TE Bvwg Beschluss 2019/12/10 L515 2210231-1

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Entscheidungsdatum

10.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
VwGG §30 Abs2

Spruch


L515 2210231-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA.: Georgien, vertreten durch RA Dr. Gustav ECKHARTER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2019, GZ L515 2210231-1/6E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die revisionswerbende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Georgien.

Der revisionswerbenden Partei wurde erstmalig eine Aufenthaltsbewilligung mit dem gesetzlichen Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit – Au Pair“ auf Grund eines am 27.10.2011 bei der österreichischen Botschaft Baku eingebrachten Antrages, von der zuständigen Behörde, gültig von 05.12.2011 bis 15.10.2012 erteilt.

In weiterer Folge wurden von der zuständigen Behörde auf Grund eines Zweckänderungsantrages vom 13.09.2012 bzw. eines Verlängerungsantrages vom 27.08.2013, Aufenthaltsbewilligungen mit dem gesetzlichen Zweck „Schüler“, gültig von 13.09.2012 bis 13.09.2013 bzw. 14.09.2013 bis 14.09.2014 erteilt.

Der am 08.09.2014 gestellte Verlängerungs-/Zweckänderungsantrag mit dem gesetzlichen Zweck „Student“ wurde mangels Studienerfolgs mit Bescheid der zuständigen Behörde am 19.11.2014 abgewiesen.

In weiterer Folge hielt sich die revisionswerbende Partei von 2016 bis 11/2017 in Georgien auf, wo sie am 10.01.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Rot-Weiß-Rot“ Karte stellte, welcher am 18.07.2017 mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen wurde (AS 131).

Nach ihrer Einreise nach Österreich im November 2017 stellte die revisionswerbende Partei am 15.01.2018 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG.

I.2. Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 15.01.2018 wurde gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 53 Abs. 1 und 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Nachdem am 16.05.2019 das erkennende Gericht eine Beschwerdeverhandlung durchführte, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 55, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs 1 bis 3 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde das seitens der revisionswerbenden Partei gestellte Kostenbegehren mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

In der nunmehr eingebrachten Revision wurde die Ansicht vertreten, dass das ho. Gericht ebenfalls rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre und durch das vermeintliche fehlerhafte Vorgehen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt worden wäre.

Ebenso wurde der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wurde wie folgt begründet:

„Durch die Sicherstellung meines Reisepasses sowie die erlassene Rückkehrentscheidung bin ich sämtlichen Schikanen der belangten Behörde im Sinne des § 46 Abs. 2 Abs. 2a und 2b FPG ausgesetzt, wozu die aktuell üblichen Maßnahmen wie Anordnung der Unterkunftnahme an einem bestimmten Ort, Verhängen von Strafen in vierstelliger Höhe, etc. hinzukommen, sodass es bei der vorgegebenen Konstellation in keiner Weise rechts wäre, dass ich all diese Unbillen über mich ergehen lassen muss, nur weil die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht nicht bereit sind, gesetzeskonform zu agieren. Zwischenzeitig ist es üblich, dass Antragsteller in derart gelagerten Fällen nächstens aus dem Bett geholt werden, sie sich von ihren Familienangehörigen nicht einmal ordentlich verabschieden können und innerhalb kürzester Zeit abgeschoben worden sind, was allein im Hinblick auf unseren Sohn verhindert werden muss. Von Gesetzes wegen ist nämlich keineswegs vorgesehen, dass sich Drittstaatsangehörige mit unbefristetem Aufenthaltstitel bzw. Kleinstkinder mit Aufenthaltstitel zwecks Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft in das Ausland begeben müssen, weshalb es gilt, meine Familiengemeinschaft aufrecht zu halten.

Ich habe mir keinerlei Verfehlung zu Schulden kommen lassen, weshalb dieser Revision auch zum Schutz der Familiengemeinschaft die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sein wird. “

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrenshergang und den nachfolgenden Ausführungen.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung:

Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs. 7 VwGG sind Abs. 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Entgegen Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung gem. § 30 Abs. 2 VwGVG kommt dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens wesentliche Bedeutung zu (vgl. abermals VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof am 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, bei der Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG aus, die dortige Revisionswerberin beinträchtige durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt.

Im gegenständlichen Fall ist ebenso vom großen öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens auszugehen zumal die revisionswerbende Partei selbst angab, die von ihr gewählte –rechtswidrige Einreise (vgl. S 39 des angefochtenen ho. Erkenntnisses) gezielt gewählt zu haben, nachdem sie erkannte, dass ihr eine dauerhafte und legale Einreise zumindest vorübergehend unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmung nicht möglich ist und der Gesetzgeber für die hier vorliegende Konstellation ausdrücklich in § 58 Abs. 13 AsylG anordnet, dass die gegenständliche Antragstellung kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen sowie keinen Abschiebeschutz nach sich zieht und zeigt sich hieraus das besonders qualifizierte öffentliche Interesse an der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen welches jenem gleicht, welches der VwGH in seiner Entscheidung 30.05.2019, Ra 2019/22/0104 zu beurteilen hatte.

