RS Vwgh 2002/4/25 2001/07/0064

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1 impl;
WRG 1959 §27 Abs1 lith;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Ist eine Wasserbenutzungsart (hier: Wasserrecht zum Betrieb eines Eislaufteiches) von einer wasserrechtlichen Bewilligung gar nicht umfasst, so werden die Wasserberechtigten dadurch, dass ein solches, wasserrechtlich nicht existierendes Recht als erloschen festgestellt wird, auch nicht in ihren Rechten verletzt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070064.X06

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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