TE Bvwg Beschluss 2019/11/12 W245 2186572-1

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Entscheidungsdatum

12.11.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs9
VwGG §46

Spruch

W245 2186572-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2019, Zl. W245 2186572-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, beschlossen:

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 30a Abs. 9 iVm § 46 VwGG als verspätet zurückgewiesen.

II. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

III. Eine Revision ist gemäß § 25a Abs. 2 VwGG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Am XXXX stellte XXXX (in der Folge der "Wiedereinsetzungswerber") einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Bescheid vom 06.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Wiedereinsetzungswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

I.3. Mit Erkenntnis vom 28.06.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch "BVwG") die dagegen erhobene Beschwerde des Wiedereinsetzungswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

I.4. Am 26.07.2019 wurde von XXXX (in der Folge "Rechtsvertreter") beim Verwaltungsgerichtshof (in der Folge auch "VwGH") ein Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses vom 25.06.2019 von XXXX , zu GZ XXXX eingebracht. Dieser Eingabe des Rechtsvertreters wurden zusätzlich als Anhänge das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Punkt 0), ein Beiblatt ("Zulässigkeitsbegründung für die Revision") sowie eine Lohnbestätigung der XXXX für den Wiedereinsetzungswerber dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt.

I.5. Aufgrund der erfolgten Eingabe des Rechtsvertreters erfolgte am 26.07.2019 durch die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes eine telefonische Rückfrage beim Rechtsvertreter. Auf Nachfrage teilte die Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters mit, dass die Eingabe (siehe Punkt 0) ein "Irrläufer" sei.

I.6. Mit Eingabe vom 13.09.2019 beantragte der Wiedereinsetzungswerber die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision. Er legte dazu erstmals ein Vermögensbekenntnis vor.

In einem Beiblatt führte der Wiedereinsetzungswerber aus, dass er nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts binnen offener Frist einen Antrag, eine Zulässigkeitsbegründung, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und eine Bestätigung über die Lehrlingsentschädigung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe. Statt des Antragformulars RForm E30 sei ein Antrag auf Berichtigung eines Erkenntnisses in der Sache XXXX angeschlossen worden. Bei Einbringung sei nicht aufgefallen, dass ein falscher Antrag beigefügt worden sei, die Mitarbeiterin der Kanzlei des Rechtsvertreters des Wiedereinsetzungswerbers habe trotz Hinweis auf den Fehler durch die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkannt, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei. Tatsächlich sei der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtzeitig eingelangt und es hätte ein Verbesserungsauftrag erteilt werden müssen. Schließlich müsse sich der Rechtsvertreter darauf verlassen, dass seine Mitarbeiter die Anhänge einer Eingabe nicht vertauschen und bei einem klärenden Anruf des Verwaltungsgerichtshofes ihren Fehler entdecken würden.

I.7. Mit Beschluss vom 25.09.2019 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf Verfahrenshilfe nicht statt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass unstrittig am 13.09.2019 erstmals ein Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht worden sei. Der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers sei nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Revision eingebracht worden.

I.8. Am 30.10.2019 brachte der Wiedereinsetzungswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG ein. Gleichzeitig holte er die versäumte Rechtshandlung in Gestalt der Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2019, Zl. W245 2186572-1/12E, nach und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass der Wiedereinsetzungswerber nach Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (siehe Punkt 0) seinen Rechtsvertreter damit beauftragt habe, einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Ermöglichung der Einbringung einer außerordentlichen Revision einzubringen. Hierfür habe der Wiedereinsetzungswerber am 09.07.2019 das Formular E30 ausgefüllt und ein Vermögensbekenntnis abgegeben. Am 26.07.2019 sei vom Rechtsvertreter des Wiedereinsetzungswerbers ein Antrag, eine Zulässigkeitsbegründung, ein Erkenntnis sowie eine Lohnbestätigung übermittelt worden (siehe Punkt 0).

