Entscheidungsdatum
05.12.2019Norm
VwGG §30 Abs2Spruch
W238 2178303-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin XXXX über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2019, W238 2178303-1/11E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit am 04.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2019, W238 2178303-1/11E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
"Unter einem stellt der Revisionswerber den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne, dass eine Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung oder sonstige Außerlandesschaffung des RW aus Österreich für die Dauer des höchstgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist. Diesbezüglich für der RW aus wie folgt:
Die mit dem hier angefochtenen Erkenntnis bestätigte Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das einzig taugliche Mittel darstellt, um die Außerlandesbringung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat während des laufenden Revisionsverfahrens hintanzuhalten.
Nun gilt es bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen, dass es zu einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und dem privaten Interesse des Revisionswerbers am vorübergehenden Verbleib in Österreich ankommt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass dem Revisionswerber eine Abschiebung und infolge eine Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK furchtet. Jedenfalls muss er davon ausgehen, in eine existenzbedrohende Lage gebracht zu werden.
Da der durch eine Außerlandesbringung bewirkte Schaden in den geltend gemachten subjektiven Rechten des Revisionswerbers auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und Achtung seiner (auch einfachgesetzlich gewährleisteten) Grundrechtssphäre nach Art. 2 bzw. 3 EMRK liegen würde und durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision nicht mehr gutzumachen wäre, erachtet der Revisionswerber die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für gegeben und beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dem entgegenstehende öffentliche Interessen sind nicht erkennbar.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beeinträchtigt auch kein Interesse Dritter, allenfalls wäre ein solcher Nachteil im Verhältnis zum Nachteil, welcher dem RW im Falle der Abschiebung in die Heimat droht, zu vernachlässigen."
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:
"Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Der vorliegenden Revision kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden:
Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber samt der Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung der Abschiebung nach Afghanistan ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil - durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. VwGH 15.10.2014 und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300) - verbunden wäre.
Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Revisionswerbers fallbezogen nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W238.2178303.1.01Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020