Norm
GmbHG §39 Abs4Rechtssatz
Der juristischen Person als Gesellschafter darf nicht wegen einer Betroffenheit ihres Verwaltungsmitglieds das Stimmrecht entzogen sein. Sie kann sich nur nicht durch das betroffene Verwaltungsmitglied vertreten lassen. Wird das betroffene Verwaltungsmitglied ausgeschaltet, steht die Ausübung des Stimmrechts der beklagten Gesellschafter - Gesellschaften nichts im Wege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059982Dokumentnummer
JJR_19920324_OGH0002_0050OB00523_9100000_006