Die Einbringung des Antrags habe die ehemalige Kanzleimitarbeiterin XXXX des Rechtsvertreters des Wiedereinsetzungswerbers durchgeführt. Sie habe die Anhänge eingescannt und diese dem Schriftsatz angeschlossen. In diesem Zusammenhang seien eingescannte Dokumente in einer "Toolbox" zwischengespeichert und von dort als Anhang dem Schriftsatz beigefügt worden. Dabei sei XXXX ein Irrtum unterlaufen: In der "Toolbox" hätten sich verschiedene PDF-Dateien befunden. Ohne den Fehler zu erkennen, habe XXXX statt dem eingescannten Antragsformular E30 des Wiedereinsetzungswerbers den Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses vom 25.06.2019 von XXXX , zu GZ XXXX an das Bundesverwaltungsgericht dem Schriftsatz beigefügt. Der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes sei dies (gemeint: die Unstimmigkeit der eingebrachten Anhänge mit der Eingabe des Rechtsvertreters) aufgefallen und habe die Mitarbeiterin XXXX hierüber um Aufklärung ersucht. Dabei habe XXXX gegenüber der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, dass die Eingabe des Rechtsvertreters vom 26.07.2019 (siehe Punkt 0) ein Irrläufer sei. Die Geschäftsabteilung des Verwaltungsgerichtshofes habe daher die Eingabe des Rechtsvertreters nicht behandelt.

Da über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht entschieden worden sei und der Wiedereinsetzungswerber nervös gewesen sei, habe der Rechtsvertreter Kontakt zum Verwaltungsgerichtshof aufgenommen. Dabei habe der Rechtsvertreter erfahren, dass seine Eingabe vom 26.07.2019 unter der Zahl Ra 2019/18/0383 als Antrag auf Verfahrenshilfe registriert worden sei, diese jedoch nach Rückruf durch die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes in der Kanzlei des Rechtsvertreters als Irrläufer qualifiziert worden sei. Anschließend habe der Rechtsvertreter am 13.09.2019 für den Wiedereinsetzungswerber den "richtigen Antrag" (gemeint einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision) sowie in einem Beiblatt einen "Verbesserungsantrag" gestellt (siehe Punkt 0).

Mit Beschluss vom 25.09.2019 habe der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben (siehe oben Punkt 0). Dieser sei dem Wiedereinsetzungswerber zugestellt worden. Der Rechtsvertreter habe diesen Beschluss erst am 22.10.2019 vom Wiedereinsetzungswerber erhalten. Damit stehe für den Rechtsvertreter und den Wiedereinsetzungswerber fest, dass eine Frist versäumt worden sei.

Der Wiedereinsetzungswerber habe rechtzeitig ein Vermögensbekenntnis ausgefüllt und dessen Rechtsvertreter habe den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach 24 Tagen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die positive Sendebestätigung sei für den Rechtsvertreter ausgedruckt im Akt gelegen. Die Anhänge seien mit "Antrag", "Zulässigkeitsbegründung", " XXXX _Erkenntnis" und "Lehrlingsentschädigung" bezeichnet worden. Dass sich unter dem Anhang "Antrag" nicht das Vermögensbekenntnis bzw. das ausgefüllte Formular E30 verborgen habe, sei für den Rechtsvertreter nicht erkennbar gewesen. Der Rechtsvertreter müsse sich darauf verlassen, dass eine erfahrene Mitarbeiterin in der Lage sei, die richtigen Dokumente einzuscannen und als PDF anzuschließen. Zudem hätte sich der Fehler leicht nach dem Gespräch mit der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes aufklären lassen. Nach dem Gespräch mit der Geschäftsstelle habe XXXX akzeptiert, dass die Eingabe ein Irrläufer gewesen sei, sie habe dieses Telefonat nicht zum Anlass genommen, die Eingabe nochmals zu prüfen bzw. den Rechtsvertreter hiervon Bericht zu erstatten. Zudem habe XXXX keinen Aktenvermerk über das Telefonat angelegt und weisungswidrig dieses auch nicht im kanzleiinternen Telefonbuch notiert.

Der Rechtsvertreter habe die Zulässigkeitsbegründung für die Revision rechtzeitig verfasst und den Auftrag zur Einbringung des Verfahrenshilfeantrages überwacht. Der geeigneten und bewährten Kanzleiangestellten sei ein derartiger Fehler, nämlich die Verwechslung eines Anhanges bisher nicht unterlaufen. Eine Überwachung der Tätigkeit einer erfahrenen Mitarbeiterin "auf Schritt und Tritt" sei nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich. Der unterlassene Bericht eines Anrufes der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes sei weisungswidrig gewesen. Anrufe von Mitarbeitern des Gerichts seien jedenfalls dem Rechtsvertreter bekannt zu geben gewesen. Dies gelte besonders dann, wenn es sich um einen Irrläufer an den Verwaltungsgerichtshof gehandelt habe. Es sei dem Rechtsvertreter nicht zumutbar, regelmäßig zu kontrollieren, ob manipulative, technische oder mechanische Tätigkeiten von einer erfahrenen Mitarbeiterin auch tatsächlich und richtig durchgeführt worden seien. Der Rechtsvertreter habe dieses Fehlverhalten von XXXX zum Anlass genommen, dass Dienstverhältnis zum nächstmöglichen Termin aufzulösen ( XXXX ).

