Entscheidungsdatum
10.12.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I409 2176045-1/24Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag des AXXXX MXXXX HXXXX AXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. März 2018, ausgefertigt am 28. Juni 2018, Zl. I409 2176045-1/14E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
1.2. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 17. Mai 2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 7. November 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. März 2018, ausgefertigt am 28. Juni 2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.3. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022).
Im seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der Revisionswerber ins Treffen, dass derzeit "ein Beschäftigungsbewilligungsverfahren beim AMS XXXX aufrecht" sei; sollte dem Revisionswerber "die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, so würde ihm mit Sicherheit auch eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden, worauf er seiner derzeitigen Beschäftigung nach wie vor nachgehen könnte."
Jedoch macht der Revisionswerber, der bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens nicht ganz drei Jahre im Bundesgebiet aufhältig war, nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem Hinweis auf seine Berufstätigkeit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG geltend.
Dass darüber hinaus ein unverhältnismäßiger Nachteil vorliegen würde, ist aus den folgenden Gründen auch nicht als offenkundig anzusehen:
Schließlich ist in der vorliegenden Revision weder eine substantiierte Auseinandersetzung mit (allen) tragenden Elementen der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen, noch wird darin dargetan, dass im angefochtenen Erkenntnis unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden wären. Der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, dass dem Revisionswerber eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Ägypten offenstehe, tritt die Revision ebenfalls nicht entgegen, sondern es wird lediglich vorgebracht, dass er "seine Identität zur Gänze aufgeben" müsste, "was ihm jedoch nicht zugemutet werden kann."
Dass dem Revisionswerber durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine (weitere) Beschäftigungsbewilligung mehr erteilt werden würde und er der Gefahr der Abschiebung ausgesetzt wäre, kann daher nicht als unverhältnismäßiger Nachteil erkannt werden.
Dazu kommt, dass eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden - sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung - ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 vorgesehen ist, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2). Es wäre daher am Revisionswerber selbst gelegen, den Eintritt der Nachteile, die er durch seine zwangsweise Außerlandesbringung erleiden würde, durch seine freiwillige Ausreise zu vermeiden.
Nach seiner freiwilligen Ausreise nach Ägypten könnte ihm sodann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Asylgesetz 2005 die Wiedereinreise gestattet werden.
2. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2176045.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020