TE OGH 2006/2/16 6Ob130/05v

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Veröffentlicht am 16.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ingrid H***** und 2) Mag. Heinz H*****, beide vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Christian J. Winder, Rechtsanwalt in Innsbruck, und die Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1) Gudrun O***** und 2) Beate T*****, beide vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen und Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil (richtig: Teilurteil) des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Februar 2005, GZ 1 R 262/04w-75, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30. August 2004, GZ 18 Cg 175/01-68, teilweise bestätigt wurde, sowie über die Rekurse der klagenden Parteien, der beklagten Partei und der Nebenintervenientinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Februar 2005, GZ 1 R 262/04w-75, womit das genannte Urteil des Landesgerichts Innsbruck teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Parteien wird nicht Folge gegeben. Den Rekursen der Kläger, der Beklagten und der Nebenintervenientinnen wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. In der Sache selbst wird dahin zu Recht erkannt, dass die Entscheidung insgesamt (einschließlich des bestätigenden Teilurteils des Berufungsgerichts) lautet:

„Die Klagebegehren des Inhalts,

1. der Generalversammlungsbeschluss der Beklagten vom 10. 9. 2001 zu Punkt 1 der Tagesordnung, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen sowie Ansprüchen auf Rechnungslegung, aus Verletzung des Wettbewerbsverbotes durch die Beklagte und durch die F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft gegen die Geschäftsführerin Frau Ingrid H***** zu beschließen, werde für nichtig erklärt;

es werde festgestellt, dass der Antrag, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen, sowie Ansprüche auf Rechnungslegung, Verletzung des Wettbewerbsvervotes durch die F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft gegen Frau Ingrid H***** zu beschließen, keine Mehrheit gefunden hat und ein Beschluss im Sinne dieses Antrages nicht zustande gekommen ist;

2. der Generalversammlungsbeschluss der Beklagten vom 10. 9. 2001 zu Punkt 2 der Tagesordnung auf Genehmigung der Klagsführung durch die Beklagte und die F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft zu 8 Cg 144/01d des Landesgerichtes Innsbruck gegen die Geschäftsführung der Beklagten aufgrund von Wettbewerbsverletzungen werde für nichtig erklärt;

es werde festgestellt, dass der Antrag auf Genehmigung der Klagsführung im Verfahren 8 Cg 144/01d des Landesgerichtes Innsbruck durch die F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft gegen die Erstklägerin keine Mehrheit gefunden hat und somit einen Beschluss im Sinne des gestellten Antrages nicht zustande gekommen ist;

3. der Generalversammlungsbeschluss der Beklagten vom 10. 9. 2001 zu Punkt 3 der Tagesordnung, Frau Gudrun O***** zur Vertreterin für die Prozessführung im Verfahren 8 Cg 144/01d des Landesgerichtes Innsbruck im Sinne des § 35 (1) Z 6 GmbHG für die Beklagte und die F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft zu bestellen, werde für nichtig erklärt; es werde festgestellt, dass der Antrag, Frau Gudrun O***** zur Vertreterin für die Prozessführung im Verfahren 8 Cg 144/01d des Landesgerichtes Innsbruck im Sinne des § 35 (1) Z 6 GmbHG für die Beklagte und die F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft zu bestellen, abgelehnt wurde;3. der Generalversammlungsbeschluss der Beklagten vom 10. 9. 2001 zu Punkt 3 der Tagesordnung, Frau Gudrun O***** zur Vertreterin für die Prozessführung im Verfahren 8 Cg 144/01d des Landesgerichtes Innsbruck im Sinne des Paragraph 35, (1) Ziffer 6, GmbHG für die Beklagte und die F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft zu bestellen, werde für nichtig erklärt; es werde festgestellt, dass der Antrag, Frau Gudrun O***** zur Vertreterin für die Prozessführung im Verfahren 8 Cg 144/01d des Landesgerichtes Innsbruck im Sinne des Paragraph 35, (1) Ziffer 6, GmbHG für die Beklagte und die F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft zu bestellen, abgelehnt wurde;

4. der Beschluss der Generalversammlung der Beklagten vom 10. 9. 2001 zu Punkt 4 der Tagesordnung, mit dem der Antrag der Kläger auf Genehmigung des Jahresabschlusses 2000, bestehend aus der Schlussbilanz zum 31. 12. 2000 samt Gewinn- und Verlustrechnung, nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat, werde für nichtig erklärt,

werden abgewiesen.

Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten die mit 16.365,41 EUR (darin enthalten 2.727,57 EUR USt) und den Nebenintervenientinnen die mit 20.068,20 EUR (darin enthalten 3.344,70 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Kläger sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten die mit insgesamt 6.265,24 EUR (darin enthalten 1.044,20 EUR USt) und den Nebenintervenientinnen die mit insgesamt 7.561,02 EUR (darin enthalten 1.091,67 EUR USt und 1.061 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14. Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte GmbH ist Komplementärin der F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft (in der Folge: KG), die das „Multiplex"-Kino M***** in Innsbruck betreibt. Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. 6. 1976, die KG mit Gesellschaftsvertrag vom 29. 6. 1976 errichtet. Gesellschafter der Beklagten sind die Erstklägerin, der Zweitkläger (der Ehemann der Erstklägerin) und die beiden Nebenintervenientinnen (Schwestern der Erstklägerin) mit Stammeinlagen von je 9.100 EUR. Die Erstklägerin ist allein vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Beklagten. Kommanditisten der KG sind die Erstklägerin mit einem Kommanditanteil von 39 %, die erste Nebenintervenientin mit einem Kommanditanteil von 33 % und die zweite Nebenintervenientin mit einem Kommanditanteil von 28 %.

Der aktuelle Gesellschaftsvertrag der Beklagten bestimmt auszugsweise: Gegenstand und Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb von Lichtspieltheatern mit Büffets und die Beteiligung an solchen, hauptsächlich in Tirol, aber auch in anderen österreichischen Bundesländern. Weiters ist Unternehmensgegenstand die Beteiligung sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung bei anderen Gesellschaften und Unternehmen. Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach der Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage. Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soferne im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes, wobei zwischen dem Tag der Postaufgabe und dem Tag der Generalversammlung mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen muss.

Tatsächlich betreibt die Beklagte kein Kino, sondern ist nur im operativen Bereich tätig. Ein Wettbewerbsverbot zu Lasten der Gesellschafter ist im Gesellschaftsvertrag nicht vereinbart.

