

"Herr (Mitbeteiligter) räumt hiermit für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes 914/4 ... den jeweiligen Eigentümern des Grundstückes 914/8 ... das immer währende, unentgeltliche Recht ein, den vorbezeichneten Sammelschacht zu erhalten und das dort gesammelte Wasser ausschließlich zu beziehen, in einer Rohrleitung zum herrschenden Gut zu leiten und die obige Wasserversorgungsanlage aufrecht zu erhalten. Die jeweiligen Eigentümer des herrschenden Gutes sind berechtigt, das dienende Gut zur Erhaltung dieser Wasserversorgungsanlage zu betreten und die erforderlichen Arbeiten vornehmen zu lassen. Der ursprüngliche Zustand des dienenden Gutes ist nach Tunlichkeit wieder herzustellen. Ein Flurschaden ist zu ersetzen."

In diesem Zusammenhang ist unstrittig, dass sich die ursprüngliche wasserrechtliche Bewilligung auf die Fassung und Ableitung des Wassers aus dem unbenannten Gerinne, die dazu notwendige Errichtung eines (einzigen) Sammelschachtes auf dem Grundstück Nr. 914/4 und die Weiterleitung des Wassers (Rohrleitung) auf das Grundstück des Beschwerdeführers bezog. Die Einräumung der für diese Inanspruchnahme des nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes 914/4 notwendigen Dienstbarkeitsrechte ist auch Gegenstand des oben dargestellten Dienstbarkeitsvertrages.

§ 21 Abs. 3 WRG 1959 bezieht sich auf die Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes. Eine wasserrechtliche Bewilligung auf Grund dieser Gesetzesstelle kann daher nur im Umfang und mit dem Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes wieder verliehen werden. Wurde die Wasserbenutzungsanlage, für die die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes begehrt wurde, aber gegenüber der erteilten Bewilligung verändert, ist eine Wiederverleihung dieses Rechtes - in der veränderten Form - nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 ausgeschlossen. Eine solche Veränderung des Wasserbenutzungsrechtes liegt aber jedenfalls dann vor, wenn sie einen eigenen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand verwirklicht.

Der Beschwerdeführer bestreitet nun zum einen die wasserrechtliche Bewilligungspflicht der unstrittig vorgenommenen Veränderung der Wasserbenutzungsanlage und zum anderen den Eingriff in Rechte Dritter bzw. die Relevanz der fehlenden Grundstückseigentümerzustimmung. Darin ist ihm nicht zu folgen.

Nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 sind auch Veränderungen der zur Benutzung privater Tagwässer dienenden Anlagen wasserrechtlich bewilligungspflichtig; die Errichtung eines zweiten Einlaufbauwerkes und damit einer weiteren Wasserfassung stellt aber eine Veränderung der 1976 bewilligten Anlage dar, die eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht auslöst. Schon aus diesem Grund ist eine Wiederverleihung des ursprünglichen Wasserbenutzungsrechtes für die nunmehr vorliegende veränderte Anlage ausgeschlossen.

Der oben wiedergegebene Dienstbarkeitsvertrag bietet zudem nach seinem eindeutigen Wortlaut für die Errichtung eines weiteren (neuen) Einlaufschachtes keine Deckung. Eine Zustimmung des Eigentümers des Grundstückes 914/4 zur Errichtung und zum Bestand dieses Einlaufbauwerkes liegt ebenfalls nicht vor, sodass die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Anlage, deren Bestandteil dieses Einlaufbauwerk darstellt, eine Rechtsverletzung dieses Grundstückseigentümers darstellen würde. Eine solche Rechtsverletzung stünde aber jedenfalls, sei es in einem Wiederverleihungsverfahren sei es in einem Verfahren über einen neuen Bewilligungsantrag, der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung entgegen.

Im Übrigen trifft auch die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Behörde den Wiederverleihungsantrag in einen genehmigungsfähigen, der Altbewilligung entsprechenden Teil und in einen, einem wasserpolizeilichen Auftrag zu unterziehenden Teil "aufteilen" hätte müssen, nicht zu. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 21 Abs. 3 WRG 1959, der sich auf das von ihm vorgelegte Projekt, also die Anlage mit dem zweiten Einlaufbauwerk, bezog. Das war der Verfahrensgegenstand, über den die belangte Behörde zur Gänze abzusprechen hatte.

Nach dem Vorgesagten kam für das vorgelegte Projekt die "Wieder"verleihung des Wasserbenutzungsrechtes nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 aber nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer wurde durch die Abweisung dieses Antrages daher in keinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070181.X00

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten