Norm: GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Ist einer der Fälle des § 39 Abs 4 GmbHG gegeben, dann erfasst der Stimmrechtsausschluss grundsätzlich jedenfalls die Stimmabgabe selbst. Das Stimmrecht entfällt aber auch bei Entscheidungen zu Verfahrensfragen, die auf den jeweiligen Beschlussantrag unmittelbaren Einfluss haben, wie beispielsweise die Absetzung von der Tagesordnung oder die Vertagung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4GmbHG §41 Abs1 Z2
Rechtssatz: Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter?Geschäftsführer gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des § 39 Abs 4 GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AABGB §836 BABGB §837 BABGB §838aGmbHG §39 Abs4GmbHG §39 Abs5WEG §24 Abs3
Rechtssatz: Betrifft die Beschlussfassung die Frage, ob ein schlichter Miteigentümer (oder eine ihm wirtschaftlich oder familiär verbundene Person) zum Fremdverwalter der Liegenschaft zu bestellen ist, ist jedenfalls dann, wenn der beabsichtigte Verwaltervertrag ortsübliche Konditionen enthält und dem Verwalter keine über die gesetzliche Regelung hinausgeh... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** R*****, vertreten durch Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in Wien, und ihren Nebenintervenienten 1. Dr. W***** L*****, 2. Mag. Dr. W***** R*****, dieser v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist eine im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragene Aktiengesellschaft, bei der es sich um eine Beteiligungsholding handelt. Das Grundkapital der Beklagten beträgt 7,300.000 EUR und ist gemäß § 4 der Satzung in 400 Stück Namensaktien im Nennbetrag von je 7.300 EUR sowie 100 Stück Namensaktien im Nennbetrag von 3.650 EUR zerlegt. Bei sämtlichen Aktien handelt es sich um Stammaktien. Gemäß § 8 Abs 10 der Satzung entspricht ... mehr lesen...
Norm: AktG §118 Abs1AktG §130 Abs1GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Mit § 118 Abs 1 Satz 2 AktG wird ein - gegenüber den allgemeinen Vorschriften über das Stimmverbot (§ 114 Abs 5 AktG) - erweitertes und verschärftes Stimmverbot angeordnet. Die Erweiterung und Verschärfung besteht darin, dass das Stimmverbot bereits an die abstrakte Organstellung anknüpft und gerade von einer konkreten Befangenheit des betreffenden Aktionärs losgelöst ist. Die Willens... mehr lesen...
Norm: AktG §114 Abs1AktG §114 Abs3AktG §114 Abs5AktG §118 Abs1AktG §125GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Der Stimmrechtsausschluss eines einzelnen Mitglieds einer Rechtsgemeinschaft (vgl § 62 AktG) führt nicht unbedingt, sondern nur dann zum Ruhen des der Rechtsgemeinschaft zustehenden Stimmrechts, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AktG §118 Abs1GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 118 Abs 1 Satz 2 AktG, der unterschiedslos alle Mitglieder des Vorstands und alle Mitglieder des Aufsichtsrats dem Stimmverbot unterstellt, ohne darauf abzustellen, welches Mitglied welchen Organs von den Vorwürfen betroffen ist, ergibt sich zunächst, dass das Stimmverbot auch dann, wenn von den zu prüfenden Vorgängen nur ein Mitglied eines der beiden Organe betroffen war, de... mehr lesen...