Schließlich sei der Rechtsvertreter auch tätig geworden, als keine Reaktion des Verwaltungsgerichtshofes zwischen 26.07.2019 und 13.09.2019 erfolgt sei, habe er beim Verwaltungsgerichtshof angerufen. Dadurch habe er erkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Antrag (siehe Punkt 0) nicht weiterbearbeitet habe. Deshalb habe der Rechtsvertreter eigeninitiativ am 13.09.2019 eine - neuerliche - Eingabe durchgeführt (siehe dazu Punkt 0).

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 0) sei am 06.10.2019 wegen der vorübergehenden Abwesenheit des Wiedereinsetzungswerbers hinterlegt worden. Sein Mitbewohner habe ihn darüber erst am 18.10.2019 informiert. Da der Wiedereinsetzungswerber nicht in Linz gewesen sei, habe er den Brief erst eigenhändig am 22.10.2019 vom Postamt abholen und dem Rechtsvertreter übermitteln können.

Erst am 22.10.2019 habe der Rechtsvertreter den Wiedereinsetzungswerber aufgeklärt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe erst mit 13.09.2019 als eingebracht angesehen habe. Damit sei der Verwaltungsgerichtshof von keiner Verbesserung des ursprünglich eingebrachten Antrages ausgegangen, sondern von einem Fristversäumnis.

Erst mit Abholung und Übermittlung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an den Rechtsvertreter am 22.10.2019 beginne daher die Frist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche nach § 46 Abs. 3 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen sei, zu laufen.

Beantragt werde daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der sechswöchigen Revisionsfrist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur fristgerechten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages:

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W245 2186572-1/12E, erging am 28.06.2019 und wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 02.07.2019 rechtswirksam zugestellt.

Am 26.07.2019 erfolgte durch den Rechtsvertreter des Wiedereinsetzungswerbers für den Wiedereinsetzungswerber keine Eingabe bzw. kein Antrag an den Verwaltungsgerichtshof.

Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W245 2186572-1/12E, endete am 13.08.2019. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Rechtsvertreter haben bis zu diesem Zeitpunkt keine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhoben.

Am 13.09.2019 brachte der Wiedereinsetzungswerber erstmals einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision am Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Revision eingebracht. Der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers vom 13.09.2019 stellt keine Verbesserung eines anderen Antrages oder einer anderen Eingabe am Verwaltungsgerichtshof dar.

Am 13.09.2019 hatte der Rechtsvertreter des Wiedereinsetzungswerbers Kenntnis, dass seine Eingabe vom 26.07.2019 am Verwaltungsgerichtshof nicht für den Wiedereinsetzungswerber erfolgte.

Die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages in den vorigen Stand endete spätestens am XXXX .

Bis zum Ablauf der Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am XXXX hat der Wiedereinsetzungswerber weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sechswöchigen Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Am 30.10.2019 brachte der Wiedereinsetzungswerber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG wegen Versäumung der sechswöchigen Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig holte er die versäumte Rechtshandlung in Gestalt der Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2019, Zl. W245 2186572-1/12E, nach und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

II.1.2. Zum Mangel in der Kanzleiorganisation des Rechtsvertreters:

Es konnten keine konkreten Maßnahmen in der Kanzleiorganisation des Rechtsvertreters festgestellt werden, die Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausschließen.

Die Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters XXXX hat am 26.07.2019 fehlerhaft eine Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof mittels elektronischen Rechtsverkehres übermittelt. Sie hat dies weder ihrem Vorgesetzten (Rechtsvertreter) mitgeteilt, noch Maßnahmen gesetzt, um den Fehler zu beheben bzw. zu dokumentieren.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob XXXX über die notwendige Ausbildung bzw. Einschulung für ihre Tätigkeit als Kanzleimitarbeiterin verfügt. Festgestellt wird, dass XXXX nicht zuverlässig ist.

Festgestellt wird, dass die Kanzleiorganisation des Rechtsvertreters mangelhaft ist.

Eine ladungsfähige Adresse von XXXX , als eine zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Person, wurde nicht angegeben.

II.2. Beweiswürdigung:

Bei einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Wiedereinsetzungswerber die Rechtzeitigkeit sowie die Gründe glaubhaft zu machen, auf die er die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stützt (siehe dazu auch Punkt 0).

II.2.1. Zur fristgerechten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages:

Der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht, Zl. W245 2186572-1/12E bzw. der Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

Am 26.07.2019 wurde vom Rechtsvertreter beim Verwaltungsgerichtshof ein Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019 von XXXX , zu GZ XXXX eingebracht. Dieser Eingabe des Rechtsvertreters wurden zusätzlich als Anhänge das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Punkt 0), ein Beiblatt ("Zulässigkeitsbegründung für die Revision") sowie eine Lohnbestätigung der XXXX für den Wiedereinsetzungswerber dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt. Aufgrund der erfolgten Eingabe des Rechtsvertreters erfolgte am 26.07.2019 durch die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes eine telefonische Rückfrage bei diesem. Die Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters XXXX teilte auf Nachfrage mit, dass die Eingabe (siehe Punkt 0) ein "Irrläufer" sei.

Insgesamt enthält die Eingabe des Rechtsvertreters vom 26.07.2019 keinen Antrag für den Wiedereinsetzungswerber (konkret: Einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision). Darüber hinaus erfolgte durch die Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters die Erklärung, dass die Eingabe vom 26.07.2019 ein "Irrläufer" ist. Diese Erklärung der Kanzleimitarbeiterin ist dem Rechtsvertreter zuzurechnen.

Insoweit der Wiedereinsetzungswerber im Wege seines Rechtsvertreters im Wiedereinsetzungsantrag ausführte, dass ein Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2019/18/0383 registriert worden sei bzw. dass er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 24 Tage nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe (siehe oben Punkt 0), stellt dies - mangels substantiierter Begründung - nur eine Behauptung dar. Eine schlüssige Begründung, warum die Eingabe des Rechtsvertreters trotz eines fehlenden Antrages des Wiedereinsetzungswerbers (auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision) und der Qualifizierung der Eingabe als "Irrläufer" durch die Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters, (doch) als eine Eingabe bzw. als Antrag für den Wiedereinsetzungswerber zu werten ist, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (siehe oben Punkt 0) gerade nicht zu entnehmen. Sohin war jedenfalls davon auszugehen und festzustellen, dass am 26.07.2019 durch den Rechtsvertreter keine Eingabe bzw. kein Antrag für den Wiedereinsetzungswerber beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.

Die Frist zur Erhebung der Revision beginnt mit dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts. Diese erfolgte im gegenständlichen Fall am 02.07.2019. Unter Berücksichtigung einer sechswöchigen Revisionsfrist (siehe § 26 VwGG) war sohin der 13.08.2019 als Ende der Revisionsfrist festzustellen.

Am 13.09.2019 brachte der Wiedereinsetzungswerber einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision am Verwaltungsgerichtshof ein. Den vorhergehenden Ausführungen und der Rechtsansicht des VwGH folgend (siehe Beschluss vom 25.09.2019 oben Punkt 0), wurde zu diesem Zeitpunkt vom Wiedereinsetzungswerber erstmals ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht und war dies festzustellen.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass die Eingabe vom 13.09.2019 als Verbesserung eines Antrages des Wiedereinsetzungswerbers vom 26.07.2019 zu werten ist. Eine Verbesserung eines Antrages setzt implizit voraus, dass auch tatsächlich ein (mangelhafter) Antrag des Wiedereinsetzungswerbers gestellt wurde, was in der gegenständlichen Sache gerade nicht der Fall war. Sohin war festzustellen, dass der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers vom 13.09.2019 keine Verbesserung eines anderen Antrages oder Eingabe am Verwaltungsgerichtshof darstellt.

Aus den Ausführungen des Wiedereinsetzungswerbers im Wege seines Rechtsvertreters (siehe Ausführungen im Beiblatt zum Antrag auf Verfahrenshilfe vom 13.09.2019, Punkt 0 sowie Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Punkt 0) kann geschlossen werden, dass der Rechtsvertreter - spätestens - am 13.09.2019 darüber in Kenntnis war, dass die Eingabe bzw. der Antrag vom 26.07.2019 nicht für den Wiedereinsetzungswerber am Verwaltungsgerichtshof erfolgte. Nachdem sohin der Rechtsvertreter spätestens am 13.09.2019 von dem die Säumnis verursachenden Ereignis in Kenntnis war, begann die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (siehe § 46 VwGG) spätestens am 13.09.2019 zu laufen und endete daher - spätestens - am XXXX . Die entsprechenden Feststellungen waren daher zu treffen.