Der aktuelle Gesellschaftsvertrag der KG bestimmt auszugsweise:

Gegenstand und Zweck der KG ist der Betrieb von Lichtspieltheatern mit Büffets und die Beteiligung an solchen hauptsächlich in Tirol, aber auch in anderen österreichischen Bundesländern. Über die Beschlussfassung enthält der Gesellschaftsvertrag der KG folgende Regelungen: „... Die Abstimmung erfolgt im Verhältnis der Kommanditanteile und nicht etwa nach Köpfen. Die Beschlüsse werden - soweit in diesem Vertrage oder im Gesetze keine Ausnahmen getroffen sind - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je 1.000 S Kommanditeinlage ergibt eine Stimme, jedoch muss jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zustehen. Einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedürfen folgende Geschäfte: a) die Beschlussfassung über Investitionen, die die Gesellschaft mit mehr als 1 Mio S belasten; b) die Beteiligung an anderen Unternehmungen und die Aufnahme neuer Geschäftszweige; c) die Belastung und Veräußerung von Liegenschaften; d) die Übernahme von Bürgschaften; e) die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen, die eine monatliche Belastung von mehr als 25.000 S mit sich bringen; f) die Aufnahme von Krediten über 500.000 S. ........ Jeder Gesellschafter kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesenen Vertreter vertreten lassen ....."Gegenstand und Zweck der KG ist der Betrieb von Lichtspieltheatern mit Büffets und die Beteiligung an solchen hauptsächlich in Tirol, aber auch in anderen österreichischen Bundesländern. Über die Beschlussfassung enthält der Gesellschaftsvertrag der KG folgende Regelungen: „... Die Abstimmung erfolgt im Verhältnis der Kommanditanteile und nicht etwa nach Köpfen. Die Beschlüsse werden - soweit in diesem Vertrage oder im Gesetze keine Ausnahmen getroffen sind - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je 1.000 S Kommanditeinlage ergibt eine Stimme, jedoch muss jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zustehen. Einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedürfen folgende Geschäfte: a) die Beschlussfassung über Investitionen, die die Gesellschaft mit mehr als 1 Mio S belasten; b) die Beteiligung an anderen Unternehmungen und die Aufnahme neuer Geschäftszweige; c) die Belastung und Veräußerung von Liegenschaften; d) die Übernahme von Bürgschaften; e) die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen, die eine monatliche Belastung von mehr als 25.000 S mit sich bringen; f) die Aufnahme von Krediten über 500.000 Sitzung ........ Jeder Gesellschafter kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesenen Vertreter vertreten lassen ....."

Am 12. 7. 2001 brachten die Nebenintervenientinnen als Erst- und Zweitklägerinnen, die KG als Drittklägerin und die hier Beklagte als dortige Viertklägerin zu 8 Cg 144/01d des Landesgerichts Innsbruck eine Klage ein, in der sie der dortigen Beklagten (hier: Erstklägerin) als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der (hier) Beklagten eine Verletzung des Wettbewerbsverbots durch Führung und Betreibung weiterer Kinos in Pasching und Wien, ein gegen die Treuepflicht verstoßendes schädigendes Verhalten und eine Vernachlässigung der Geschäftsführungsobliegenheiten vorwarfen. Sie begehrten, die dortige Beklagte (hier Erstklägerin) schuldig zu erkennen, ab sofort jede weitere wettbewerbsmäßige Tätigkeit, die außerhalb des Aufgabenbereichs der GmbH und der KG liegt, insbesondere die Tätigkeit als Geschäftsführerin der H***** GmbH, der K***** GmbH sowie der K***** C***** GmbH zu unterlassen, der Drittklägerin, hilfsweise der Viertklägerin 300.000 S zu zahlen, der Drittklägerin, hilfsweise der Viertklägerin über von der dortigen Beklagten als Geschäftsführerin der genannten Gesellschaften betriebene Geschäfte Rechnung zu legen und den sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Betrag der Drittklägerin, hilfsweise der Viertklägerin zu zahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten werde.

Für den 10. September 2001 wurde sowohl eine außerordentliche Generalversammlung der Beklagten als auch eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der KG mit jeweils getrennter Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung der Generalversammlung der Beklagten enthielt unter anderem folgende Punkte:

„1) Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen und Ansprüche auf Rechnungslegung aus der Verletzung des Wettbewerbsverbots gegen die Geschäftsführung.

2) Genehmigung der Klagsführung gegen die Geschäftsführung der F***** GmbH [Beklagte] aufgrund von Wettbewerbsverletzungen.

3) Bestellung von Frau Gudrun O***** [der ersten Nebenintervenientin] oder einer anderen Person zum Vertreter für die Prozessführung gemäß § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG.3) Bestellung von Frau Gudrun O***** [der ersten Nebenintervenientin] oder einer anderen Person zum Vertreter für die Prozessführung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG.

4) Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2000 bestehend aus der Schlussbilanz zum 31. 12. 2000 samt Gewinn- und Verlustrechnung.

......"

Auf der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung der KG standen unter anderem folgende Punkte:

„1) Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen und Ansprüche auf Rechnungslegung aus der Verletzung des Wettbewerbsverbots gegen die Geschäftsführung.

2) Genehmigung der Klagsführung gegen die Geschäftsführung der F***** GmbH & Co KG.

3) Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2000 bestehend aus der Schlussbilanz zum 31. 12. 2000 samt Gewinn- und Verlustrechnung.

....."

Bei der außerordentlichen Generalversammlung der Gesellschafter der Beklagten am 10. September 2001 waren die beiden Kläger und ihr Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. Michael Metzler, Franz T***** als Vertreter der zweiten Nebenintervenientin und Rechtsanwalt Dr. Roland K***** als Vertreter der ersten Nebenintervenientin anwesend. Auf die Wahl eines Vorsitzenden wurde einvernehmlich verzichtet. Es wurde über folgende Angelegenheiten abgestimmt:

Punkt 1. der Tagesordnung: Antrag auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen sowie Ansprüchen auf Rechnungslegung und aus der Verletzung des Wettbewerbsverbots der Erstklägerin durch die (hier) Beklagte und die KG im Zusammenhang mit der bereits vor dem Erstgericht anhängigen Verfahren 8 Cg 144/01d. Die Vertreter der Nebenintervenientinnen stimmten für den Antrag, der Zweitkläger dagegen. Die Erstklägerin nahm an der Beschlussfassung betreffend die Beklagte nicht teil. Das Abstimmungsergebnis lautete daher insoweit: 50 % für den Antrag, 25 % dagegen. Betreffend die KG stimmte die Erstklägerin gegen den Antrag. Die Kläger erhoben „gegen diesen gesamten Beschluss" Widerspruch zur Protokoll. Die Vertreter der Nebenintervenientinnen erhoben gegen die Stimmrechtsausübung der Kläger Widerspruch zu Protokoll.

Punkt 2. der Tagesordnung: Antrag auf Genehmigung der Klagsführung der (hier) Beklagten und der KG zu 8 Cg 144/01d gegen die Erstklägerin aufgrund von Wettbewerbsverletzungen. Die Vertreter der Nebenintervenientinnen (50 %) stimmten dafür, der Zweitkläger (25 %) dagegen. Die Erstklägerin beteiligte sich an der Abstimmung, soweit sie die GmbH betraf, nicht und stimmte hinsichtlich der KG gegen den Antrag. Die Kläger erhoben „gegen diesen gesamten Beschluss" Widerspruch zu Protokoll. Die Vertreter der Nebenintervenientinnen erhoben gegen die Stimmrechtsausübung der Kläger Widerspruch zu Protokoll.

Punkt 3. der Tagesordnung: Antrag, die erste Nebenintervenientin zur Vertreterin der (hier) Beklagten und der KG für die Prozessführung im Verfahren 8 Cg 144/01d zu bestellen. Die Vertreter der Nebenintervenientinnen (50 %) stimmten für den Antrag, die beiden Kläger (50 %) dagegen. Die Kläger beantragten ihrerseits, Rechtsanwalt Dr. S***** mit der Prozessführung zu beauftragen. Die Vertreter der Nebenintervenientinnen (50 %) stimmten dagegen, die Kläger (50 %) dafür. Alle vier Gesellschafter erhoben Widerspruch zu Protokoll. Die erste Nebenintervenientin übte in der Folge nicht die Funktion eines Prozesskurators aus.

