TE Bvwg Beschluss 2019/11/21 I409 2132250-2

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I409 2132250-2/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag des HXXXX CXXXX AXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Oktober 2019, Zl. I409 2132250-2/6Z, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

1.2. Mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Oktober 2019 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, mit dem einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, als unbegründet abgewiesen.

1.3. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022).

Im seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterlässt es der Revisionswerber konkret darzulegen, worin er den unverhältnismäßigen Nachteil erblickt, der mit der mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden sein soll.

Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist aus den folgenden Gründen auch nicht als offenkundig anzusehen:

Wie aus dem Vorverfahren I409 2132250-1 bekannt ist, haben der Revisionswerber und seine Ehefrau mehrere Monate in Spanien gelebt bzw. hat ihn seine Ehefrau dort besucht, wobei sie planten, ihren Lebensmittelpunkt nach Spanien zu verlegen (vgl. dazu die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2018, Seiten 10 und 15). Auch bringt der Revisionswerber in seiner Revision selbst vor, er hoffe, irgendwann als Bierhändler Nigeria mit einer eigenen Biermarke versorgen zu können.

Vor diesem Hintergrund kann es nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, wenn der Revisionswerber den Ausgang des Revisionsverfahrens im Ausland abwarten muss.

Selbst wenn der Revisionswerber das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles dargetan hätte, würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Verurteilungen des Revisionswerbers nach dem Suchtmittelgesetz zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

2. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision,
Interessenabwägung, konkrete Darlegung, Konkretisierung, öffentliche
Interessen, Provisorialverfahren, Suchtmitteldelikt,
unverhältnismäßiger Nachteil, Vollzugstauglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2132250.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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