Festzustellen war, dass bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand der Wiedereinsetzungswerber weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sechswöchigen Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat. Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

Dass der Wiedereinsetzungswerber im Wege seines Rechtsvertreters am 30.10.2019 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sechswöchigen Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

II.2.2. Zum Mangel in der Kanzleiorganisation des Rechtsvertreters:

Im vorliegenden Fall wurde von der Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters statt dem Antragsformular RForm E30 (Verfahrenshilfeantrag des Wiedereinsetzungswerbers) ein Antrag auf Berichtigung eines Erkenntnisses in der Sache XXXX der Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof am 26.07.2019 angeschlossen.

In diesem Zusammenhang erfordert die anwaltliche Sorgfaltspflicht, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr geprüft wird. Gerade dies ist den Ausführungen des Rechtsvertreters im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu entnehmen (siehe oben, Punkt 0). Zum konkreten Fall führte der Rechtsvertreter aus, dass die positive Sendebestätigung für ihn im Akt ausgedruckt gelegen sei und dass die Einbringung des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrages überwacht worden sei. Jedoch sind Ausführungen dahingehend, wann und auf welche Art und Weise die Sendebestätigung vom Rechtsvertreter oder von einer anderen Person in der Kanzlei kontrolliert worden sei, dem Antrag auf Wiedereinsetzung gerade nicht zu entnehmen.

Zudem ist aus dem Sendeprotokoll zu entnehmen, dass bei der Eingabe am 26.07.2019 die Anhänge mit "Antrag", "Zulässigkeitsbegründung", " XXXX _Erkenntnis" und "Lehrlingsentschädigung" bezeichnet worden sind. Lediglich der Anhang " XXXX _Erkenntnis" enthält einen nachvollziehbaren Bezug zum Wiedereinsetzungswerber. Die übrigen Anhänge "Antrag", "Zulässigkeitsbegründung" und "Lehrlingsentschädigung" stellen aufgrund ihrer allgemeinen Bezeichnungen keinen Bezug zum Wiedereinsetzungswerber her. Insbesondere der verfahrenseinleitende Antrag stellt keinen Bezug zum Wiedereinsetzungswerber her, er wurde nur als "Antrag" bezeichnet. Diese allgemeine Bezeichnung kann nicht nur - wie im vorliegenden Fall - zu Verwechslungen bei der Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr führen, sondern ermöglicht de facto auch keine schlüssige Kontrolle der vorliegenden Sendebestätigung.

Wie bereits ausgeführt, offenbaren die Ausführungen zur Kontrolle der gegenständlichen Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof am 26.07.2019 keine konkreten Maßnahmen in der Kanzleiorganisation des Rechtsvertreters, die eine vollständige und zuverlässige Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr sicherstellen würden. Davon abgesehen wurde auch insgesamt nicht dargetan, welche Maßnahmen der Rechtsvertreter ergriffen hat, um ein Versehen, wie im vorliegenden Fall dargestellt, nach Möglichkeit hintanzuhalten. Auch den Ausführungen des Rechtsvertreters im Antrag zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist - wie schon vorhin erwähnt - nichts zu entnehmen, wann und auf welche Art und Weise die Tätigkeit seiner Mitarbeiterin XXXX durch ihn oder eine andere Person in der Kanzlei kontrolliert worden sei, um Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausschließen zu können.

Es konnten sohin keine konkreten Maßnahmen in der Kanzleiorganisation des Rechtsvertreters festgestellt werden, die Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausschließen.

Wie intensiv ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin in der Kanzlei überwacht werden muss, bestimmt sich u.a. nach seiner bzw. ihrer Ausbildung, Einschulung und Verlässlichkeit. Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt der Rechtsvertreter zwar aus, dass XXXX eine "erfahrene Mitarbeiterin" bzw. "geeignete und bewährte Kanzleiangestellte" sei. Konkrete und nachvollziehbare Angaben über ihre Ausbildung, Einschulung und positive Erfahrungen hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit können den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewonnen werden. Aufgrund der dahingehenden rudimentären Angaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Mitarbeiterin des Rechtsvertreters um eine erfahrene und verlässliche Mitarbeiterin handelt. Erklärungen über die Ausbildung bzw. die Einschulung von XXXX sind dem Antrag zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu entnehmen. Es konnte sohin nicht festgestellt werden, dass XXXX über die notwendige Ausbildung bzw. Einschulung für ihre Tätigkeit als Kanzleimitarbeiterin verfügt.

