Entscheidungsdatum
11.11.2019Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W211 2219324-1/16E
W211 2219323-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über den Antrag von XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019, Zlen. W211 2219324-1/11E und W211 2219323-1/6E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 08.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019, Zlen. W211 2219324-1/11E und W211 2219323-1/6E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes an:
"Nach § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende, öffentliche Interesse und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug, oder mit der Ausübung des angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung der für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wären. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer berührt werden.
Durch das angefochtene Erkenntnis droht uns die unmittelbare Ausreise aus Österreich in den Iran. Ich bin alleine als Frau mit meinem Sohn aus dem Iran geflüchtet, weil ich mich, zunächst als Künstlerin, im Iran begonnen haben für das Christentum zu interessieren. Als ich begann Bibelgeschichten grafisch darzustellen, wurde von meiner Familie, insbesondere meinem sehr konservativen Onkel schwer bedroht. Als Frau im Iran bin ich in so einer Situation schutzlos der Willkür meiner Familie ausgesetzt. Ich habe mich dann in Österreich sehr schnell nach meiner Ankunft einer katholischen Kirche angeschlossen, nach Wechsel meiner Unterkunft bin ich nun mehr fixes Gemeindemitglied der Gemeinde G. und R., G. (anonymisiert vom BVwG) in Kärnten, die von Pfarrer B. (anonymisiert vom BVwG) betreut wird.
Im Gegenzug dazu ist festzuhalten, dass öffentliche Interessen nicht nachteilig berührt ist, wenn ich solange in Österreich verweile bis über meine Beschwerde rechtskräftig entschieden wurde. Ich beziehe derzeit lediglich Grundversorgung vom Staat und mein Sohn, 13 Jahre alt, geht in die Schule und ist gut integriert. Wir leben seit Jahren gesetzestreu, sind sozial engagiert und stellen daher keine Belastung für den Staat noch eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Interesses dar."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss zu entscheiden.
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, außerordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W211.2219323.1.01Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020