Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 10.12.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zur
Begründung: dieses Antrages führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: "Die mit dem hier angefochtenen Erkenntnis bestätigte Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar, sodass sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als einzig taugliches Mittel darstellt, um die Außerlandesbring... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Die revisionswerbende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Georgien. Der revisionswerbenden Partei wurde erstmalig eine Aufenthaltsbewilligung mit dem gesetzlichen Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit – Au Pair“ auf Grund eines am 27.10.2011 bei der österreichischen Botschaft Baku eingebrachten Antrages, von der zuständigen Behörde, gültig von 05.12.2011 bis 15.10.2012 erteilt. In weiterer Folge wurden von der zustä... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 06.12.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2019, Zl. W231 2180348-1/15E, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur
Begründung: dieses Antrages führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: "Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da nach Abschluss des Verfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den RW vollzogen... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 13.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2019 eingelangt, brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: "Der Rw. stammt aus dem Iran und wurde 2016 in Österreich getauft. Nach dem im Iran geltenden islamischen Recht, gilt das Verlassen des I... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 13.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2019 eingelangt, brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: "Der Rw. stammt aus dem Iran und wurde 2016 in Österreich getauft. Nach dem im Iran geltenden islamischen Recht, gilt das Verlassen des I... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit am 04.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2019, W238 2178303-1/11E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: "Unter einem stellt der Revisionswerber den Antrag auf Zuerkennung der... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Schriftsatz vom 04.12.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2019, W256 2217011-1/11E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: "Das angefochtene Erkenntnis ist aus folgenden Gründen einem Vollzug zugänglich: Im Spruchpunkt 3. wurde der Revisionswerberin au... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Antragsteller stellte am 26.12.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.01.2018, Zl. XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus be... mehr lesen...
Begründung: 1. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 27.11.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das im
Spruch: erwähnte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: " Infolge des sich aus dem Akteninhalt ergebenden Umstands, dass der RW (a) seit beinahe dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, (b) stets seinen gesetzlichen M... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 26.11.2019 brachte der Revisionswerber im Wege seines Rechtsvertreters eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2019, Zl. W246 2152769-1/27E, ein. Zum Antrag, der Beschwerde (gemeint wohl: Revision) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führte der Revisionswerber an, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses seine Abschiebung nach Afghanistan zur Folge hätte, w... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Die revisionswerbende Partei stellte am 30.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016 wurde der Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürd... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 25.11.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2019, G314 2222270-1/8E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: "Das angefochtene Erkenntnis ist grundsätzlich einem Vollzug und damit der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zugänglich. Gem. § 30 Abs. 2 VwGG ist aufschiebende Wirk... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Mai 2019, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen, jeweils die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten ausgesprochen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt w... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Mai 2019, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen, jeweils die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten ausgesprochen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt w... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Mai 2019, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen, jeweils die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten ausgesprochen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt w... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Am XXXX stellte XXXX (in der Folge der "Wiedereinsetzungswerber") einen Antrag auf internationalen Schutz. I.2. Mit Bescheid vom 06.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Wiedereinsetzungswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte ei... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 08.11.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2019, Zl. W231 2139392-1/18E, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur
Begründung: dieses Antrages führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: "Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für mich mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da mir die Abschiebung nac... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 08.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019, Zlen. W211 2219324-1/11E und W211 2219323-1/6E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes an: "Nach § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Der Verwalt... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 08.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019, Zlen. W211 2219324-1/11E und W211 2219323-1/6E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes an: "Nach § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Der Verwalt... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 07.11.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019, Zlen. L515 2160621-5/5E, L515 2160625-4/5E und L515 2160618-4/5E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen an, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der Revision nicht entgegenstünden und eine Nichtzuerkennung de... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 07.11.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019, Zlen. L515 2160621-5/5E, L515 2160625-4/5E und L515 2160618-4/5E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen an, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der Revision nicht entgegenstünden und eine Nichtzuerkennung de... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 07.11.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019, Zlen. L515 2160621-5/5E, L515 2160625-4/5E und L515 2160618-4/5E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen an, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der Revision nicht entgegenstünden und eine Nichtzuerkennung de... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zlen. L515 2138614-2/3Z, L515 2138608-2/2Z und L515 2138611-2/2Z wurde den Beschwerden gegen diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und festgestellt, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannte.Mit Schriftsatz vom 23.10.2019 brachten die revisionswe... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zlen. L515 2138614-2/3Z, L515 2138608-2/2Z und L515 2138611-2/2Z wurde den Beschwerden gegen diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und festgestellt, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannte.Mit Schriftsatz vom 23.10.2019 brachten die revisionswe... mehr lesen...