Im Gegenteil lassen die Ausführungen des Rechtsvertreters gerade auf eine wenig verlässliche Mitarbeiterin schließen, zumal der Rechtsvertreter im gegenständlichen Fall gleich mehrere Aspekte darlegte, die auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin hindeuten: So habe XXXX nach dem Gespräch mit der Geschäftsstelle nicht mitgedacht und akzeptiert, dass die Eingabe ein "Irrläufer" gewesen sei, sie habe dieses Telefonat nicht zum Anlass genommen, die Eingabe nochmals zu prüfen bzw. den Rechtsvertreter hiervon Bericht zu erstatten. Zudem habe XXXX keinen Aktenvermerk über das Telefonat angelegt und weisungswidrig dieses auch nicht im kanzleiinternen Telefonbuch notiert. Aus den Erklärungen des Rechtsvertreters ist sohin zu schließen, dass die Mitarbeiterin XXXX in der gegenständlichen Sache, nicht mitgedacht, ihre eigene Arbeit nicht verifiziert, Fehler nicht notiert und nicht selbständig aufklärt bzw. ihren Vorgesetzten hiervon nicht in Kenntnis setzt bzw. weisungswidrig agiert hat. Auch hat der Rechtsvertreter das Fehlverhalten von XXXX auch zum Anlass genommen, das Dienstverhältnis zum nächstmöglichen Termin aufzulösen. Zudem ist notorisch, dass wegen eines Mangels in der Kanzleiorganisation bzw. eines Fehlers von XXXX vor kurzem in einem weiteren Verfahren des Rechtsvertreters (BVwG XXXX , XXXX , ua; VwGH XXXX , Ra XXXX ) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheiterte. Insgesamt konnte der Rechtsvertreter nicht davon ausgehen, dass die Mitarbeiterin XXXX eine verlässliche Kanzleikraft ist, welche ohne nähere Beaufsichtigung rein manipulative oder technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken durchführen kann. Insgesamt hat der Rechtsvertreter bei der Auswahl der Mitarbeiterin, die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Es handelt sich bei einem solchen Verhalten nicht um einen bloß minderen Grad des Versehens.

Insgesamt betrachtet konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters XXXX am 26.07.2019 fehlerhaft eine Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof mittels elektronischen Rechtsverkehres übermittelte und davon weder ihren Vorgesetzten (Rechtsvertreter) in Kenntnis setzte, noch Maßnahmen setzte, um den Fehler zu beheben bzw. zu dokumentieren.

Aufgrund des mehrfachen Fehlverhaltens von XXXX und der anlassbedingten Beendigung des Dienstverhältnisses war festzustellen, dass XXXX nicht zuverlässig ist.

Aufgrund fehlender konkreter Maßnahmen in der Kanzleiorganisation des Rechtsvertreters, die Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausschließen, sowie wegen der mangelhaften Personalauswahl war festzustellen, dass die Kanzleiorganisation des Rechtsvertreters mangelhaft ist.

Die Feststellung, dass eine ladungsfähige Adresse von XXXX , als eine zur Bescheinigung seines Vorbringens geführte Person, nicht angegeben wurde, konnte aufgrund des Akteninhaltes getroffen werden. Darüber hinaus scheidet selbst eine Ladung von XXXX an der Adresse des Rechtsvertreters aus, zumal sie dort nicht mehr beschäftigt ist.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

II.3.1. Zu I.) Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

II.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Verfahren:

§ 46 VwGG - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - lautet:

(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:

Da gegenständlich noch keine Vorlage einer Revision an den VwGH erfolgte, ist zur Entscheidung über den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag das Bundesverwaltungsgericht berufen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/20/0541). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung hat der Antragsteller bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen bzw. hat er im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003, mwH; 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Antragsteller (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist nicht Sache der Behörde (bzw. des Verwaltungsgerichts), tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden können (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622). Das Fehlen der Angaben zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringens ist nicht verbesserbar (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0367).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen (Vgl. VwGH 24.05.2005, 2004/01/0558; 26.06.1985, 83/03/0134). Zudem muss das Ereignis für das Versäumen der Frist kausal sein, d.h. der Antragsteller muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten (VwGH 26.04.2010, 2010/10/0070, mwH).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135, mwH).

