Entscheidungsdatum
04.12.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I409 2129746-1/26Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag desXXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria alias Sierra Leone, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2019, Zl. I409 2129746-1/22E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
1.2. Der Revisionswerber reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25. März 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm
§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Spruchpunkt I) idgF" sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß
§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt und "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen; "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist. Überdies wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" dem Revisionswerber eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt III).
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2019 wurde (abgesehen von einer geringfügigen Korrektur des Spruches des angefochtenen Bescheides) die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.3. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022).
Im vorliegenden Zusammenhang ist herauszustreichen, dass der Revisionswerber in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, aber auch in seiner Revision nicht dargetan hat, welcher unverhältnismäßige Nachteil ihm im Falle einer Vollstreckung des angefochtenen Erkenntnisses drohen würde. Ein solcher - unverhältnismäßiger - Nachteil ist aus folgenden Gründen auch nicht als offenkundig anzusehen:
Schließlich ist der Revisionswerber illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 25. März 2015 einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag gestellt, weil er behauptete, Staatsbürger von Sierra Leone zu sein. Dass der Revisionswerber nun nach dem rechtskräftig negativen Abschluss seines Asylverfahrens in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Nigeria zurückkehren muss, kann für sich genommen noch nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, zumal der Revisionswerber nicht dargetan hat, dass er in Nigeria einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Wenn der Revisionswerber in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erklärt, er sei unbescholten sei, halte sich seit "viereinhalb Jahren" in Österreich auf, engagiere sich beim Roten Kreuz und habe "grundsätzliche Deutschkenntnisse", zeigt er damit keinen Umstand auf, der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingend notwendig erscheinen ließe. Vielmehr zeigt dieses Vorbringen, dass es dem Revisionswerber zumutbar ist, den Ausgang des Revisionsverfahrens im Ausland abzuwarten.
Dass der Revisionswerber durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung nunmehr der Gefahr der Abschiebung ausgesetzt wäre, kann vor diesem Hintergrund nicht als unverhältnismäßiger Nachteil erkannt werden.
Dazu kommt, dass eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden - sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung - ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 vorgesehen ist, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2). Es wäre daher am Revisionswerber selbst gelegen, den Eintritt der Nachteile, die er durch seine zwangsweise Außerlandesbringung erleiden würde (etwa die Verhängung der Schubhaft), durch seine freiwillige Ausreise zu vermeiden.
Nach seiner freiwilligen Ausreise nach Nigeria könnte ihm sodann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Asylgesetz 2005 die Wiedereinreise gestattet werden.
2. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2129746.1.01Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020