Punkt 4. der Tagesordnung: Antrag auf Genehmigung des Jahresabschlusses 2000 bestehend aus der Schlussbilanz zum 31. 12. 2000 samt Gewinn- und Verlustrechnung. Die Vertreter der Nebenintervenientinnen (50 %) stimmten gegen die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Kläger (50 %) stimmten dafür. Die Kläger erhoben gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll. Im Protokoll über die außerordentliche Generalversammlung der Beklagten ist keine Beschlussfeststellung enthalten. Es wurde nur das Abstimmungsergebnis (Feststellung der abgegebenen Pro- und Kontrastimmen) zu den einzelnen Tagesordnungspunkten festgehalten. Mit ihrer am 10. 10. 2001 eingebrachten Klage fochten die Kläger diese Generalversammlungsbeschlüsse gemäß § 41 GmbHG an und stellten das aus dem Spruch ersichtliche Begehren. Sie brachten vor:Punkt 4. der Tagesordnung: Antrag auf Genehmigung des Jahresabschlusses 2000 bestehend aus der Schlussbilanz zum 31. 12. 2000 samt Gewinn- und Verlustrechnung. Die Vertreter der Nebenintervenientinnen (50 %) stimmten gegen die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Kläger (50 %) stimmten dafür. Die Kläger erhoben gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll. Im Protokoll über die außerordentliche Generalversammlung der Beklagten ist keine Beschlussfeststellung enthalten. Es wurde nur das Abstimmungsergebnis (Feststellung der abgegebenen Pro- und Kontrastimmen) zu den einzelnen Tagesordnungspunkten festgehalten. Mit ihrer am 10. 10. 2001 eingebrachten Klage fochten die Kläger diese Generalversammlungsbeschlüsse gemäß Paragraph 41, GmbHG an und stellten das aus dem Spruch ersichtliche Begehren. Sie brachten vor:

Zu den Tagesordnungspunkten 1. und 2.: Die betreffenden Beschlüsse hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen der Beklagten seien zwar mehrheitlich gefasst worden. Sie seien jedoch sitten- und treuwidrig und verstießen gegen den Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterrechte, weil damit das Konkurrenzverbot in unzulässiger Weise ausgedehnt werde. Die im Verfahren 8 Cg 144/01d gegen die dortige Beklagte (hier Erstklägerin) erhobenen Vorwürfe seien insgesamt unrichtig. Die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht zu Recht. Hinsichtlich der KG sei die Erstklägerin auch zu diesen Tagesordnungspunkten stimmberechtigt gewesen, weil die Geschäftsführung der KG der Komplementärgesellschafterin obliege und deren Geschäftsführerin trotz Einzelvertretungsbefugnis in Fragen des Konkurrenzverbots betreffend die KG nicht persönlich eingebunden sei. Insoweit sei daher die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustandegekommen. Überdies sei die Beschlussfassung, soweit sie sich auf die KG bezogen habe, deshalb unzulässig gewesen, weil sie nicht auf der Tagesordnung gestanden sei.

Zum Tagesordnungspunkt 3.: Die Erstklägerin sei stimmberechtigt gewesen. Hingegen sei die erste Nebenintervenientin infolge einer Interessenkollission nicht stimmberechtigt gewesen; sie habe zu 17 Cg 162/01t des Erstgerichts selbst eine Nichtigkeitsklage gegen die Beklagte wegen eines anderen (hier nicht relevanten) Gesellschafterbeschlusses eingebracht und könne daher nicht gleichzeitig die Beklagte vertreten. Die erforderliche Stimmenmehrheit sei daher selbst dann nicht zustandegekommen, falls der Erstklägerin kein Stimmrecht zuzubilligen wäre.

Zum Tagesordnungspunkt 4.: Der zu genehmigende Jahresabschluss entspreche den gesetzlichen Vorschriften und sei insbesondere auch bezüglich der strittigen Rückstellung für Urlaube der Erstklägerin richtig. Die Rückstellung sei auf der Basis eines restlichen Urlaubsguthabens von 47 Tagen zuzüglich Lohnnebenkosten gebildet worden. Der Resturlaub ergebe sich aus den handschriftlichen Anmerkungen der Wirtschaftstreuhandkanzlei, der Urlaubsliste und der Abrechnung der Urlaubsrückstellung. Die aus der Bilanz ersichtliche Umschuldung auf einen Yen-Kredit sei mit den anderen Gesellschaftern mehrfach erörtert worden und ihnen seit Jahren bekannt gewesen. Die Versagung der Genehmigung sei reine Willkür ohne sachliche Rechtfertigung. Es sei auch der eine Bilanzgenehmigung ablehnende Gesellschafterbeschluss anfechtbar.

Soweit die Beschlüsse durch unberechtigte Nichtzählung der Stimmen der Erstklägerin und unberechtigte Zählung der Stimmen von Mitgesellschaftern zustandegekommen seien, sei auch die positive Feststellungsklage zulässig. Die Kläger hätten insoweit ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Beschlussergebnisse.

Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Beklagte wendete ein, dass mangels entsprechender Mehrheitsverhältnisse zu den strittigen Tagesordnungspunkten keine Beschlussfassung erfolgt sei, sodass die Anfechtung schon deshalb verfehlt sei. Die Nebenintervenientinnen wendeten ein: Zu den Punkten 1. und 2. der Tagesordnung sei das Abstimmungsergebnis eindeutig für den Antrag ausgefallen, weil die Erstklägerin von einem Stimmrechtsverbot betroffen sei. Dies gelte auch, soweit sich die Beschlüsse auf die KG bezogen hätten. Die sachliche Berechtigung der im Verfahren 8 Cg 144/01d geltend gemachten Ansprüche sei in diesem Anfechtungsprozess nicht zu prüfen. Im Übrigen benachteilige die Erstklägerin das Kino in Innsbruck gegenüber den anderen von ihr betriebenen Kinos. Sie vernachlässige das Innsbrucker Kino insbesondere bei Werbemaßnahmen, habe eine verfehlte Filmauswahl zu verantworten, habe eigenmächtige Umschuldungsmaßnahmen gesetzt und verstoße gegen ein vertragliches Konkurrenzverbot. Punkt 3. der Tagesordnung sei bedeutungslos, weil die erste Nebenintervenientin die Funktion eines Prozesskurators nie ausgeübt habe. Im Übrigen könne sich ein stimmberechtigter Gesellschafter auch selbst zum Prozessvertreter im Verfahren der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer bestellen. Der Beschluss, den Jahresabschluss nicht zu genehmigen (Punkt 4. der Tagesordnung), sei formell richtig gefasst worden und sachlich gerechtfertigt gewesen. Die Erstklägerin habe ihren Urlaub zur Gänze konsumiert. Die Urlaubsrückstellungen seien unzulässig und zum Nachteil der Gesellschaft unrichtig berechnet worden. Die Yen-Umschuldungen in Millionenhöhe seien nicht genehmigt worden. Es bestehe kein klagbarer Anspruch auf Genehmigung des Jahresabschlusses.

Das Erstgericht entschied wie folgt:

„1.) Das Klagebegehren des Inhalts, der Generalversammlungsbeschluss

der .... [Beklagten] vom 10. 9. 2001 zu Punkt 1 der Tagesordnung, die

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen,

sowie Ansprüche auf Rechnungslegung, Verletzung des

Wettbewerbsverbotes durch die ... [Beklagte] gegen die

Geschäftsführerin ... [Erstklägerin] zu beschließen, werde für

nichtig erklärt, wird abgewiesen.

