Entscheidungsdatum
09.12.2019Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W231 2180348-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über den Antrag von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2019, Zl. W231 2180348-1/15E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 06.12.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2019, Zl. W231 2180348-1/15E, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Begründung dieses Antrages führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
"Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da nach Abschluss des Verfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den RW vollzogen werden können. Es werden momentan laufend Abschiebungen nach Afghanistan durchgeführt. Der RW ist damit unmittelbar vom Vollzug der hier angefochtenen Entscheidung bedroht.
Dieser Vollzug wäre für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da er in weiterer Folge aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden könnte und den Ausgang des Verfahrens in Afghanistan, einem für ihn völlig fremden Land, abwarten müsste.
Durch die Abschiebung nach Afghanistan wäre der RW gerade jener Gefahr von Eingriffen in seine Rechte ausgesetzt, deren Prüfung Gegenstand dieses Verfahrens ist. Als im Iran vom Kleinkindalter an aufgewachsenen Hazara ohne soziales Netz in Afghanistan drohen ihm dort erhebliche Eingriffe in seine Rechte gemäß Art 3 EMRK. Weiters wäre mit dem Vollzug der hier angefochtenen Entscheidung ein schwerer Eingriff in sein in Österreich geführtes Privatleben verbunden, da er in Österreich wie unter c) dargelegt wurde, mittlerweile intensive private Bindungen begründet hat:
Der RW ist unbescholten und hat sich in Österreich binnen kürzester Zeit, nämlich schon bis zur Durchführung der Verhandlung im Februar 2018, herausragend integriert. Diese erfolgreiche Integration hat er auch bis zum Entscheidungszeitpunkt im November 2019 konsequent weitergeführt. Er verfügt in Österreich über drei engagierte Patinnen, mit denen er in intensivem und regelmäßigem persönlichem Kontakt steht. Er feiert mit diesen gemeinsam Weihnachten, Geburtstage, besucht Veranstaltungen und kulturelle Einrichtungen. Weiters ist er Mitglied in einem Sportverein und geht drei Mal wöchentlich zum Fußballtraining. In Österreich hat er die Hauptschule in Ottakring absolviert und dabei viele österreichische Freunde gewonnen. Er hat nicht nur den Hauptschulabschluss gemacht, sondern besucht mittlerweile auch erfolgreich die HTL in Ottakring. Große Teile der Verhandlung konnte er ohne Dolmetscherin in deutscher Sprache abhalten, zumal seine Deutschkenntnisse B1 schon vor über eineinhalb Jahren bei weitem überstiegen.
Zu Afghanistan bestehen demgegenüber keinerlei privaten oder familiären Bindungen. Der RW hat nur Verwandte im Iran, wo er selbst ab dem ersten Lebensjahr aufwuchs.
Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch seinen Aufenthalt in Österreich ist ebenfalls nicht zu befürchten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.
Verwiesen wird an dieser Stelle auch auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in vergleichbaren Fällen außerhalb Afghanistans von klein auf aufgewachsener Afghanen (so zum Beispiel Ra 2018/14/308 sowie AW-Beschluss vom 23. September 2019, Ra 2018/14/0440-7). Da der Fall des RW hinsichtlich der sehr langen Aufenthaltsdauer außerhalb Afghanistans gleich gelagert ist, wird ersucht, die aufschiebende Wirkung ehest möglich zuzuerkennen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Da mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, außerordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W231.2180348.1.01Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020