Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Betrifft die Beschlussfassung die Frage, ob ein schlichter Miteigentümer (oder eine ihm wirtschaftlich oder familiär verbundene Person) zum Fremdverwalter der Liegenschaft zu bestellen ist, ist jedenfalls dann, wenn der beabsichtigte Verwaltervertrag ortsübliche Konditionen enthält und dem Verwalter keine über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Befugnisse eingeräumt werden sollen, auch der betroffene Miteigentümer stimmberechtigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Stimmverbot, Stimmrechtsausschluss, Richter in eigener Sache, Nahebeziehung, Gefährdung von Gemeinschaftsinteressen, FremdverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128631Im RIS seit
24.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015