2.) Das Feststellungsbegehren des Inhalts, der Antrag, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen, sowie Ansprüche auf Rechnungslegung, Verletzung des Wettbewerbsverbotes durch die F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft in der Generalversammlung der ...

KG vom 10. 9. 2001, gegen ... [die Erstklägerin] zu beschließen, habe

keine Mehrheit gefunden und ein Beschluss sei im Sinne des Antrages

nicht zustande gekommen, wird zurückgewiesen.

3.) Das Klagebegehren des Inhalts, der Generalversammlungsbeschluss

der ... [Beklagten] vom 10. 9. 2001 zu Punkt 2 der Tagesordnung auf

Genehmigung der Klagsführung durch die .... [Beklagte] zu 8 Cg

144/01d des Landesgerichtes Innsbruck gegen die Geschäftsführung der

.... [Beklagten] aufgrund von Wettbewerbsverletzung werde für nichtig

erklärt, wird abgewiesen.

3.) [richtig: 4.)] Das Feststellungsbegehren des Inhalts, der Antrag

auf Genehmigung der Klagsführung im Verfahren 8 Cg 144/01d des

Landesgerichtes Innsbruck durch die ... KG in der Generalversammlung

der ... KG vom 10. 9. 2001 gegen ... [die Erstklägerin] habe keine

Mehrheit gefunden und ein Beschluss sei im Sinne des Antrages nicht

zustande gekommen, wird zurückgewiesen.

4.) [richtig: 5.)] Das Klagebegehren des Inhalts, der

Generalversammlungsbeschluss der ... [Beklagten] vom 10. 9. 2001 zu

Punkt 3 der Tagesordnung, ... [die erste Nebenintervenientin] zur

Vertreterin für die Prozessführung im Verfahren 8 Cg 144/01d des

Landesgerichtes Innsbruck im Sinne des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG für die

... [Beklagte] zu bestellen, werde für nichtig erklärt, wird

abgewiesen.

5.) [richtig: 6.)] Das Feststellungsbegehren des Inhalts, der Antrag,

... [die erste Nebenintervenientin] zur Vertreterin für die

Prozessführung im Verfahren 8 Cg 144/01d des Landesgerichtes

Innsbruck im Sinne des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG für die ... KG in der

Generalversammlung der ... KG vom 10. 9. 2001 zu bestellen, sei

abgelehnt worden, wird zurückgewiesen.

6.) [richtig: 7.)] Das Klagebegehren des Inhalts, der Beschluss der

Generalversammlung der ... [Beklagten] vom 10. 9. 2001 zu Punkt 4 der

Tagesordnung, mit dem der Antrag von ... [der Kläger] auf Genehmigung

des Jahresabschlusses 2000, bestehend aus der Schlussbilanz zum 31.

12. 2000 samt Gewinn- und Verlustrechnung, nicht die erforderliche Mehrheit gefunden habe, werde für nichtig erklärt, wird abgewiesen."

Die Anträge gemäß den Punkten 1. und 2. der Tagesordnung der Generalversammlung der Beklagten seien mit einfacher Stimmenmehrheit (50 % zu 25 %) zustandegekommen, weil die Erstklägerin als Geschäftsführerin, gegen die Ansprüche erhoben werden sollten, nicht stimmberechtigt gewesen sei. Bei der Abstimmung über den Tagesordnungspunkt 3. habe die Erstklägerin trotz Stimmverbots mitgestimmt, während die erste Nebenintervenientin stimmberechtigt gewesen sei. Da die erste Nebenintervenientin die Funktion eines Prozesskurators aber gar nicht ausgeübt habe, sei der Anfechtung dieses Beschlusses schon mangels rechtlicher Beschwer ein Erfolg zu versagen. Auch wenn die Gesellschafter aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zur Mitwirkung an der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses verpflichtet seien, könne daraus meist nicht abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf Zustimmung zu einem Jahresabschluss mit einem bestimmten Inhalt bestehe. Eine Gesetzesverletzung könne in der Nichtgenehmigung nicht erblickt werden. Eine Verpflichtung zur Zustimmung zum - wenn auch richtigen - Jahresabschluss könne dem Gesellschaftsvertrag nicht entnommen werden. Es sei daher auch das Klagebegehren betreffend Punkt 4. der Tagesordnung unberechtigt. Soweit das Klagebegehren auf die Nichtigerklärung der Beschlüsse der KG gerichtet sei, sei es zurückzuweisen. Denn die Feststellungsklage, mit der Beschlüsse einer KG für nichtig erklärt werden könnten, sei grundsätzlich gegen alle übrigen Gesellschafter der KG zu richten, wobei es aber auch möglich sei, die Passivlegitimation der KG vertraglich vorzuziehen. Hier seien aber weder die übrigen Mitgesellschafter noch die KG geklagt worden. Mangels Parteistellung der Beklagten sei die Klage insoweit zurückzuweisen. Das Berufungsgericht entschied über die Berufung der Kläger wie folgt:

„I) Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

II) Im Übrigen wird der Berufung teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil in seinen Punkten 2), 3) [richtig fortlaufend:römisch II) Im Übrigen wird der Berufung teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil in seinen Punkten 2), 3) [richtig fortlaufend:

4)], 5) [richtig fortlaufend: 6)], womit Feststellungsbegehren

zurückgewiesen wurden, aufgehoben und die Rechtssache zur

Entscheidung über die eigentlich gestellten Begehren (Pkt 1), 2), 3)

jeweils Abs 2) sowie zur weiteren Entscheidung über die Klagebegehren

Pkt 1), 2) und 3), soweit damit die ... KG erfasst wird, nämlich dort

begehrt wird,

„1) den Generalversammlungsbeschluss der ... [Beklagten] vom 10. 9.

2001 zu Pkt 1) der Tagesordnung, die Geltendmachung von

Schadenersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen sowie Ansprüche auf

Rechnungslegung, Verletzung des Wettbewerbsverbotes durch die ... KG

gegen die Geschäftsführerin ... [Erstklägerin] zu beschließen, für

nichtig zu erklären und

2) den Generalversammlungsbeschluss der ... [Beklagten] vom 10. 9.

2001 zu Pkt 2) der Tagesordnung auf Genehmigung der Klagsführung

durch die ... KG zu 8 Cg 144/01d des Landesgerichts Innsbruck gegen

die Geschäftsführung der ... [Beklagten] aufgrund von

Wettbewerbsverletzungen für nichtig zu erklären, sowie

3) den Generalversammlungsbeschluss der ... [Beklagten] vom 10. 9.

2001 zu Pkt 3) der Tagesordnung, ... die erste Nebenintervenientin

zur Vertreterin für die Prozessführung im Verfahren 8 Cg 144/01d des

Landesgerichts Innsbruck im Sinne des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG für die

.... KG zu bestellen, für nichtig zu erklären,"

an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben, sondern das angefochtene Urteil in seinen Punkten 1), 3), 4) [(richtig 5)] bestätigt."

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich jedes einzelnen Anfechtungs- und Feststellungsbegehrens jeweils den Betrag von 20.000 EUR übersteige und dass der „Revisionsrekurs" und die ordentliche Revision zulässig seien.

