1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Mai 2019, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen, jeweils die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten ausgesprochen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt w... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Mai 2019, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen, jeweils die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten ausgesprochen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt w... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Am XXXX stellte XXXX (in der Folge der "Wiedereinsetzungswerber") einen Antrag auf internationalen Schutz. I.2. Mit Bescheid vom 06.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Wiedereinsetzungswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte ei... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 08.11.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2019, Zl. W231 2139392-1/18E, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur
Begründung: dieses Antrages führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: "Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für mich mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da mir die Abschiebung nac... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 08.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019, Zlen. W211 2219324-1/11E und W211 2219323-1/6E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes an: "Nach § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Der Verwalt... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 08.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019, Zlen. W211 2219324-1/11E und W211 2219323-1/6E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes an: "Nach § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Der Verwalt... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 07.11.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019, Zlen. L515 2160621-5/5E, L515 2160625-4/5E und L515 2160618-4/5E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen an, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der Revision nicht entgegenstünden und eine Nichtzuerkennung de... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 07.11.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019, Zlen. L515 2160621-5/5E, L515 2160625-4/5E und L515 2160618-4/5E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen an, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der Revision nicht entgegenstünden und eine Nichtzuerkennung de... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 07.11.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019, Zlen. L515 2160621-5/5E, L515 2160625-4/5E und L515 2160618-4/5E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen an, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der Revision nicht entgegenstünden und eine Nichtzuerkennung de... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zlen. L515 2138614-2/3Z, L515 2138608-2/2Z und L515 2138611-2/2Z wurde den Beschwerden gegen diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und festgestellt, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannte.Mit Schriftsatz vom 23.10.2019 brachten die revisionswe... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zlen. L515 2138614-2/3Z, L515 2138608-2/2Z und L515 2138611-2/2Z wurde den Beschwerden gegen diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und festgestellt, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannte.Mit Schriftsatz vom 23.10.2019 brachten die revisionswe... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zlen. L515 2138614-2/3Z, L515 2138608-2/2Z und L515 2138611-2/2Z wurde den Beschwerden gegen diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und festgestellt, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannte.Mit Schriftsatz vom 23.10.2019 brachten die revisionswe... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Bescheid der Stmk LReg der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.12.2018, Zl. ABT13-11.10-484/2017-19, wurde der Antrag der zweitmitbeteiligten Partei festzustellen, dass für ein bei ihr zur Erteilung Baubewilligung eingereichtes Vorhaben der erstmitbeteiligten Partei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, abgewiesen. 2. Mit Erkenntnis vom 23.08.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 06.12.2018 u.a. von der revisionswe... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 23.10.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zlen. L515 2138614-2/3Z, L515 2138608-2/2Z und L515 2138611-2/2Z, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes an: "Durch das hier angefochtene Erkenntnis werden die von der Behörde gegenüber den Revisionswerbern erlassenen Rückkehrentschei... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 23.10.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zlen. L515 2138614-2/3Z, L515 2138608-2/2Z und L515 2138611-2/2Z, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes an: "Durch das hier angefochtene Erkenntnis werden die von der Behörde gegenüber den Revisionswerbern erlassenen Rückkehrentschei... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 23.10.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zlen. L515 2138614-2/3Z, L515 2138608-2/2Z und L515 2138611-2/2Z, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes an: "Durch das hier angefochtene Erkenntnis werden die von der Behörde gegenüber den Revisionswerbern erlassenen Rückkehrentschei... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Schriftsatz eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2019, W170 2198356-1/12E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: "Die Umsetzung der angefochtenen Entscheidung, nämlich die Abschiebung des Revisionswerbe... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrige Revisionswerber (RW) stellte am XXXX den Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom XXXX Zl. XXXX , abgewiesen wurde. In weiterer Folge gab das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde mit Beschluss vom XXXX , W XXXX , Folge und verwies die Angelegenheit an das BFA zurück. Am XXXX wurde - nach einem sehr umfangreichen Verfahren des BFA mit vier Einvernahmen - der Antrag a... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2019, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Gegen dieses Erkenntnis brachte die revisionswerbende Partei durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Revision ein, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisio... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 28.09.2019 brachte XXXX (im Folgenden: Revisionswerber) eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019, GZ: W186 2221856-1/7E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber aus: "Tritt die Rechtwidrigkeit des die Grundlage für die weitere Anhaltung des Revisionswerbers bietenden Fortsetzungsausspruchs im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgeric... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 26.09.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen den Spruchpunkt A) II.) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2019, Zl. W201 2192390-2/8E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: "Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich und befürchtet der Revisionswerber, dass gegen ihn in naher Zukunft aufenthaltsbeende... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller brachte beim Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 03.09.2019 unter einem (I.) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019, L516 2119586-1/20E, (II.) eine außerordentliche Revision und (III.) einen Antrag, der gegen jenes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gleichzeitig erhobenen außerorden... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2019, L512 1434790-7/5E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig ist und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Gegen diesen Beschluss brachte die revisionswerbende Partei durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Revision ein, die mit einem Antrag auf... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2019, I411 2218518-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 05.04.2019, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis rechtswirksam mit 16.05.2019 zugestellt. Mit Beschluss des Verwaltung... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 14.08.2019 brachte XXXX (im Folgenden: Revisionswerber) eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019, GZ. W195 2212550-1/4E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber aus: "Da der Revisionswerber über einen Zeitraum von 21 Jahren praktizierender bzw. auch nach dem festgestellten und unstrittigen Sachverhalt zumindest seit 11 Jahren Rec... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Der folgende Sachverhalt steht fest: Mit Schriftsatz vom 06.08.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2019, GZ W258 2201288-1/10E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten sie an: "Der Bescheid der belangten Behörde, welcher Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war, ist einem Vollzug ... mehr lesen...