Norm: GmbHG §24GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Auch wenn § 39 Abs 4 GmbHG keine Generalklausel enthält, muss er im Wege der Analogie doch dahin ergänzt werden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt ist (hier: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Lehre). ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Komplementärgesellschaft der zu FN ***** im Firmenbuch eingetragenen F***** GmbH & Co KG. Die Klägerinnen und die Nebenintervenienten sind zu je 25 % Gesellschafter der Beklagten, Geschäftsführerin ist die Erstnebenintervenientin. Die Kommanditgesellschaft betreibt das M*****kino in *****, die Erstnebenintervenientin führt auch deren Geschäfte. An der Kommanditgesellschaft halten die Erstklägerin 33 %, die Zweitklägerin 28 % und die Erstnebeninterven... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte GmbH ist Komplementärin der F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft (in der Folge: KG), die das „Multiplex"-Kino M***** in Innsbruck betreibt. Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. 6. 1976, die KG mit Gesellschaftsvertrag vom 29. 6. 1976 errichtet. Gesellschafter der Beklagten sind die Erstklägerin, der Zweitkläger (der Ehemann der Erstklägerin) und die beiden Nebenintervenientinnen (Schwestern der E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gesellschafter der beklagten Kapitalgesellschaft sind je zu einem Drittel der Kläger, Fritz U***** sowie die B***** GmbH. Die Beklagte ihrerseits ist auch Komplementärin der L***** GmbH KG, L***** GmbH KG I und der L***** GmbH KG II in Liquidation, der F. ***** GmbH KG sowie der O***** GmbH KG. Kommanditisten aller dieser Gesellschaften sind ebenfalls zu je einem Drittel wiederum der Kläger, Fritz U***** sowie die B***** GmbH. Des weiteren ist beim Amtsgerich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Gesellschaft mbH hat zwei Gesellschafter mit einer Stammeinlage von je S 250.000,-- nämlich Melitta H***** und den Beklagten. Dieser war vor dem 18. 5. 2001 auch selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer, seither ist Mag. Günther K***** Geschäftsführer der klagenden Partei. Mit der am 26. 11. 2001 eingebrachten Klage begehrt die klagende Gesellschaft vom Beklagten als ihrem vormaligen Geschäftsführer Schadenersatz in der Höhe des Klagsbetrag... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Martin Z*****, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin Olga L*****, vertreten durch Dr. Hanspeter ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrt vom Beklagten, der ihr Gesellschafter ist, die Zahlung von S 737.000 sA mit der
Begründung: , der Beklagte habe unberechtigt von ihrem Geschäftskonto einen Betrag in dieser Höhe auf sein eigenes Konto überwiesen. Der Beklagte wendete ein, es stünde ihm bei einem geschätzten Gewinn der klagenden Partei für die Jahre 1999 und 2000 von je S 4,000.000 eine weit höhere Entnahme als der Klagsbetrag zu. Weiters sei nach dem Gesellschaftsvertra... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt nach mehrfacher Ausdehnung den Zuspruch von S 548.917,21 netto sA für vom Beklagten als Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin in Mißbrauch der Geschäftsführung unberechtigt entnommene Beträge. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens wegen fehlender Klagelegitimation infolge Nichtvorliegens eines Gesellschafterbeschlusses und bestritt die unberechtigte Entnahme von Geldern der GmbH. Er wendete Gegenforderungen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war vom 13. Februar 1985 bis 15. Oktober 1986 Dienstnehmer der C*****Beteiligungs Gesellschaft mbH. In der Zeit vom 11. Juni 1985 bis 20. Oktober 1986 war der Beklagte auch Geschäftsführer der Klägerin. Die Gesellschafter der Klägerin waren H*****H*****, der eine Stammeinlage von S 475.000 übernommen hatte und der Beklagte, der mit S 25.000 beteiligt war. Der Beklagte fungierte diesbezüglich aber nur als Treuhänder der C*****Beteiligungs Gesells... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Der Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters bringt es mit sich, dass der Beschluss mit der Mehrheit der übrigen an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter gefasst werden kann. Entscheidungstexte 4 Ob 7/92 Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 7/92 Veröff: WBl 1992,406 = RdW 1992,371 9 ObA 358/98g ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Obzwar das Gesetz keinen ausdrücklichen Stimmrechtsausschluss des Gesellschafters bei der Beschlussfassung über den Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit einer Gesellschaft kennt, an der er selbst ebenfalls beteiligt ist, wird doch auch eine mittelbare Betroffenheit durch eine Beteiligung des Gesellschafters am Vertragspartner anerkannt. Entscheidungstexte 4 Ob... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Der juristischen Person als Gesellschafter darf nicht wegen einer Betroffenheit ihres Verwaltungsmitglieds das Stimmrecht entzogen sein. Sie kann sich nur nicht durch das betroffene Verwaltungsmitglied vertreten lassen. Wird das betroffene Verwaltungsmitglied ausgeschaltet, steht die Ausübung des Stimmrechts der beklagten Gesellschafter - Gesellschaften nichts im Wege. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Es geht nicht an, den gesetzlichen Stimmrechtsausschluß noch zum Gegenstand eines Untersagungsauftrages zu machen. Entscheidungstexte 5 Ob 523/91 Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 523/91 Veröff: SZ 65/46 = JBl 1992,597 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059881 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Das Stimmverbot des § 39 Abs 4 Satz 1 GmbHG kommt zum Tragen, soweit der Geschäftsführer selbst als Gesellschafter oder als Machthaber des Gesellschafters stimmen will. Entscheidungstexte 5 Ob 523/91 Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 523/91 Veröff: SZ 65/46 = JBl 1992,597 European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Der das GmbH - Recht prägende Trennungsgrundsatz muß ungeachtet des beherrschenden Einflusses einzelner Gesellschafter, hier des Geschäftsführers, um dessen Entlastung es geht, auf die beklagten Gesellschafter - Gesellschaften so weit als möglich und notwendig gewahrt bleiben. Selbst wenn alle Voraussetzungen für die Annahme eines Zurechnungsdurchgriffstatbestandes vorlägen, darf in Wahrung des Grundsatzes der V... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Zur Zulässigkeit einer Klage auf Unterlassung der Ausübung des Stimmrechts wegen § 39 Abs 4 Satz 1 GmbHG, gerichtet gegen eine Gesellschaftergesellschaft. Entscheidungstexte 5 Ob 523/91 Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 523/91 Veröff: SZ 65/46 = JBl 1992,597 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Grundsätzlich ist der Ausschluss der juristischen Person vom Stimmrecht als Gesellschafter nicht zu rechtfertigen, wenn nur ihr herrschender - allenfalls Allein - Gesellschafter betroffen ist. Besteht eine Möglichkeit, dass sich die Befangenheit des beherrschenden Gesellschafters in seiner Beteiligung an der Abstimmung über seine Entlastung nicht auswirken kann, wäre es unzulässig, die beherrschte Gesellschaft m... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beiden klagenden Gesellschaften mbH und die beiden beklagten Gesellschaften mbH sind Gesellschafter der B***** Gesellschaft mbH. Die Geschäftsanteile der beiden klagenden Gesellschafter entsprechen je einem Achtel des Stammkapitals. Die Geschäftsanteile der beiden beklagten Gesellschafter betragen je ein Viertel des Stammkapitals der B***** GmbH, deren Geschäftsführer Dkfm Maximilian D***** ist. Je ein Achtel des Stammkapitals halten die weiteren an diesem R... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Wer von der Ausübung des Stimmrechtes im fremden Namen ausgeschlossen ist, kann dazu auch nicht wirksam einem Dritten Vollmacht erteilen. Entscheidungstexte 8 Ob 595/90 Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 595/90 Veröff: SZ 64/191 = EvBl 1992/103 S 447 = RdW 1993,144 = WBl 1992,166 6 Ob 49/09p... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIjGmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Jede gegenseitige Auslegung von Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag oder von Abreden der Gesellschafter über die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte, die zu dem als sittenwidrig zu wertenden Ergebnis einer Verhinderung gerichtlicher Nachprüfung von Gesellschafterbeschlüssen führte, ist unzulässig. Entscheidungstexte 6 Ob 541/86 Entschei... mehr lesen...
Norm: GmbHG §38 Abs4GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Wer von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen ist, kann auch nicht in einer Vorbereitung zur Stimmabgabe dadurch verkürzt worden sein, daß der Mehrheitsgesellschafter bei seiner Antragstellung in der Generalversammlung von der in der Einberufung mitgeteilten Tagesordnung in unvorhersehbarer Weise abgewichen ist. Entscheidungstexte 6 Ob 541/86... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Der sachliche Inhalt dieses Verbotes erstreckt sich insbesondere auch auf Beschlüsse, die die Prozessvertretung der Gesellschaft zum Gegenstand haben. Entscheidungstexte 6 Ob 541/86 Entscheidungstext OGH 20.03.1986 6 Ob 541/86 Veröff: SZ 59/55 = RdW 1986,210 = GesRZ 1986,152 = NZ 1987,349 6 Ob 130/05v ... mehr lesen...