Das Erstgericht habe das Feststellungsbegehren (mit Urteil) zwar formell zurückgewiesen, in Wahrheit aber abgewiesen, weil es das Urteil insoweit mit der mangelnden Passivlegitimation der Beklagten begründet habe. Diese führe aber ebenso wie die Unschlüssigkeit der Klage zu einer urteilsmäßigen Abweisung, weshalb nicht ein Vergreifen in der Entscheidungsform, sondern nur in der Sprucherledigung vorliege. Die Berufungswerber rügten allerdings zu Recht, dass das Erstgericht bei der Urteilsfassung nicht berücksichtigt habe, dass Gegenstand der Klage nicht ein Gesellschafterbeschluss der KG - diesfalls wäre die Klage insoweit abzuweisen und nicht zurückzuweisen gewesen -, sondern jeweils ein Generalversammlungsbeschluss der Beklagten sei, der „nach dem Wortlaut der Antragsteller" auch Aktivitäten der KG zum Gegenstand gehabt habe. Tatsächlich habe das Erstgericht bei den Abweisungen der Anfechtungsbegehren die darin mitumfasste Anfechtung auch der Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die KG und die Genehmigung der Klagsführung durch die KG jeweils gegen die Erstklägerin ebenso nicht einbezogen wie die Anfechtung der Bestellung der ersten Nebenintervenientin zur Vertreterin für die Prozessführung namens der KG. Insoweit liege daher ein Mangel nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO vor. Das Erstgericht habe nämlich die Begehren der Kläger im Zusammenhang mit ihrem teilweise widersprüchlichen Vorbringen offensichtlich als Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse der KG verstanden und auch die Feststellungsbegehren dahin gedeutet. Soweit das Erstgericht daher in seiner Begründung und unter Punkt 3.) [richtig fortlaufend: 4)] undDas Erstgericht habe das Feststellungsbegehren (mit Urteil) zwar formell zurückgewiesen, in Wahrheit aber abgewiesen, weil es das Urteil insoweit mit der mangelnden Passivlegitimation der Beklagten begründet habe. Diese führe aber ebenso wie die Unschlüssigkeit der Klage zu einer urteilsmäßigen Abweisung, weshalb nicht ein Vergreifen in der Entscheidungsform, sondern nur in der Sprucherledigung vorliege. Die Berufungswerber rügten allerdings zu Recht, dass das Erstgericht bei der Urteilsfassung nicht berücksichtigt habe, dass Gegenstand der Klage nicht ein Gesellschafterbeschluss der KG - diesfalls wäre die Klage insoweit abzuweisen und nicht zurückzuweisen gewesen -, sondern jeweils ein Generalversammlungsbeschluss der Beklagten sei, der „nach dem Wortlaut der Antragsteller" auch Aktivitäten der KG zum Gegenstand gehabt habe. Tatsächlich habe das Erstgericht bei den Abweisungen der Anfechtungsbegehren die darin mitumfasste Anfechtung auch der Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die KG und die Genehmigung der Klagsführung durch die KG jeweils gegen die Erstklägerin ebenso nicht einbezogen wie die Anfechtung der Bestellung der ersten Nebenintervenientin zur Vertreterin für die Prozessführung namens der KG. Insoweit liege daher ein Mangel nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vor. Das Erstgericht habe nämlich die Begehren der Kläger im Zusammenhang mit ihrem teilweise widersprüchlichen Vorbringen offensichtlich als Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse der KG verstanden und auch die Feststellungsbegehren dahin gedeutet. Soweit das Erstgericht daher in seiner Begründung und unter Punkt 3.) [richtig fortlaufend: 4)] und

5) [richtig fortlaufend: 6)] in seiner Entscheidung formuliert habe:

„In der Generalversammlung der F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft vom 10. 9. 2001", stelle dies einen Verstoß gegen § 405 ZPO dar. Eine Feststellung, ob in der Generalversammlung auch über Ersatzansprüche der KG gegen die Geschäftsführung der GmbH abgestimmt worden sei, sei nicht getroffen worden. Eine allfällige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Abstimmung über Ersatzansprüche der KG gegenüber der Geschäftsführung der GmbH berühre nicht zwangsläufig die Beschlussfassung über den gestellten Antrag auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die beklagte GmbH gegenüber der Erstklägerin. Es sei vielmehr von einer Teilbarkeit der Beschlüsse auszugehen. Unklar sei aber, ob allenfalls in einer gemeinsamen Versammlung der beiden Gesellschaften zu den jeweils gleichlautenden Tagesordnungspunkten 1. und 2. für beide Gesellschaften gemeinsam abgestimmt worden sei oder ob die Abstimmung nur im Rahmen der Generalversammlung der beklagten GmbH erfolgt sei und den Zweck einer „Vorberatung und Vorbeschlussfassung" für das Verhalten der beklagten GmbH in der Gesellschafterversammlung der KG gehabt habe. Das hiezu nicht klare Vorbringen der Kläger hinsichtlich des mit der Entscheidung des Erstgerichts nicht erledigten Klagebegehrens werde dahin zu erörtern sein, ob und über welchen Antrag in diesem Zusammenhang von den Gesellschaftern abgestimmt worden sei. Sollte diesbezüglich der Antrag unklar gewesen sein, wäre das Zustandekommen eines Beschlusses zu verneinen, falls nicht die Gesellschafter selbst bis zum Schluss der Generalversammlung übereinstimmend von einer entsprechenden Beschlussfassung ausgegangen seien.„In der Generalversammlung der F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft vom 10. 9. 2001", stelle dies einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO dar. Eine Feststellung, ob in der Generalversammlung auch über Ersatzansprüche der KG gegen die Geschäftsführung der GmbH abgestimmt worden sei, sei nicht getroffen worden. Eine allfällige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Abstimmung über Ersatzansprüche der KG gegenüber der Geschäftsführung der GmbH berühre nicht zwangsläufig die Beschlussfassung über den gestellten Antrag auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die beklagte GmbH gegenüber der Erstklägerin. Es sei vielmehr von einer Teilbarkeit der Beschlüsse auszugehen. Unklar sei aber, ob allenfalls in einer gemeinsamen Versammlung der beiden Gesellschaften zu den jeweils gleichlautenden Tagesordnungspunkten 1. und 2. für beide Gesellschaften gemeinsam abgestimmt worden sei oder ob die Abstimmung nur im Rahmen der Generalversammlung der beklagten GmbH erfolgt sei und den Zweck einer „Vorberatung und Vorbeschlussfassung" für das Verhalten der beklagten GmbH in der Gesellschafterversammlung der KG gehabt habe. Das hiezu nicht klare Vorbringen der Kläger hinsichtlich des mit der Entscheidung des Erstgerichts nicht erledigten Klagebegehrens werde dahin zu erörtern sein, ob und über welchen Antrag in diesem Zusammenhang von den Gesellschaftern abgestimmt worden sei. Sollte diesbezüglich der Antrag unklar gewesen sein, wäre das Zustandekommen eines Beschlusses zu verneinen, falls nicht die Gesellschafter selbst bis zum Schluss der Generalversammlung übereinstimmend von einer entsprechenden Beschlussfassung ausgegangen seien.

