Norm
GmbHG §38 Abs4Rechtssatz
Wer von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen ist, kann auch nicht in einer Vorbereitung zur Stimmabgabe dadurch verkürzt worden sein, daß der Mehrheitsgesellschafter bei seiner Antragstellung in der Generalversammlung von der in der Einberufung mitgeteilten Tagesordnung in unvorhersehbarer Weise abgewichen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059775Dokumentnummer
JJR_19860320_OGH0002_0060OB00541_8600000_002