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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1 impl;Rechtssatz
Ist eine Wasserbenutzungsart (hier: Wasserrecht zum Betrieb eines Eislaufteiches) von einer wasserrechtlichen Bewilligung gar nicht umfasst, so werden die Wasserberechtigten dadurch, dass ein solches, wasserrechtlich nicht existierendes Recht als erloschen festgestellt wird, auch nicht in ihren Rechten verletzt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070064.X06Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017