RS OGH 2008/5/8 6Ob28/08y, 6Ob98/08t, 6Ob49/09p, 6Ob16/11p, 6Ob213/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2008
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Norm

AktG §118 Abs1
AktG §130 Abs1
GmbHG §39 Abs4

Rechtssatz

Mit § 118 Abs 1 Satz 2 AktG wird ein - gegenüber den allgemeinen Vorschriften über das Stimmverbot (§ 114 Abs 5 AktG) - erweitertes und verschärftes Stimmverbot angeordnet. Die Erweiterung und Verschärfung besteht darin, dass das Stimmverbot bereits an die abstrakte Organstellung anknüpft und gerade von einer konkreten Befangenheit des betreffenden Aktionärs losgelöst ist. Die Willensbildung über die Sonderprüfung soll von gesellschaftsfremden Eigeninteressen freigehalten werden. Diese ratio gebietet jedenfalls eine extensive Auslegung des Stimmverbots.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 28/08y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 28/08y
  • 6 Ob 98/08t
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 98/08t
    Vgl; Beisatz: Identer Sachverhalt und dieselben Parteien wie 6 Ob 28/08y. Sonderprüfung betreffend den Jahresabschluss eines anderen Geschäftsjahres. (T1)
  • 6 Ob 49/09p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 49/09p
    Vgl auch; Beisatz: Dieser Grundgedanke gilt für die Aktiengesellschaft wie für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichermaßen. (T2); Bem: Hier: Beide Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft sind auch Geschäftsführer deren Mehrheitsgesellschafterin; einer der beiden Geschäftsführer ist außerdem Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin und Vorstand deren Mehrheitsgesellschafterin - Stimmverbot hinsichtlich Sonderprüfung bejaht. (T3)
  • 6 Ob 16/11p
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 16/11p
    Vgl
  • 6 Ob 213/16s
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 213/16s
    Vgl; Beisatz: § 130 Abs 1 Satz 2 AktG (vormals § 118 Abs 1 Satz 2 AktG) ist auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung analog anzuwenden. Ein Stimmverbot ist dabei immer bereits dann anzunehmen, wenn sich die Sonderprüfung auf Vorgänge erstrecken soll, welche für die Verantwortlichkeit der Verwaltungsträger oder deren Inanspruchnahme von Bedeutung sein könnten. Das Stimmverbot besteht absolut und unabhängig davon, ob die Sonderprüfung voraussichtlich besondere Ergebnisse zeitigen wird. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123704

Im RIS seit

07.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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