Entscheidungsdatum
13.11.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I421 2220022-1/11Z
I421 2220020-1/11Z
I421 2220021-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Anträge der XXXX, geb. XXXX, StA Ägypten (Erstbeschwerdeführerin), der XXXX, geb. XXXX, StA Ägypten (Zweitbeschwerdeführerin) und des XXXX, geb. XXXX, StA Ägypten (Drittbeschwerdeführer), jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Taner Önal, 8020 Graz, Kärtner Straße 7B/1, in den außerordentlichen Revisionen gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2019, I422 2220022-1/3E, I422 2220020-1/3E, I422 2220021-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den BESCHLUSS gefasst:
A)
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben und die aufschiebende Wirkung den Revisionen zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Mai 2019, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen, jeweils die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten ausgesprochen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt wurde, als unbegründet ab.
2 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, mit denen jeweils ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Solange die Akten dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt sind, kommt die Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht zu, was im gegenständlichen der Fall ist. Da der zuständige Richter der Abteilung I422, ebenso der erste Stellvertreter ortsabwesend sind, kommt die Entscheidung dem Richter der Gerichtsabteilung I421 zu.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu den gegenständlichen Anträgen nicht geäußert.
5 Es ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.
Schlagworte
Asylverfahren aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision Interessenabwägung öffentliche Interessen Provisorialverfahren unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2220021.1.01Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020