Die revisionswerbende Partei stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde, in dem sie weiters über eine Existenzgrundlage verfügt und keine medizinischen Rückkehrhindernisse bestehen. Es ist davon auszugehen, dass die revisionsführende Partei in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären, weshalb sich aus diesen Umständen keine unverhältnismäßigen Nachteile für die revisionswerbende führende Partei ergibt.

Die Beurteilung jener Umstände, welche die revisionswerbende Partei in ihrem Herkunftsstaat vorfinden würde, stützte sich das ho. Gericht insbesondere auch auf die Angaben der revisionswerbenden Partei („... RI: Wo halten sich Ihre Eltern auf und wie bestreiten diese ihren Lebensunterhalt? P: Sie sind in Georgien, meine Mutter ist Lehrerin, mein Vater und mein Bruder sind in Pension. … RI: Hat ihr Gatte noch Verwandte und wo halten sich diese auf? P: Sie halten sich in Georgien auf. … RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. RI weist darauf hin, dass diese nicht der Wiederholung des Beschwerdevorbringens dient. RV: Ihre Schwiegermutter ist gestorben. Es lebt nur mehr der Schwiegervater, ist dieser auch Pensionist? Können Sie bei ihm leben? P: Er ist Bauarbeiter. Ich kann nicht bei ihm leben. RV: Ihr Vater ist Invalidenrentner. Verdient Ihre Mutter genug für die Familie? P: Es reicht nicht. Für mich wäre kein Geld mehr vorhanden und auch für das Kind nicht….“), welchem dem Vertreter bekannt waren und von diesem in der Verhandlung widerspruchslos zur Kenntnis genommen wurden. Auch den Feststellungen zum georgischen Rückkehrprogramm, wonach laut den Ausführungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jene teilnahmeberechtigt sind, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind, sowie die sonstigen Ausführungen zum georgischen Sozialsystem wurden und den Ausführungen zur Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe, welche der revisionswerbenden Partei allesamt zur Kenntnis gebracht wurden trat der Rechtsfreund weder vor noch in der Verhandlung auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, noch zeigte er Ungereimtheiten darin auf. Es lassen sich somit auch aus diesen von der revisionswerbenden Partei vorzufindenden Umständen keine unverhältnismäßigen Nachteile für sie ableiten.

Wenn der Rechtsfreund der revisionsführenden Partei zur Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Konsequenzen auflistet, welche Konsequenzen seiner Klientin bei der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach seinem Dafürhalten drohen könnten, ist bei deren Reduzierung auf den objektiven Aussagekern festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sein im Rahmen der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeräumtes Ermessen gem. § 46 FPG grundrechtskonform auszuüben, sowie generell im Rahmen der Ausübung seiner Kompetenzen den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat und seitens der revisionsführenden Partei im gegenständlichen Fall kein konkreter Umstand genannt wurde, warum sie davon ausgehe, dass die genannte Behörde gerade in ihrem Fall diese Prämissen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht beachten würde. Aus der Begründung kann daher nicht konkret die Gefahr eines unverhältnismäßigen Nachteils hergeleitet werden.

Im Falle des –nach Ansicht des ho. Gerichts nicht erwarbaren- hypothetischen Falles einer Entscheidung zu Gunsten der revisionswerbenden Partei in der gegenständlichen außerordentlichen Revision durch den VwGH wäre das ho. Gericht an die Rechtsansicht des Höchstgerichts gebunden und wäre der revisionswerbenden Partei die Wiedereinreise zu gewähren. Das minderjährige Kind der revisionswerbenden Partei ist georgischer Staatsbürger und wäre ihm daher jederzeit ein Aufenthalt in Georgien möglich. Dies gilt auch für den Gatten der revisionswerbenden Partei. Sowohl das Kind als auch der Gatte haben Zugang zum georgischen Sozialsystem und medizinischer Versorgung. Ein Abwarten der Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat würde letztlich ebenfalls auch aus diesem Blickwinkel keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbende Partei mit sich bringen, dies auch, weil mit einer höchstgerichtlichen Entscheidung innerhalb der in Art. 6 Abs. 1 EMRK genannten Frist gerechnet werden kann.

Basierend auf den oa. Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Interessen Revision sicherer Herkunftsstaat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2210231.1.01

Im RIS seit

04.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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