Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten Gesellschaft m.b.H. Seine Stammeinlage von 3.9 Mill.S entspricht 26 % des Stammkapitals von 15 Mill.S. Der zweite Gesellschafter ist eine Kommanditgesellschaft. Deren Stammeinlage von 11.1 Mill.S entspricht 74 % des Stammkapitals. Gesellschaftsvertraglich bestimmter Unternehmensgegenstand ist die Herausgabe, der Druck, der Verlag und der Vertrieb von Tages- und Wochenzeitungen, Büchern und Druckerzeugnissen aller Art... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4GmbHG §39 Abs5
Rechtssatz: Der Stimmrechtsausschluß des § 39 Abs 4 GmbHG ist gegeben, wenn dem Betroffenen durch den Inhalt des Beschlusses selbst ein (Sondervorteil) Vorteil zufallen soll; er besteht aber auch dann, wenn ihm dieser Vorteil erst infolge der durch den Beschluß geschaffenen Sachlage selbst zukommt. Dies ist nicht bei Abstimmung über Abberufung eines (Gesellschafters) Geschäftsführers der Fall. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und die A*** Film- und Videokonzeptions- und Produktionsgesellschaft m.b.H. (in der Folge: A*** Film und Video genannt) sind seit der im Jahre 1983 erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrages die beiden Gesellschafter der Beklagten und an deren Stammkapital von 100.000 S mit je 50.000 S beteiligt. Nach Punkt VI. des Gesellschaftsvertrages können Änderungen von Vertretungsbefugnissen nur von der Generalversammlung mit einstimmigen Beschluß gefaßt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: am 29. Mai 1980 schlossen Ortwin A, Gerold B und Hildegard C in Form eines Notariatsaktes einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der beklagten Partei. Die Gesellschaft wurde am 10. Juni 1980 im Handelsregister des Landesgerichtes für ZRS Graz zu HRB 1740 eingetragen. Das Stammkapital beträgt 2,000.000 S, hievon entfallen auf Ortwin A und Gerold A eine Stammeinlage von je 760.000 S, auf die Klägerin eine Stammeinlage von 480.000 S. Auf die übernommene Stammeinla... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Von einem Sondervorteil im Sinne des § 39 Abs 4 GmbHG kann nur dann gesprochen werden, wenn der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern auf Grund des betreffenden Generalversammlungsbeschlusses ein entsprechender wirtschaftlicher Nachteil erwächst oder erwachsen kann. Entscheidungstexte 5 Ob 288/74 Entscheidungstext OGH 04.12.1974 5 Ob 288... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Gesellschafter dürfen bei dem Beschluss auf Ermächtigung des Geschäftsführers zum Verkauf des Unternehmens selbst dann mitstimmen, wenn die Veräußerung an einen von ihnen erfolgt (vermögensrechtliche Neutralität bei Angemessenheit des Kaufpreises). Entscheidungstexte 5 Ob 288/74 Entscheidungstext OGH 04.12.1974 5 Ob 288/74 Veröff: SZ 47/143 = EvBl ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Kein Stimmrecht des geschäftsführenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreites gegen ihn (vgl auch SZ 25/200). Entscheidungstexte 3 Ob 159/54 Entscheidungstext OGH 17.03.1954 3 Ob 159/54 Veröff: SZ 27/71 = ÖBA 1955,61 9 ObA 358/98g Entscheidungstext OGH 24.02.1... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4GmbHG §39 Abs5
Rechtssatz: Stimmrecht des Gesellschafters bezüglich seiner Wahl zum oder Abberufung als Geschäftsführer. Entscheidungstexte 3 Ob 159/54 Entscheidungstext OGH 17.03.1954 3 Ob 159/54 Veröff: SZ 27/71 = EvBl 1954/193 S 285 7 Ob 507/81 Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 507/81 nur... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Sollen durch Generalversammlungsbeschluß die Rechte eines Gesellschafters (zB sein Gehalt als Geschäftsführer) verkürzt oder ein ihm gewährtes Darlehen aufgekündigt werden, so hat dieser Gesellschafter diesbezüglich ein Stimmrecht. Entscheidungstexte 3 Ob 159/54 Entscheidungstext OGH 17.03.1954 3 Ob 159/54 Veröff: SZ 27/71 = ÖBA 1955,61 ... mehr lesen...
Norm: AktG §118 Abs1AktG §125GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Das Stimmverbot des § 118 Abs 1 AktG gilt nicht für eine juristische Person, wenn ihr gesetzlicher Vertreter, der Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes ist, "den Willen der juristischen Person nicht ausschließlich beherrscht", da in diesem Falle eine Wesensgleichheit des Aktionärs mit dem Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes nicht anzunehmen ist. En... mehr lesen...
Norm: AktG §118GmbHG §25GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH darf bei der Feststellung der Bilanz und des Geschäftsberichtes, auch wenn ihn selbst betreffende Bemängelungen erhoben sind, mitstimmen. Dagegen besteht kein Stimmrecht für den geschäftsführenden Gesellschafter beim Entlastungsbeschluss sowie bei der Beschlussfassung über die Prozessführung wegen Ansprüche aus seiner Geschäftsführung und bei Besc... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: In der Generalversammlung einer GmbH ist über einen Antrag, einen von der Gesellschaft an einen Gesellschafter bezahlten Betrag von diesem zurückzuverlangen, der betreffende Gesellschafter nicht stimmberechtigt. Entscheidungstexte 1 Ob 102/52 Entscheidungstext OGH 06.02.1952 1 Ob 102/52 Veröff: SZ 25/33 6 ... mehr lesen...
In der Generalversammlung der Beklagten vom 5. Juli 1951 wurde unter Punkt 4 der Tagesordnung über den Antrag der Klägerin (Gesellschafterin zu 50%) abgestimmt, von Karl N. (zweiter Gesellschafter zu 50%) den Betrag von 20.000 S mehr oder weniger zurückzubegehren. An der Abstimmung nahmen beide Gesellschafter teil, die Klägerin stimmte für den Antrag, Karl N. dagegen. Der Vorsitzende der Generalversammlung Dr. C. L. stellte fest, daß der Antrag nicht angenommen worden sei. Die Klägeri... mehr lesen...
Das Erstgericht hat die Klage auf Nichtigerklärung des am 28. Februar 1947 gefaßten Gesellschaftsbeschlusses, durch den die Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das Geschäftsjahr 1945, abschließend ohne Gewinn und Verlust, ausgesprochen wurde, abgewiesen, das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren Folge. Entscheidungsgründe: des Berufungsgerichtes: Zuzugeben ist aber der Rechtsrüge der Berufung, daß der Generalversammlungsbeschluß (der Gesellschafterbeschluß: § 34, Abs. 1 GmbHG... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4GmbHG §41 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ein Beschluss der Generalversammlung ist im Sinne des § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG als nicht nach dem Gesetze zustande gekommen anzusehen, wenn bei der Abstimmung einer Person mitwirkte, die gemäß § 39 Abs 3 des angeführten Gesetzes kein Stimmrecht hatte. Entscheidungstexte 2 Ob 282/37 Entscheidungstext OGH 02.04.1937 2 Ob 282/37 Veröff: SZ 1... mehr lesen...