Hinsichtlich der Ersatzansprüche der hier Beklagten gegen die Erstklägerin seien die Beschlüsse mit der erforderlichen Stimmenmehrheit zustandegekommen. Während die Erstklägerin dem Stimmrechtsverbot nach § 39 Abs 4 GmbHG unterworfen gewesen sei, habe dies auf den Zweitkläger nicht zugetroffen, weil familienrechtliche Bande allein nicht einen Stimmrechtsausschluss rechtfertigten. Eine umfassende inhaltliche Überprüfung dieser Beschlüsse sei durch § 41 Abs 1 Z 2 GmbHG nicht gedeckt. Eine Änderung des gesellschaftsvertraglich vereinbarten oder des gesetzlichen Konkurrenzverbots sei durch die Beschlüsse nicht bewirkt worden. Unmittelbare Eingriffe in die oder Veränderungen der Gesellschafterrechte oder Einwirkungen in die Rechtsposition der Gesellschafter seien mit den angefochtenen Beschlüssen nicht verbunden gewesen. Die Beschlüsse seien auch nicht sittenwidrig, weil die gegen die Erstklägerin erhobenen Vorwürfe und Ansprüche nur in einem Prozess geklärt werden könnten und es dem Zweck einer Kapitalgesellschaft widersprechen würde, könnte jede Mehrheitsentscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage auf ihre materielle und wirtschaftliche Berechtigung gerichtlich überprüft werden. Soweit das Erstgericht die Anfechtungsklage betreffend die Geltendmachung der Ansprüche der hier Beklagten abgewiesen habe, sei das Urteil daher zu bestätigen. Auch die Abweisung des Begehrens auf Nichtigerklärung der Bestellung der ersten Nebenintervenientin als Vertreterin für die Prozessführung im Verfahren 8 Cg 144/01d für die hier Beklagte sei zu bestätigen, weil die Erstklägerin als Geschäftsführerin bei dieser Beschlussfassung dem Stimmrechtsverbot gemäß § 39 Abs 4 GmbHG unterlegen sei, während dies für die erste Nebenintervenientin nicht zutreffe. Die behauptete Interessenkollision liege nicht vor. Auch hier habe das Erstgericht das zu diesem Punkt mitenthaltene Begehren auf Nichtigerklärung der Bestellung der ersten Nebenintervenientin für die KG übersehen. Die Abweisung des Klagebegehrens betreffend Punkt 4. der Tagesordnung sei zu Recht erfolgt, weil es keinen klagbaren Anspruch auf zustimmende Beteiligung am Feststellungsbeschluss gebe. Eine Mehrheit für die Genehmigung des Jahresabschlusses für 2000 sei nicht zustande gekommen. Einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit des gelegten Jahresabschlusses bedürfe es daher nicht.Hinsichtlich der Ersatzansprüche der hier Beklagten gegen die Erstklägerin seien die Beschlüsse mit der erforderlichen Stimmenmehrheit zustandegekommen. Während die Erstklägerin dem Stimmrechtsverbot nach Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG unterworfen gewesen sei, habe dies auf den Zweitkläger nicht zugetroffen, weil familienrechtliche Bande allein nicht einen Stimmrechtsausschluss rechtfertigten. Eine umfassende inhaltliche Überprüfung dieser Beschlüsse sei durch Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG nicht gedeckt. Eine Änderung des gesellschaftsvertraglich vereinbarten oder des gesetzlichen Konkurrenzverbots sei durch die Beschlüsse nicht bewirkt worden. Unmittelbare Eingriffe in die oder Veränderungen der Gesellschafterrechte oder Einwirkungen in die Rechtsposition der Gesellschafter seien mit den angefochtenen Beschlüssen nicht verbunden gewesen. Die Beschlüsse seien auch nicht sittenwidrig, weil die gegen die Erstklägerin erhobenen Vorwürfe und Ansprüche nur in einem Prozess geklärt werden könnten und es dem Zweck einer Kapitalgesellschaft widersprechen würde, könnte jede Mehrheitsentscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage auf ihre materielle und wirtschaftliche Berechtigung gerichtlich überprüft werden. Soweit das Erstgericht die Anfechtungsklage betreffend die Geltendmachung der Ansprüche der hier Beklagten abgewiesen habe, sei das Urteil daher zu bestätigen. Auch die Abweisung des Begehrens auf Nichtigerklärung der Bestellung der ersten Nebenintervenientin als Vertreterin für die Prozessführung im Verfahren 8 Cg 144/01d für die hier Beklagte sei zu bestätigen, weil die Erstklägerin als Geschäftsführerin bei dieser Beschlussfassung dem Stimmrechtsverbot gemäß Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG unterlegen sei, während dies für die erste Nebenintervenientin nicht zutreffe. Die behauptete Interessenkollision liege nicht vor. Auch hier habe das Erstgericht das zu diesem Punkt mitenthaltene Begehren auf Nichtigerklärung der Bestellung der ersten Nebenintervenientin für die KG übersehen. Die Abweisung des Klagebegehrens betreffend Punkt 4. der Tagesordnung sei zu Recht erfolgt, weil es keinen klagbaren Anspruch auf zustimmende Beteiligung am Feststellungsbeschluss gebe. Eine Mehrheit für die Genehmigung des Jahresabschlusses für 2000 sei nicht zustande gekommen. Einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit des gelegten Jahresabschlusses bedürfe es daher nicht.

Die ordentliche Revision und der „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) an den Obersten Gerichtshof seien zulässig, weil zur Frage des Umfangs der materiellen Prüfpflicht von gemäß § 41 GmbHG angefochtenen Gesellschafterbeschlüssen eine neuere höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle und auch der Klärung der Zulässigkeit von Feststellungsklagen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.Die ordentliche Revision und der „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) an den Obersten Gerichtshof seien zulässig, weil zur Frage des Umfangs der materiellen Prüfpflicht von gemäß Paragraph 41, GmbHG angefochtenen Gesellschafterbeschlüssen eine neuere höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle und auch der Klärung der Zulässigkeit von Feststellungsklagen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Die Kläger fechten das Teilurteil mit Revision und den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts mit „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) an und vertreten die Auffassung, dass das gesamte Klagebegehren im Sinn einer gänzlichen Stattgebung spruchreif sei. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen bekämpfen mit ihren „Revisionsrekursen" (richtig: Rekursen) den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass über den von der Aufhebung betroffenen Teil des Klagebegehrens überhaupt nicht zu entschieden sei. Die Nebenintervenientinnen meinen - wie die Kläger -, dass auch dieser Teil spruchreif sei, allerdings im Sinn einer gänzlichen Abweisung.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel sind im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zulässig. Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt, alle Rekurse gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts sind hingegen berechtigt, weil bereits eine abschließende Sachentscheidung über das gesamte Klagebegehren möglich ist.Die Rechtsmittel sind im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig. Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt, alle Rekurse gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts sind hingegen berechtigt, weil bereits eine abschließende Sachentscheidung über das gesamte Klagebegehren möglich ist.

Zur Revision der Kläger:

Nach dem Wortlaut des Spruches des Berufungsgerichts hat dieses zwar der Berufung der Klägerin „im Übrigen" - also soweit die Entscheidung des Erstgerichts nicht aufgehoben und die Rechtssache nicht an das Erstgericht zurückverwiesen wurde - keine Folge gegeben, dann aber als bestätigt nur die „Punkte 1), 3) und 4) [richtig: 5)]" des Spruches des Ersturteils angeführt. Dennoch ist das Teilurteil des Berufungsgerichts dahin zu verstehen, dass es auch Punkt 6. [richtig:

7)] des Spruches des Ersturteils (Abweisung des Klagebegehrens, den Beschluss der Generalversammlung der Beklagten zu Punkt 4. der Tagesordnung [Nichtgenehmigung des Jahresabschlusses] für nichtig zu erklären), bestätigt hat. Dies ergibt sich nicht nur aus der Formulierung, dass der Berufung „im Übrigen" keine Folge gegeben werde, sondern insbesondere auch aus der Begründung des Berufungsurteils, warum die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts insoweit zutreffend sei. Nicht anders wurde das Urteil offensichtlich auch von den Klägern aufgefasst.

