Entscheidungsdatum
12.12.2019Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W231 2132469-1/29E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2019, Zl. W231 2132469-1/22E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 10.12.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zur Begründung dieses Antrages führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
"Die mit dem hier angefochtenen Erkenntnis bestätigte Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar, sodass sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als einzig taugliches Mittel darstellt, um die Außerlandesbringung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat während des laufenden Revisionsverfahrens hintanzuhalten.
Nun gilt es bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen, dass es zu einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und dem privaten Interesse des Revisionswerbers am vorübergehenden Verbleib in Österreich ankommt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass dem Revisionswerber eine Abschiebung in den Staat droht, in dem er asylrelevante Verfolgung fürchtet. Ob diese Furcht im Sinne der einschlägigen Bestimmungen die Gewährung von internationalem Schutz bzw unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots die Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw deren Durchsetzung rechtfertigt, wurde den Ausführungen in der gegenständlichen Revision zufolge noch nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise geprüft.
Da der durch eine Außerlandesbringung bewirkte Schaden in den geltend gemachten subjektiven Rechten des Revisionswerbers auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und Achtung seiner (auch einfachgesetzlich gewährleisteten) Grundrechtssphäre liegen würde und durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision nicht mehr gutzumachen wäre, erachtet der Revisionswerber die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG für gegeben und beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dem entgegenstehende öffentliche Interessen sind nicht erkennbar."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünden, im konkreten Fall nicht ersichtlich sind, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, außerordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W231.2132469.1.01Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020