TE Bvwg Beschluss 2019/12/9 L506 2209188-1

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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Entscheidungsdatum

09.12.2019

Norm

VwGG §30 Abs2

Spruch

L506 2209188-1/32E

L506 2209188-2/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2019, Zlen. L506 2209188-1/18E, L506 2209188-2/5E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 13.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2019 eingelangt, brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:

"Der Rw. stammt aus dem Iran und wurde 2016 in Österreich getauft. Nach dem im Iran geltenden islamischen Recht, gilt das Verlassen des Islams als todeswürdiges Verbrechen. Bei einer Abschiebung in den Iran befürchtet er Verfolgung aus religiösen Gründen und in eine ausweglose läge zu geraten, er hat keinerlei Perspektiven elementarste Bedürfnisse zu befriedigen, einen sicheren Wohnort zu finden, eine Lebensgrundlage zu erwirtschaften oder ausreichende Gesundheitsvorsorge vorzufinden.

Hingegen ist er im Bundesgebiet vollständig integriert. Ein Vollzug des Erkenntnisses wäre für den Rw. mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden, da er in weiterer Folge aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden und in eine ausweglose Lage geraten würde.

Wesentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehen, sind nicht erkennbar. Eine allfällige Ausweisung während des Revisionsverfahrens aus dem österreichischen Bundesgebiet stellt einen unverhältnismäßig schweren Nachteil für den Rw. dar und ist es dem österreichischen Staat eher zumutbar, bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens die Anwesenheit des Rw in Österreich zu dulden.

Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine entgegenstehenden Nachteile erwachsen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Bei der behaupteten Konversion des Revisionswerbers handelt es sich um eine Scheinkonversion. Es konnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass er Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Der Revisionswerber wurde 2019 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probezeit und einer Geldstrafe von 1.440,00 Euro (im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) rechtskräftig verurteilt.

In Anbetracht des der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden auch gegen die körperliche Integrität anderer Menschen richtenden Fehlverhaltens sowie der daraus abzuleitenden Gefährlichkeit des Revisionswerbers stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. dazu auch VwGH 30.08.2019, Ra 2019/14/0276-8).

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L506.2209188.1.01

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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