Entscheidungsdatum
05.12.2019Norm
DSG §1Spruch
W256 2217011-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM über den Antrag der XXXX die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2019, W256 2217011-1/11E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 04.12.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2019, W256 2217011-1/11E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
"Das angefochtene Erkenntnis ist aus folgenden Gründen einem Vollzug zugänglich: Im Spruchpunkt 3. wurde der Revisionswerberin aufgetragen binnen zweier Wochen bei sonstiger Exekution der Beschwerdeführerin eine im Spruchpunkt 1a bereinigte Auskunft zu erteilen.
Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Mit dem unmittelbaren Vollzug des Erkenntnisses ist für die Revisionswerberin folgender unverhältnismäßiger Nachteil verbunden:
Die Revisionswerberin müsste ihr Betreibgeheimnis Dritten gegenüber offenlegen und wäre damit ein großer wettbewerbsverzerrender Nachteil verbunden."
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Der bloße Hinweis, dass keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die Revisionswerberin ihr Betriebsgeheimnis Dritten gegenüber offenlegen und damit ein großer wettbewerbsverzerrender Nachteil verbunden wäre, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Die Antragstellerin unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin nicht vorgenommen werden.
Schon aus diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Konkretisierung, ordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W256.2217011.1.01Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020