Die Kläger meinen nach wie vor, dass auch die materiellrechtlichen Grundlagen der Beschlussfassung in der Generalversammlung der Beklagten im Anfechtungsprozess zu prüfen seien und die Tagesordnungspunkte 1., 2. und 3. gegen das Gesetz und den Gesellschaftsvertrag verstießen, weil durch sie das (im Gesellschaftsvertrag der KG vereinbarte) Konkurrenzverbot der Erstklägerin unzulässig erweitert wurde. Damit werde der Gesellschaftsvertrag geändert. Das Abstimmungsverhalten sei im Zusammenhang mit den gegen die Erstklägerin erhobenen Vorwürfen sittenwidrig, weil keine Anhaltspunkte für eine Schädigung der Gesellschaft vorlägen und zudem die Gesellschaft im Fall eines Prozessverlustes im Verfahren 8 Cg 144/01d kostenpflichtig wäre. Punkt 3. der Tagesordnung habe nicht die erforderliche Mehrheit gefunden, weil die erste Nebenintervenientin wegen einer Interessenkollision einem Stimmrechtsausschluss unterlegen sei. Hingegen sei die Stimmabgabe durch die Erstklägerin rechtens, weil es lediglich um die nachträgliche Genehmigung eines bereits anhängigen Verfahrens gegangen sei. Die Verweigerung der Zustimmung zum Jahresabschluss (Punkt 4. der Tagesordnung) sei sittenwidrig und schikanös, mutwillig und unsachlich. In der Generalversammlung sei klargestellt worden, dass die Ansätze im Jahresabschluss - auch hinsichtlich der Urlaubsrückstellung - vollständig und richtig seien. Die mutwillige Verweigerung der Beschlussfassung auf Genehmigung des Jahresabschlusses sei anfechtbar.

Diesen Ausführungen ist hinsichtlich der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 1., 2. und 3. zu erwidern:

Gemäß § 41 Abs 1 GmbHG kann die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter mittels Klage verlangt werden, 1. wenn der Beschluss nach diesem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustandegekommen anzusehen ist; 2. wenn der Beschluss durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt oder, ohne dass bei der Beschlussfassung die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrages eingehalten worden wären, mit letzteren im Widerspruch steht. Als Anfechtungsgründe kommen demnach die Verletzung verfahrensrechtlicher Regeln über die Beschlussfassung einerseits und Verstöße des Beschlussinhalts gegen zwingendes Gesetzesrecht oder den Gesellschaftsvertrag andererseits in Betracht. Damit sollen auch die Individualrechte jedes einzelnen Gesellschafters geschützt werden (Koppensteiner GmbHG2 § 41 Rn 2).Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, GmbHG kann die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter mittels Klage verlangt werden, 1. wenn der Beschluss nach diesem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustandegekommen anzusehen ist; 2. wenn der Beschluss durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt oder, ohne dass bei der Beschlussfassung die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrages eingehalten worden wären, mit letzteren im Widerspruch steht. Als Anfechtungsgründe kommen demnach die Verletzung verfahrensrechtlicher Regeln über die Beschlussfassung einerseits und Verstöße des Beschlussinhalts gegen zwingendes Gesetzesrecht oder den Gesellschaftsvertrag andererseits in Betracht. Damit sollen auch die Individualrechte jedes einzelnen Gesellschafters geschützt werden (Koppensteiner GmbHG2 Paragraph 41, Rn 2).

Den Ausführungen der Revision folgend ist zunächst die formelle

Voraussetzung der erforderlichen Stimmenmehrheit für die Wirksamkeit

der angefochtenen Beschlüsse zu prüfen. Dass in der

Generalversammlung kein Vorsitzender gewählt wurde und das

Beschlussergebnis selbst nicht ausdrücklich im Protokoll festgehalten

wurde, schadet nicht. Ist keine Ergebnisfeststellung erfolgt, ist der

Gesellschafterbeschluss dennoch wirksam, weil die Feststellung - im

Unterschied zum Aktienrecht - gerade kein Wirksamkeitserfordernis ist

(Gellis/Feil Kommentar zum GmbHG5 § 41 Rz 7; Koppensteiner aaO § 34

Rn 16, § 40 Rn 5 je mwN). Allerdings kann die (vorläufige)

Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur dann eintreten,

wenn alle Gesellschafter zumindest am Ende der Generalversammlung ein

bestimmtes Beschlussergebnis übereinstimmend zugrundelegten (1 Ob

61/97w = SZ 70/242 = RdW 1998, 137 = ecolex 1998, 404 mwN). Ob es

hier dazu gekommen ist, lässt sich den Feststellungen der

Vorinstanzen nicht entnehmen. Ob allenfalls die Anfechtungsklage nach

§ 41 GmbHG oder die Feststellungsklage zur Klärung der Frage, was nun

eigentlich beschlossen wurde, oder beide Klagen das geeignete Mittel

zur Durchsetzung des Anliegens der Kläger sind, ein ihnen genehmes

Abstimmungsergebnis durchzusetzen (vgl SZ 70/242; 6 Ob 203/97i = WBl

1998, 269 = ecolex 1998, 708 [Reich-Rohrwig]) kann hier dahingestellt

bleiben. Denn schon auf Grund der nachfolgenden Erwägungen ist keines der Begehren berechtigt.