Ein minderer Grad des Versehens im letzten Satz des § 46 Abs. 1 VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Antragsteller darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0375).

Das Verschulden eines Parteienvertreters trifft nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die von dieser vertretenen Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Parteienvertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (VwGH 13.11.2017, Ra 2017/01/0041, mwN). Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Der Rechtsanwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrung seiner Kanzlei als Hilfsapparat bedient (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2016/17/0296 bis 0297, mwN).

II.3.1.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages Folgendes:

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Wiederaufnahmewerber bzw. sein Rechtsvertreter die Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2019, Zl. W245 2186572-1/12E, am 13.08.2019 versäumt. Im Verfahren wurde die Versäumnis damit begründet, dass die Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters XXXX den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision am 26.07.2019 nicht dem Verwaltungsgerichtshof übermittelte. Hiervon erlangte der Rechtsvertreter des Wiedereinsetzungswerbers spätestens am 13.09.2019 Kenntnis. Ab diesem Zeitpunkt wären der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Rechtsvertreter in der Lage gewesen, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu stellen, da mit Kenntnis des Rechtsvertreters, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision am 26.07.2019 nicht eingebracht wurde, vom Wegfall allenfalls vorhandener Hinderungsgründe auszugehen ist. Bis zum Ablauf der Frist zur Wiedereinsetzung am XXXX hat der Wiedereinsetzungswerber weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sechswöchigen Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof gestellt. Erst am 30.10.2019 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sechswöchigen Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht gestellt.

Die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 46 Abs. 3 VwGG wurde somit versäumt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher wegen Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand als verspätet zurückzuweisen.

Soweit der Wiedereinsetzungswerber im Wege seines Rechtsvertreters im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 30.10.2019 gemäß § 46 VwGG (siehe oben Punkt 0) darlegte, dass die Frist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG erst mit der Kenntnisnahme des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben Punkt 0) am 22.10.2019 beginne, da der Verwaltungsgerichtshof von keiner Verbesserung des ursprünglich eingebrachten Antrages, sondern von einem Fristversäumnis ausgegangen sei, so geht diese Argumentation aus folgenden Gründen ins Leere:

Am 13.09.2019 langte am Verwaltungsgerichtshof erstmals ein Antrag auf Bewilligung zur Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision am Verwaltungsgerichtshof für den Wiedereinsetzungswerber ein. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass mit dem erstmaligen Antrag vom 13.09.2019 eine Verbesserung einer anderen Eingabe - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht erfolgt ist. Eine Verbesserung eines Antrages setzt implizit voraus, dass zunächst auch tatsächlich ein (mangelhafter) Antrag des Wiedereinsetzungswerbers gestellt wurde. Jedoch war wie oben ausgeführt, festzustellen, dass am 26.07.2019 für den Wiedereinsetzungswerber kein Antrag bzw. Eingabe am Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, da am 26.07.2019 vom Rechtsvertreter weder ein Antrag für den Wiedereinsetzungswerber am Verwaltungsgericht eingebracht wurde bzw. die erfolgte Eingabe als "Irrläufer" von der Kanzlei des Rechtsvertreters qualifiziert wurde (siehe dazu oben Punkt 0). Im Ergebnis ist es daher nicht möglich, dass der erstmalige Antrag des Wiedereinsetzungswerbers vom 13.09.2019 eine andere Eingabe am Verwaltungsgerichtshof hätte verbessern können.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0199, mwN).

Gerade im vorliegenden Fall begründet ein möglicher Irrtum über die rechtliche Qualität des Antrages vom 13.09.2019 keinen minderen Grad eines Versehens, weil unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall, der Wiedereinsetzungswerber bzw. der Rechtsvertreter nicht davon ausgehen konnten, dass der erstmalige Antrag vom 13.09.2019 zu einer Behebung eines Mangels einer anderen Eingabe am Verwaltungsgerichtshof hätte führen können. Auch hätten der Wiedereinsetzungsweber bzw. sein Rechtsvertreter schon unmittelbar nach dem 13.09.2019 die Möglichkeit gehabt, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen. Im Ergebnis würde die Bewilligung des gegenständlichen Antrages de facto zu einer unzulässigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 46 Abs. 6 VwGG führen (vgl. VwGH 30.03.2004, 2003/06/0070).

