RS OGH 2013/8/28 6Ob88/13d

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Veröffentlicht am 28.08.2013
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Norm

GmbHG §39 Abs4
GmbHG §41 Abs1 Z2

Rechtssatz

Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter?Geschäftsführer gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des § 39 Abs 4 GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter?Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Beisatz: Hier: Stimmverbot der Gesellschafter?Geschäftsführerin bei einem Beschluss, mit dem die Entlastung des Mitgeschäftsführers für einen vier Jahre umfassenden Zeitraum erteilt wurde. (T1); Veröff: SZ 2013/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129022

Im RIS seit

14.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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