Gemäß § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG unterliegt der Beschlussfassung der Gesellschafter unter anderem die Geltendmachung der Ersatzansprüche, die der Gesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Geschäftsführer zustehen, sowie die Bestellung eines Vertreters zur Prozessführung, wenn die Gesellschaft weder durch die Geschäftsführer noch durch den Aufsichtsrat vertreten werden kann. Gemäß § 39 Abs 4 GmbHG hat der Gesellschafter ua bei der Beschlussfassung, welche „die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft", weder im eigenen noch im fremden Namen ein Stimmrecht. Gemäß § 39 Abs 5 GmbHG ist hingegen derjenige Gesellschafter, der selbst zum Geschäftsführer bestellt werden soll, bei der Beschlussfassung in der Ausübung seines Stimmrechts nicht beschränkt.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG unterliegt der Beschlussfassung der Gesellschafter unter anderem die Geltendmachung der Ersatzansprüche, die der Gesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Geschäftsführer zustehen, sowie die Bestellung eines Vertreters zur Prozessführung, wenn die Gesellschaft weder durch die Geschäftsführer noch durch den Aufsichtsrat vertreten werden kann. Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG hat der Gesellschafter ua bei der Beschlussfassung, welche „die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft", weder im eigenen noch im fremden Namen ein Stimmrecht. Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, GmbHG ist hingegen derjenige Gesellschafter, der selbst zum Geschäftsführer bestellt werden soll, bei der Beschlussfassung in der Ausübung seines Stimmrechts nicht beschränkt.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass der Stimmrechtsausschluss des mit einer Klage der Gesellschaft auf Schadenersatz, auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und auf Rechnungslegung konfrontierten Gesellschafters nicht davon abhängen kann, ob ein Rechtsstreit bereits eingeleitet ist oder nicht. Vielmehr gilt der Stimmrechtsausschluss auch dann, wenn die Frage ansteht, ob die bisherige Prozessführung der Gesellschaft durch den zu fassenden Gesellschafterbeschluss saniert und damit bis zur Erledigung durch materielle Entscheidung fortgesetzt werden soll. Der Begriff des „Rechtsstreites" in § 39 Abs 4 GmbHG ist weit zu interpretieren. Auch Vorbereitungsmaßnahmen, die zur erfolgreichen Durchführung des Rechtsstreits unabdingbar sind, wie die Weisung an den Geschäftsführer, einen Anspruch geltend zu machen, sind einzubeziehen. Dasselbe gilt für die Bestellung eines Prozessvertreters gemäß § 35 Abs 1 GmbHG zu Lasten desjenigen, gegen den prozessiert werden soll (Koppensteiner aaO § 39 Rn 43 mwN). Dass auch stimmrechtslose Gesellschafter einen Anspruch darauf haben, ihre Ansicht in der Generalversammlung vortragen zu können und von den anderen gehört zu werden (Koppensteiner aaO § 34 Rn 10 mwN), lässt entgegen der Ansicht der Kläger nicht den Schluss zu, dass sie auch in derartigen Fragen (im Gegensatz zur gesetzlichen Anordnung) stimmberechtigt seien. Vielmehr erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich des § 39 Abs 4 GmbHG eben nur auf die Abgabe der Stimme, ohne den Gesellschafter von der Teilnahme an der Versammlung und Beratung auszuschließen (Koppensteiner aaO § 39 Rn 32; Gellis/Feil aaO § 39 Rz 14; 2 Ob 170/03v mwN). Abgesehen davon hat sich die Erstklägerin an der Abstimmung über die Punkte 1. und 2. der Tagesordnung, soweit es um Ansprüche der Beklagten ging, ohnehin nicht beteiligt.Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass der Stimmrechtsausschluss des mit einer Klage der Gesellschaft auf Schadenersatz, auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und auf Rechnungslegung konfrontierten Gesellschafters nicht davon abhängen kann, ob ein Rechtsstreit bereits eingeleitet ist oder nicht. Vielmehr gilt der Stimmrechtsausschluss auch dann, wenn die Frage ansteht, ob die bisherige Prozessführung der Gesellschaft durch den zu fassenden Gesellschafterbeschluss saniert und damit bis zur Erledigung durch materielle Entscheidung fortgesetzt werden soll. Der Begriff des „Rechtsstreites" in Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG ist weit zu interpretieren. Auch Vorbereitungsmaßnahmen, die zur erfolgreichen Durchführung des Rechtsstreits unabdingbar sind, wie die Weisung an den Geschäftsführer, einen Anspruch geltend zu machen, sind einzubeziehen. Dasselbe gilt für die Bestellung eines Prozessvertreters gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GmbHG zu Lasten desjenigen, gegen den prozessiert werden soll (Koppensteiner aaO Paragraph 39, Rn 43 mwN). Dass auch stimmrechtslose Gesellschafter einen Anspruch darauf haben, ihre Ansicht in der Generalversammlung vortragen zu können und von den anderen gehört zu werden (Koppensteiner aaO Paragraph 34, Rn 10 mwN), lässt entgegen der Ansicht der Kläger nicht den Schluss zu, dass sie auch in derartigen Fragen (im Gegensatz zur gesetzlichen Anordnung) stimmberechtigt seien. Vielmehr erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG eben nur auf die Abgabe der Stimme, ohne den Gesellschafter von der Teilnahme an der Versammlung und Beratung auszuschließen (Koppensteiner aaO Paragraph 39, Rn 32; Gellis/Feil aaO Paragraph 39, Rz 14; 2 Ob 170/03v mwN). Abgesehen davon hat sich die Erstklägerin an der Abstimmung über die Punkte 1. und 2. der Tagesordnung, soweit es um Ansprüche der Beklagten ging, ohnehin nicht beteiligt.

Im vorliegenden Fall soll durch die strittige Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 1. bis 3. die bisherige Prozessführung der Beklagten zu 8 Cg 144/01d im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofs im dort gefassten Beschluss 7 Ob 51/04g saniert werden. Da die hier Beklagte im Verfahren 8 Cg 144/01d als dortige Klägerin nicht durch die Erstklägerin als ihre geschäftsführende Gesellschafterin (und dortige Beklagte) vertreten werden kann und weder ein weiterer Geschäftsführer noch ein Aufsichtsrat vorhanden ist, hatte die Generalversammlung einen Beschluss über die Bestellung eines Prozessvertreters der Beklagten für das genannte Verfahren zu fassen. Hiebei durfte die Erstklägerin als dortige beklagte Gesellschaftergeschäftsführerin nicht mitstimmen (SZ 59/55; Reich-Rohrwig GmbH-Recht I 2 Rz 2/218; Koppensteiner aaO § 39 Rn 43). Die Wirkung des Beschlusses auf Bestellung eines Prozessvertreters besteht darin, dass dem Bestellten organschaftliche Vertretungsbefugnis, wenn auch beschränkt auf die Prozessführung, verschafft wird. Schon aus § 39 Abs 5 GmbHG ergibt sich daher, dass der als Prozessvertreter in Aussicht genommene Gesellschafter auch bei der Abstimmung über die Bestellung seiner Person ein Stimmrecht hat. Die erste Nebenintervenientin war daher nicht daran gehindert, sich selbst zur Prozessvertreterin zu bestellen (Koppensteiner aaO § 35 Rn 40 mwN). Die Kläger vermochten auch sonst keine Umstände darzulegen, die gegen ein Stimmrecht der ersten Nebenintervenientin sprächen. Es ist zwar richtig, dass das Verbot des „Richtens in eigener Sache" als allgemeines gesellschaftsrechtliches Prinzip anerkannt ist (Koppensteiner aaO § 39 Rn 31, 44 mwN; Gellis/Feil aaO § 39 Rz 14 mwN; für die vergleichbare Rechtslage in Deutschland:Im vorliegenden Fall soll durch die strittige Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 1. bis 3. die bisherige Prozessführung der Beklagten zu 8 Cg 144/01d im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofs im dort gefassten Beschluss 7 Ob 51/04g saniert werden. Da die hier Beklagte im Verfahren 8 Cg 144/01d als dortige Klägerin nicht durch die Erstklägerin als ihre geschäftsführende Gesellschafterin (und dortige Beklagte) vertreten werden kann und weder ein weiterer Geschäftsführer noch ein Aufsichtsrat vorhanden ist, hatte die Generalversammlung einen Beschluss über die Bestellung eines Prozessvertreters der Beklagten für das genannte Verfahren zu fassen. Hiebei durfte die Erstklägerin als dortige beklagte Gesellschaftergeschäftsführerin nicht mitstimmen (SZ 59/55; Reich-Rohrwig GmbH-Recht römisch eins 2 Rz 2/218; Koppensteiner aaO Paragraph 39, Rn 43). Die Wirkung des Beschlusses auf Bestellung eines Prozessvertreters besteht darin, dass dem Bestellten organschaftliche Vertretungsbefugnis, wenn auch beschränkt auf die Prozessführung, verschafft wird. Schon aus Paragraph 39, Absatz 5, GmbHG ergibt sich daher, dass der als Prozessvertreter in Aussicht genommene Gesellschafter auch bei der Abstimmung über die Bestellung seiner Person ein Stimmrecht hat. Die erste Nebenintervenientin war daher nicht daran gehindert, sich selbst zur Prozessvertreterin zu bestellen (Koppensteiner aaO Paragraph 35, Rn 40 mwN). Die Kläger vermochten auch sonst keine Umstände darzulegen, die gegen ein Stimmrech

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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