Schließlich ist noch festzuhalten, dass selbst unter der hypothetischen Annahme, dass der Wiedereinsetzungsantrag als fristgerecht anzusehen wäre, dieser als unbegründet abzuweisen wäre:

Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist (VfGH 21.11.2013, B629/2013). Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht auszuschließen sind (VwGH 10.07.2019, Ra 2019/14/0140). Jedoch kann ein Rechtsvertreter rein manipulative oder technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen (VwGH XXXX , Ra XXXX ). Trotzdem erfordert es die anwaltliche Sorgfaltspflicht, dass die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr geprüft wird (vgl. VwGH 15.05.2019, Ra 2019/10/0056).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter keine konkreten Maßnahmen in der Kanzleiorganisation gesetzt hat, die Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausschließen. So hat die Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters XXXX am 26.07.2019 fehlerhaft eine Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof mittels elektronischen Rechtsverkehres übermittelt. Sie hat dies weder ihrem Vorgesetzten (Rechtsvertreter) mitgeteilt, noch Maßnahmen gesetzt, um den Fehler zu beheben bzw. zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang konnte nicht festgestellt werden, ob XXXX über die notwendige Ausbildung bzw. Einschulung für ihre Tätigkeit als Kanzleimitarbeiterin verfügt. Darüber hinaus war XXXX - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - als nicht zuverlässig zu beurteilen.

Aufgrund fehlender konkreter Maßnahmen in der Kanzleiorganisation des Rechtsvertreters, die Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausschließen sowie wegen der mangelhaften Personalauswahl liegt eine Kanzleiorganisation des Rechtsvertreters vor, welche mangelhaft ist.

Insgesamt betrachtet konnte nicht aufgezeigt werden, dass dem Rechtsvertreter an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.

Unter Berücksichtigung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegen auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Daher wäre dem Antrag auch aus diesem Grund der Erfolg versagt geblieben.

Abschließend ist noch zu erwähnen, dass der Wiedereinsetzungswerber bzw. der Rechtsvertreter zur Glaubhaftmachung des behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes im Wiedereinsetzungsantrag auch ladungsfähige Adressen der zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben hat, widrigenfalls dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben ist (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003). Eine ladungsfähige Adresse von XXXX , als eine zur Bescheinigung seines Vorbringens geführte Person, ist nicht angegeben worden, sodass auch vor diesem Hintergrund dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben gewesen wäre.

II.3.2. Zur außerordentlichen Revision des Wiedereinsetzungswerbers:

Einer Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch das Bundesverwaltungsgericht steht der Wortlaut des § 30a Abs. 7 VwGG entgegen.

II.3.3. Zu II.) Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wen dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der rechtsfreundliche Vertreter der Antragsteller aus:

"Der Revisionswerber ist nicht negativ aufgefallen. Der Krieg geht unvermindert weiter. Die Politik von US-Präsident Trump ist unberechenbar und ein Abzug von US-amerikanischen Truppen nicht auszuschließen. Ein solcher würde auch innerstaatliche Fluchtalternativen gefährden und Flüge dorthin riskant machen. Ohne Netzwerk ist der Revisionswerber in einer prekären Situation und müsste um Almosen betteln."

Das im vorliegenden Antrag erstattete Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers ist nicht geeignet, einen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil für ihn darzutun.

Dem Antrag, der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG der Erfolg zu versagen.

II.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten aufgrund der bestehenden Bescheinigungspflicht und des Verbots des Nachtragens weiterer Wiedereinsetzungsgründe erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen nicht beantragt und steht Art. 6 EMRK dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159).

II.3.5. Zu III.) Unzulässigkeit der Revision:

Gegen den Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG die Revision nicht zulässig. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass über den Wiedereinsetzungsantrag, der die Versäumnis der Revisionsfrist betrifft, der Wiedereinsetzungsantrag wegen des Fehlens von Zulässigkeitsvoraussetzungen - im gegenständlichen Fall wegen Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung (siehe oben Punkt 0) - zurückgewiesen wurde. Dagegen ist gemäß § 25a Abs. 2 VwGG eine Revision nicht möglich (vgl. VwGH 23.10.2014, Ro 23.10.2014). Der Wiedereinsetzungswerber hat jedoch die Möglichkeit, eine Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30b VwGG zu beantragen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 30b VwGG, K1 und Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², §25a VwGG (Stand 01.10.2018, rdb.at)).

Ferner ist gegen diesen Beschluss gemäß § 88a Abs. 2 Z 2 VfGG auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Schlagworte

Fristablauf Fristversäumung Verfristung Verspätung Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W245.2186572.1.01

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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