RS OGH 1992/3/24 5Ob523/91 (5Ob524/91)

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Norm

GmbHG §39 Abs4

Rechtssatz

Der juristischen Person als Gesellschafter darf nicht wegen einer Betroffenheit ihres Verwaltungsmitglieds das Stimmrecht entzogen sein. Sie kann sich nur nicht durch das betroffene Verwaltungsmitglied vertreten lassen. Wird das betroffene Verwaltungsmitglied ausgeschaltet, steht die Ausübung des Stimmrechts der beklagten Gesellschafter - Gesellschaften nichts im Wege.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 523/91
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 523/91
    Veröff: SZ 65/46 = JBl 1992,597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059982

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_0050OB00523_9100000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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