Entscheidungsdatum
06.12.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I409 1238552-0/71Z
I409 1403697-1/37Z
I409 1429450-1/51Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Anträge 1. der XXXX, geboren am XXXX, 2. der XXXX, geboren am XXXX, und 3. des XXXX, geboren am XXXX, jeweils Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, der gegen die jeweils am 4. Februar 2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, Zlen. I409 1238552-0/64E, I409 1403697-1/32E und I409 1429450-1/46E, ausgefertigt am 23. Juli 2019, erhobenen außerordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
1.2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 4. Oktober 2002 einen Asylantrag.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstrevisionswerberin "gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF" ab (Spruchpunkt I) und "§ 8 AsylG" wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria" für zulässig erklärt (Spruchpunkte II).
Gegen den erstangefochtenen Bescheid erhob die Erstrevisionswerberin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2003 Beschwerde an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
Am XXXX wurde die Zweitrevisionswerberin in Österreich geboren; ihr Antrag "auf Familienverfahren" wurde am 9. September 2008 eingebracht.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2008 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Zweitrevisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm
§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Spruchpunkt I) idgF" sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria "gemäß
§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der die Zweitrevisionswerberin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 Beschwerde an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
Am XXXX wurde der Drittrevisionswerber in Österreich geboren; sein Antrag auf internationalen Schutz, "der gemäß § 34 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens gilt", wurde am 23. August 2012 eingebracht.
Mit dem drittangefochtenen Bescheid vom 29. August 2012 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Drittrevisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm
§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Spruchpunkt I) idgF" sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß
§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Drittrevisionswerber mit undatiertem Schriftsatz, eingelangt am 14. September 2012, Beschwerde an den Asylgerichtshof.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2015 wurden die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide zurückgezogen.
Mit den am 4. Februar 2019 mündlich verkündeten und nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
1.3. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022).
2. Es ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall zwingende öffentliche Interessen oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I409.1429450.1.01Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020